19 W (pat) 47/19
Gegenstand Patentbeschwerdeverfahren – "Halterahmen für einen Steckverbinder" – Zur Frage der Patentfähigkeit
Aktenzeichen
19 W (pat) 47/19
Gericht
BPatG München 19. Senat
Datum
08. August 2021
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 113 976  

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. August 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Seyfarth sowie des Richters Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Mai 2019 aufgehoben und das Patent 10 2013 113 976 vollständig widerrufen.

2.

Die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Auf die am 12. Dezember 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit der Nummer 10 2013 113 976 am 20. Oktober 2016 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „Halterahmen für einen Steckverbinder“.

2 Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 28. Juni 2017, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Außerdem sei der Gegenstand des Patents nicht patentfähig.Mit am Ende einer Anhörung am 7. Mai 2019 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 1.34 das Patent mit Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag C vom 27. Februar 2019 beschränkt aufrechterhalten.Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.Die Patentinhaberin hat mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 Anschlussbeschwerde eingelegt.

3 Die Einsprechende, Beschwerdeführerin und Anschlussbeschwerdegegnerin beantragt,

1.

4 den Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Mai 2019 aufzuheben und das Patent 10 2013 113 976 zu widerrufen.

2.

5 die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

6 Die Patentinhaberin, Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin beantragt,

7 den Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Mai 2019 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

8 - Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag A vom 27. Februar 2019, Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

9 - hilfsweise Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag C vom 27. Februar 2019

10 - hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag D vom 27. Februar 2019

11 - hilfsweise Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag F vom 27. Februar 2019

12 - hilfsweise Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag E vom 27. Februar 2019

13 - hilfsweise Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag B vom 27. Februar 2019

14 - hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag M vom 27. Februar 2019

15 - hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag O vom 27. Februar 2019

16 - hilfsweise Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag P vom 27. Februar 2019

17 - hilfsweise Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag U vom 27. Februar 2019, mit der Maßgabe, dass das Merkmal „wobei die Stege (122, 122ʻ) in Einführrichtung eine Länge aufweisen, die größer ist als eine Breite in Richtung der Seitenteile (12, 12ʻ), so dass die Stege sich entgegen der Einführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken,“ gestrichen wird.

18 Beschreibung und Zeichnungen zu allen Hilfsanträgen wie Hauptantrag.

19 Die unabhängigen Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag A vom 27. Februar 2019 lauten:

1.

20 Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind, wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind, wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) jeweils federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das [sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist, wobei benachbarte Laschen durch einen in das jeweilige Wangenteil hinein verlaufenden Schlitz gebildet sind.

2.

21 Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

22 dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

23 wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

24 wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das [sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

25 wobei der Grundabschnitt einen Teil des Verformungsabschnitts wenigstens teilweise umschließt und ein Teil des Verformungsabschnitts außen am Grundabschnitt angeordnet ist.

3.

26 Halterahmen für einen Steckverbinder mit einem metallischen Steckverbindergehäuse zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

27 dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen metallischen Werkstoffen gebildet sind,

28 wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

29 wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist

30 wobei der Halterahmen zur Erdung des metallischen Steckverbindergehäuses einen PE-Kontakt (33ʻ) aufweist.

4.

31 Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

32 dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

33 wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

34 wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

35 wobei der Grundrahmen (1) und die Wangenteile (2, 2ʻ) im Einführzustand und im Haltezustand miteinander verrastet sind.

5.

36 Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

37 dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

38 wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

39 wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

40 wobei der Verformungsabschnitt (2, 2ʻ) federelastisches Blech aufweist oder daraus besteht,

41 wobei der Grundrahmen (1) wenigstens teilweise im Druckguss aus einem Metall oder einer Metalllegierung oder durch Fräsen aus einer Kupferlegierung hergestellt ist,

42 wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ).

6.

43 Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

44 dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

45 wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

46 wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist

47 wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

48 wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) gebildet sind, die jeweils eine Anschlagkante für eine Rastnase (31, 31ʻ) eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) darstellen,

49 wobei die Anschlagkante mit dem jeweiligen Rastfenster (23, 23ʻ) zusammen die Rastnase (31, 31ʻ) des Moduls (3, 3ʻ) hält.

7.

50 Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

51 dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

52 wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

53 wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

54 wobei der Grundrahmen (1) zwei einander parallel gegenüber liegende Seitenteile (12, 12ʻ) umfasst, deren Außenseiten durch die Wangenteile (2, 2ʻ) im Wesentlichen bedeckt sind.

8.

55 Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

56 dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

57 wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

58 wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

59 wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

60 wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

61 wobei die Stirnflächen (11, 11ʻ) jeweils eine Länge aufweisen, die größer ist als ein Abstand zwischen jeweiligen Mittelpunkten zweier benachbarter Ausnehmungen (123, 123ʻ).

9.

62 Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

63 dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

64 wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

65 wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

66 wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

67 wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

68 wobei die Stege (122, 122ʻ) in Einführrichtung eine Länge aufweisen, die größer ist als eine Breite in Richtung der Seitenteile (12, 12ʻ), so dass die Stege sich entgegen der Einführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken.

10.

69 Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

70 dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

71 wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

72 wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

73 wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

74 wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

75 wobei die an einem Seitenteil (12) vorgesehenen offenen Ausnehmungen (123) und/oder Rastfenster (23) eine jeweilige Breite aufweisen, die sich von der jeweiligen Breite der an dem anderen Seitenteil (12ʻ) vorgesehenen offenen Ausnehmungen (123ʻ) und/oder Rastfenster (23ʻ) unterscheidet, so dass die Rastnasen eines Moduls (3, 3ʻ) einerseits und die Rastfenster (23, 23ʻ) und/oder offenen Ausnehmungen (123, 123ʻ) andererseits als Kodiermittel zur Orientierung des Moduls (3, 3ʻ) in dem Halterahmen zusammenwirken.

76 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag C vom 27. Februar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D vom 27. Februar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag A.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag F vom 27. Februar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag A.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E vom 27. Februar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag A.Die unabhängigen Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag B vom 27. Februar 2019 lauten:

1.

77 Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind, wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind, wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) jeweils aus einem federelastischen Blech bestehen, das federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweist, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das [sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist, wobei in dem federelastischen Blech benachbarte Laschen durch einen in das jeweilige Wangenteil hinein verlaufenden Schlitz gebildet sind.

2.

78 Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

79 dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

80 wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

81 wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

82 wobei der Grundabschnitt einen Teil des Verformungsabschnitts wenigstens teilweise umschließt und ein Teil des Verformungsabschnitts außen am Grundabschnitt angeordnet ist,

83 wobei sich der Teil des Verformungsabschnitts, der vom Grundabschnitt umschlossen ist, entgegen der Einführrichtung in einen Bereich innerhalb des Grundabschnitts erstreckt, der zur Aufnahme der Module vorgesehen ist.

3.

84 Halterahmen für einen Steckverbinder mit einem metallischen Steckverbindergehäuse zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

85 dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen metallischen Werkstoffen gebildet sind,

86 wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

87 wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist

88 wobei der Halterahmen zur Erdung des metallischen Steckverbindergehäuses einen PE-Schraubkontakt (33ʻ) aufweist.

4.

89 Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ); mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

90 dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

91 wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

92 wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

93 wobei der Grundrahmen (1) und die Wangenteile (2, 2ʻ) im Einführzustand und im Haltezustand miteinander verrastet sind,

94 wobei jedes Wangenteil (2, 2ʻ) mehrere Befestigungselemente zur Befestigung am Grundrahmen (1) aufweist.

5.

95 Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

96 dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

97 wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

98 wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

99 wobei der Verformungsabschnitt (2, 2ʻ) federelastisches Blech aufweist oder daraus besteht,

100 wobei der Grundrahmen (1) wenigstens teilweise im Druckguss aus einem Metall oder einer Metalllegierung oder durch Fräsen aus einer Kupferlegierung hergestellt ist,

101 wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

102 wobei der von den Seitenteilen (12, 12ʻ) und den Stirnflächen (11, 11ʻ) umschlossene Bereich vollständig frei zur Aufnahme von Modulen ist.

6.

103 Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

104 dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

105 wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

106 wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist

107 wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

108 wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) gebildet sind, die jeweils eine Anschlagkante für eine Rastnase (31, 31ʻ) eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) darstellen,

109 wobei die Anschlagkante mit dem jeweiligen Rastfenster (23, 23ʻ) zusammen die Rastnase (31, 31ʻ) des Moduls (3, 3ʻ) hält und entlang der Einführrichtung mit einer Unterkante des jeweiligen Rastfensters (23, 23ʻ) im Wesentlichen auf einer Höhe ist.

7.

110 Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

111 dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

112 wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

113 wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme

114 einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

115 wobei der Grundrahmen (1) zwei einander parallel gegenüber liegende Seitenteile (12, 12ʻ) umfasst, deren Außenseiten durch die Wangenteile (2, 2ʻ) im Wesentlichen bedeckt sind,

116 wobei jedes Wangenteil (2, 2ʻ) eine rechteckige Grundform mit einer ersten und einer zweiten Kante, die einander gegenüber liegen, und rechtwinklig zur ersten und zweiten Kante einer dritten und einer vierten Kante besitzt, die einander gegenüber liegen und kürzer sind als die erste und die zweite Kante, wobei das Wangenteil (2, 2ʻ) wenigstens einen an seiner ersten Kante beginnenden und in Richtung der zweiten Kante in das Wangenteil (2, 2ʻ) hinein verlaufenden Schlitz aufweist, wodurch die im Wangenteil (2, 2ʻ) frei stehende Laschen (22, 22ʻ) gebildet sind.

8.

117 Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

118 dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

119 wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

120 wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

121 wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

122 wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

123 wobei die Stirnflächen (11, 11ʻ) jeweils eine Länge aufweisen, die größer ist als ein Abstand zwischen jeweiligen Mittelpunkten zweier benachbarter Ausnehmungen (123, 123ʻ),

124 wobei der Grundrahmen (1) außer den Stirnflächen (11, 11ʻ) keine weiteren Verbindungen zwischen den Seitenteilen (12, 12ʻ) besitzt.

9.

125 Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

126 dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

127 wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

128 wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

129 wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

130 wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

131 wobei die Stege (122, 122ʻ) in Einführrichtung eine Länge aufweisen, die größer ist als eine Breite in Richtung der Seitenteile (12, 12ʻ), so dass die Stege sich entgegen der Einführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken,

132 wobei die Stege (122ʻ) eines Seitenteils (12ʻ) breiter sind als die Stege (122) des anderen Seitenteils (12).

133 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag M vom 27. Februar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag O vom 27. Februar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag B.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag P vom 27. Februar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag B.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag U vom 27. Februar 2019 ist bis auf die Streichung des Wortlauts

134 „wobei die Stege (122, 122ʻ) in Einführrichtung eine Länge aufweisen, die größer ist als eine Breite in Richtung der Seitenteile (12, 12ʻ), so dass die Stege sich entgegen der Einführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken,“

135 identisch mit dem Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag B.

136 Der Vortrag der beschwerdeführenden Einsprechenden nimmt unter anderem auf folgende Druckschriften Bezug:

137 E4 EP 1 801 927 B1

138 E5 US 5 352 133 A

139 E9 KNOBLAUCH, Günter [u. a.]: Steckverbinder II, Neue Technologien, Produkte und Management-Konzepte, 3. Auflage, Seiten 154 bis 193, expert-verlag Renningen, 2006.

140 Bezüglich der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der auf die unabhängigen Patentansprüche jeweils rückbezogenen Patentansprüche sowie zum weiteren im Verfahren berücksichtigten Stand der Technik, wird auf die Akte verwiesen.

II.
1.

141 Die Beschwerde der Einsprechenden sowie die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin sind statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

142 Die Beschwerde der Einsprechenden führt zum vollständigen Widerruf des Patents.

2.

143 2. Hintergrund des Streitpatents sind sogenannte Industriesteckverbinder, die für die Energieversorgung von Maschinen und Anlagen verwendet werden und außerdem häufig weitere elektrische und/oder optische Kontakte für die Übertragung von Daten aufweisen. Zusätzlich können weitere, beispielsweise pneumatische Kontakte vorgesehen sein (Absatz 0002 der Patentschrift).

144 Bei allen elektrischen Geräten und Anlagen, die an Spannungen größer als 50 Volt betrieben werden, ist eine zuverlässige Schutzerdung (Englisch: Protection Earth) vorgeschrieben, die auch durch Steckverbindungen nicht unterbrochen sein darf. Für den Fall, dass das Gehäuse des Steckverbinders elektrisch leitend ist, muss dieses ebenfalls geerdet sein.

145 Aufgrund der Vielzahl der Varianten, die bei Industriesteckverbindern auftreten, ist es üblich, diese modular aufzubauen, d. h. wenige vorgegebene Steckverbindergehäusetypen mit unterschiedlichen Kontaktmodulen bestücken zu können. Dazu werden mehrere Kontaktmodule von einem sogenannten Halterahmen aufgenommen. Der so bestückte Halterahmen wird dann seinerseits in das Steckverbindergehäuse eingeführt.

146 Bei den aus dem Stand der Technik bekannten zweiteiligen Halterahmen sei nachteilig, dass die Halterahmen bei der Montage eine aufwändige Bedienung erfordern. Beispielsweise müssten die Halterahmen aus dem Steckverbinder herausgeschraubt und/oder entrastet werden, sobald auch nur ein einziges Modul ausgetauscht werden soll. Dabei würden möglicherweise auch die anderen Module, deren Entnahme gar nicht erwünscht war, aus dem Halterahmen herausfallen und müssten dann vor dem Zusammenschrauben und/oder vor dem Verrasten der Rahmenhälften wieder eingefügt werden. Schließlich müssten sich bereits vor dem Zusammenfügen der Rahmenhälften alle Module gleichzeitig in der für sie vorgesehenen Position befinden, um beim Zusammenfügen der Rahmenhälften endgültig im Halterahmen fixiert zu werden, was die Montage erschwere (Absätze 0007 und 0008).

147 Weiter sei aus dem Stand der Technik ein Halterahmen bekannt, der als einteiliges Kunststoffspritzteil ausgeführt sei. Nachteilig bei diesem Stand der Technik sei, dass ein aus Kunststoff gebildeter Halterahmen nicht zur Schutzerdung und damit nicht für den Einbau in metallische Steckverbindergehäuse geeignet sei.

148 Die Verwendung metallischer Steckverbindergehäuse, die sowohl wegen ihrer mechanischen Robustheit, ihrer Temperaturbeständigkeit und wegen ihrer elektrisch schirmenden Eigenschaften in vielen Fällen notwendig und daher vom Kunden erwünscht sei, erfordere jedoch eine Schutzerdung.

149 Weiterhin habe sich gezeigt, dass die Herstellung von Kunststoffhalterahmen im Spritzgussverfahren zumindest schwierig und nur mit hohem Aufwand zu realisieren sei. Letztlich sei auch die Hitzebeständigkeit eines Kunststoffhalterahmens für spezielle Anwendungen, beispielsweise in der Nähe eines Hochofens, nicht immer ausreichend (Absätze 0009 und 0010).

3.

150 Davon ausgehend sei es Aufgabe der Erfindung, eine Bauform für einen Halterahmen anzugeben, die einerseits eine gute Hitzebeständigkeit und eine hohe mechanische Robustheit aufweise und die insbesondere auch beim Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse eine entsprechende Schutzerdung, insbesondere eine PE („Protection Earth”), ermögliche und die andererseits auch eine komfortable Bedienbarkeit, insbesondere beim Auswechseln einzelner Module, gewährleiste (Absatz 0012).

4.

151 Als Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe ist ein Diplomingenieur (FH) bzw. Bachelor oder Techniker der Fachrichtung Feinwerk- oder Fertigungstechnik anzusehen, der elektrische Steckverbinder entwickelt und hierbei über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.

5.

152 Die Lösung bestehe in den Maßnahmen gemäß zumindest einem der Patentansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag A oder gemäß zumindest einem der Patentansprüche 1 bis 9 nach Hilfsantrag B, die der Senat wie folgt gegliedert hat:

153 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A lautet in durch den Senat gegliederter Fassung:

1.

154 Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ),

1.1

155 mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und

1.2

156 einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann,

2.

157 wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und

3.

158 ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

159 dadurch gekennzeichnet, dass

4.

160 der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

5.

161 wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und

6.

162 der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

7.

163 A wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) jeweils federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen,

7.1

164 die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und

7.2

165 in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

8.1

166 A wobei benachbarte Laschen durch einen in das jeweilige Wangenteil hinein verlaufenden Schlitz gebildet sind.

167 Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, das Merkmal 8.2 folgt:

8.2

168 wobei der Grundabschnitt einen Teil des Verformungsabschnitts wenigstens teilweise umschließt und ein Teil des Verformungsabschnitts außen am Grundabschnitt angeordnet ist.

169 Der Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A durch eine geänderte Fassung der Merkmale 1 und 4, sowie dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, das Merkmal 12A folgt:

1.3

170 3 Halterahmen für einen Steckverbinder mit einem metallischen Steckverbindergehäuse zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ),

1.
4.3

171 3 der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen metallischen Werkstoffen gebildet sind,

4.

172 12A wobei der Halterahmen zur Erdung des metallischen Steckverbindergehäuses einen PE-Kontakt (33ʻ) aufweist.

173 Der Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, das Merkmal 8.3 folgt:

8.3

174 wobei der Grundrahmen (1) und die Wangenteile (2, 2ʻ) im Einführzustand und im Haltezustand miteinander verrastet sind.

175 Der Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, die Merkmale 8.4, 9 sowie 10 folgen:

8.4

176 wobei der Verformungsabschnitt (2, 2ʻ) federelastisches Blech aufweist oder daraus besteht,

9.

177 wobei der Grundrahmen (1) wenigstens teilweise im Druckguss aus einem Metall oder einer Metalllegierung oder durch Fräsen aus einer Kupferlegierung hergestellt ist,

10.

178 wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ).

179 Der Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, die Merkmale 10, 10.1 sowie 10.2 folgen:

10.

180 wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

10.1

181 wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) gebildet sind,

10.2

182 die jeweils eine Anschlagkante für eine Rastnase (31, 31ʻ) eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) darstellen,

183 wobei die Anschlagkante mit dem jeweiligen Rastfenster (23, 23ʻ) zusammen die Rastnase (31, 31ʻ) des Moduls (3, 3ʻ) hält.

184 Der Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, das Merkmal 8.5 folgt:

8.5

185 wobei der Grundrahmen (1) zwei einander parallel gegenüber liegende Seitenteile (12, 12ʻ) umfasst, deren Außenseiten durch die Wangenteile (2, 2ʻ) im Wesentlichen bedeckt sind.

186 Der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, die Merkmale 10, 10.1ʻ, 10.3 sowie 10.4 folgen:

10.

187 wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

188 10.1ʻ wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ)

10.3

189 zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

10.4

190 wobei die Stirnflächen (11, 11ʻ) jeweils eine Länge aufweisen, die größer ist als ein Abstand zwischen jeweiligen Mittelpunkten zweier benachbarter Ausnehmungen (123, 123ʻ).

191 Der Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, die Merkmale 10, 10.1ʻ, 10.3 sowie 10.5 folgen:

10.

192 wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

193 10.1ʻ wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ)

10.3

194 zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

10.5

195 wobei die Stege (122, 122ʻ) in Einführrichtung eine Länge aufweisen, die größer ist als eine Breite in Richtung der Seitenteile (12, 12ʻ), so dass die Stege sich entgegen der Einführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken.

196 Der Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, die Merkmale 10, 10.1ʻ, 10.3 sowie 10.6 folgen:

10.

197 wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

198 10.1ʻ wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ)

10.3

199 zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

10.6

200 wobei die an einem Seitenteil (12) vorgesehenen offenen Ausnehmungen (123) und/oder Rastfenster (23) eine jeweilige Breite aufweisen, die sich von der jeweiligen Breite der an dem anderen Seitenteil (12ʻ) vorgesehenen offenen Ausnehmungen (123ʻ) und/oder Rastfenster (23ʻ) unterscheidet, so dass die Rastnasen eines Moduls (3, 3ʻ) einerseits und die Rastfenster (23, 23ʻ) und/oder offenen Ausnehmungen (123, 123ʻ) andererseits als Kodiermittel zur Orientierung des Moduls (3, 3ʻ) in dem Halterahmen zusammenwirken.

201 Darüber hinaus wurde in den Patentansprüchen 2 bis 10 gemäß Hilfsantrag A im Vergleich zum Merkmal 7.A des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag A das Wort „jeweils“ gestrichen.

202 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B lautet in durch den Senat gegliederter Fassung:

1.

203 Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ),

1.1

204 mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und

1.2

205 einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann,

2.

206 wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und

3.

207 ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

208 dadurch gekennzeichnet, dass

4.

209 der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

5.

210 wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und

6.

211 der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

7.

212 B wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) jeweils aus einem federelastischen Blechteil bestehen, das federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweist,

7.1

213 die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und

7.2

214 in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

8.1

215 B wobei in dem federelastischen Blechteil benachbarte Laschen durch einen in das jeweilige Wangenteil hinein verlaufenden Schlitz gebildet sind.

216 Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag B unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B dadurch, dass das Merkmal 7B durch das Merkmal 7A ersetzt ist, wobei das Wort „jeweils“ gestrichen wurde, sowie dadurch, dass statt des Merkmals 8.1B, die Merkmale 8.2 sowie 8.2B folgen:

8.2

217 wobei der Grundabschnitt einen Teil des Verformungsabschnitts wenigstens teilweise umschließt und ein Teil des Verformungsabschnitts außen am Grundabschnitt angeordnet ist.

8.2

218 B wobei sich der Teil des Verformungsabschnitts, der vom Grundabschnitt umschlossen ist, entgegen der Einführrichtung in einen Bereich innerhalb des Grundabschnitts erstreckt, der zur Aufnahme der Module vorgesehen ist.

219 Der Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag B unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag B durch eine geänderte Fassung der Merkmal 1 und 4, sowie dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2B, das Merkmal 12B folgt:

1.3

220 3 Halterahmen für einen Steckverbinder mit einem metallischen Steckverbindergehäuse zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ),

1.
4.3

221 3 der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen metallischen Werkstoffen gebildet sind,

4.

222 12B wobei der Halterahmen zur Erdung des metallischen Steckverbindergehäuses einen PE-Schraubkontakt (33ʻ) aufweist.

223 Der Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag B unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag B dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2B, die Merkmale 8.3 sowie 8.6 folgen:

8.3

224 wobei der Grundrahmen (1) und die Wangenteile (2, 2ʻ) im Einführzustand und im Haltezustand miteinander verrastet sind,

8.6

225 wobei jedes Wangenteil (2, 2ʻ) mehrere Befestigungselemente (Befestigungszapfen 124, 124ʻ) zur Befestigung am Grundrahmen (1) aufweist.

226 Der Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag B unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag B dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2B, die Merkmale 8.4, 9, 10 sowie 10.7 folgen:

8.4

227 wobei der Verformungsabschnitt (2, 2ʻ) federelastisches Blech aufweist oder daraus besteht,

9.

228 wobei der Grundrahmen (1) wenigstens teilweise im Druckguss aus einem Metall oder einer Metalllegierung oder durch Fräsen aus einer Kupferlegierung hergestellt ist,

10.

229 wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

10.7

230 wobei der von den Seitenteilen (12, 12ʻ) und den Stirnflächen (11, 11ʻ) umschlossene Bereich vollständig frei zur Aufnahme von Modulen ist.

231 Der Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag B unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag B dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2B, die Merkmale 10, 10.1, 10.2 sowie 10.8 folgen:

10.

232 wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

10.1

233 wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) gebildet sind,

10.2

234 die jeweils eine Anschlagkante für eine Rastnase (31, 31ʻ) eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) darstellen,

235 wobei die Anschlagkante mit dem jeweiligen Rastfenster (23, 23ʻ) zusammen die Rastnase (31, 31ʻ) des Moduls (3, 3ʻ) hält

10.8

236 und entlang der Einführrichtung mit einer Unterkante des jeweiligen Rastfensters (23, 23ʻ) im Wesentlichen auf einer Höhe ist.

237 Der Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag B unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag B dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2B, die Merkmale 8.5 sowie 11 folgen:

8.5

238 wobei der Grundrahmen (1) zwei einander parallel gegenüber liegende Seitenteile (12, 12ʻ) umfasst, deren Außenseiten durch die Wangenteile (2, 2ʻ) im Wesentlichen bedeckt sind,

11.

239 wobei jedes Wangenteil (2, 2ʻ) eine rechteckige Grundform mit einer ersten und einer zweiten Kante, die einander gegenüber liegen, und rechtwinklig zur ersten und zweiten Kante einer dritten und einer vierten Kante besitzt, die einander gegenüber liegen und kürzer sind als die erste und die zweite Kante, wobei das Wangenteil (2, 2ʻ) wenigstens einen an seiner ersten Kante beginnenden und in Richtung der zweiten Kante in das Wangenteil (2, 2ʻ) hinein verlaufenden Schlitz aufweist, wodurch die im Wangenteil (2, 2ʻ) frei stehende Laschen (22, 22ʻ) gebildet sind.

240 Der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag B unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag B dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2B, die Merkmale 10, 10.1ʻ, 10.3, 10.4 sowie 10.9 folgen:

10.

241 wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

242 10.1ʻ wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ)

10.3

243 zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

10.4

244 wobei die Stirnflächen (11, 11ʻ) jeweils eine Länge aufweisen, die größer ist als ein Abstand zwischen jeweiligen Mittelpunkten zweier benachbarter Ausnehmungen (123, 123ʻ),

10.9

245 wobei der Grundrahmen (1) außer den Stirnflächen (11, 11ʻ) keine weiteren Verbindungen zwischen den Seitenteilen (12, 12ʻ) besitzt.

246 Der Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag B unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag B dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2B, die Merkmale 10, 10.1ʻ, 10.3, 10.5 sowie 10.10 folgen:

10.

247 wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

10.1

248 ʻ wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ)

10.3

249 zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

10.5

250 wobei die Stege (122, 122ʻ) in Einführrichtung eine Länge aufweisen, die größer ist als eine Breite in Richtung der Seitenteile (12, 12ʻ), so dass die Stege sich entgegen der Einführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken,

10.10

251 wobei die Stege (122ʻ) eines Seitenteils (12ʻ) breiter sind als die Stege (122) des anderen Seitenteils (12).

6.

252 Der Entscheidung des Senats liegt folgendes Verständnis des Fachmanns der Angaben in den unabhängigen Patentansprüchen zugrunde:

6.1

253 Der Halterahmen besteht zum einem aus einem Grundabschnitt (Merkmal 1.1), sowie einem Verformungsabschnitt (Merkmal 1.2), wobei der Verformungsabschnitt seinerseits aus wenigsten zwei Wangenteilen besteht (Merkmal 6).

254 In Merkmal 1.1 ist als Wirkung des Grundabschnitts „zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls in einer Ebene“ genannt. Mangels konkreter Angaben misst der Fachmann dem Merkmal 1.1 lediglich die Bedeutung bei, dass sich die Module (3, 3ʻ) in montiertem Zustand in einer Ebene quer zur Steckrichtung des Steckverbinders nicht aus dem Grundrahmen (1) hinausbewegen können.

255 Im Übrigen erkennt der Fachmann, dass die tatsächliche Fixierung der Module (3, 3ʻ) durch die Wangenteile (2, 2ʻ) mit ihren Rastfenstern (23, 23ʻ) im Zusammenwirken mit den Rastnasen (31, 31ʻ) der Module zustande kommt.

6.2

256 Weiter erkennt der Fachmann, dass die Module (3, 3ʻ) zwar nicht Teil des unter Schutz gestellten Gegenstandes sind, jedoch vorausgesetzt ist, dass die Module korrespondierend mit den Wangenteilen ausgestaltet sind (Merkmal 7.2).

6.3

257 Der in Merkmal 7.1 genannte „umlaufenden Abschnitt“ hat für den Fachmann keine über den Begriff (Grund-)Rahmen hinausgehende Bedeutung. Der zeichnerischen Darstellung entnimmt der Fachmann, dass die Ränder des Grundrahmens bzw. dessen umlaufenden Abschnitts nicht durchgehend in derselben Ebene liegen müssen.

6.4

258 Mit der Angabe elastisch in Merkmal 7.A verbindet der Fachmann, dass ein Körper oder ein Werkstoff die Eigenschaft hat, unter Krafteinwirkung seine Form zu verändern und bei Wegfall der Kraft in seine Ursprungsform zurückzukehren. Die Voranstellung der Vorsilbe „feder“ erkennt der Fachmann als Pleonasmus, die zwar überflüssig, jedoch auch nicht schädlich ist.

6.5

259 Unter einer Lasche (Merkmal 7A) versteht der Fachmann einen im Vergleich zu seiner Länge schmalen oder zumindest sich verjüngenden Gegenstand, der in der Regel an einem Ende eines größeren Gegenstands angeordnet bzw. angelenkt ist.

260 Insofern wird dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch das Merkmal 8.1A nichts hinzugefügt, da benachbarte Laschen nur dadurch gebildet sein können, dass sich dazwischen jeweils ein Schlitz befindet.

7.

261 Die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 2 sowie 6 bis 10 gemäß Hilfsantrag A sowie der Patentansprüche 2 sowie 6 bis 9 gemäß Hilfsantrag B gehen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Deshalb sind die Hilfsanträge A und B unzulässig.

7.1

262 Gemäß Merkmal 8.2, das jeweils in den Patentansprüchen 2 gemäß Hilfsantrag A sowie Hilfsantrag B genannt ist, soll der Grundabschnitt einen Teil des Verformungsabschnitts wenigstens teilweise umschließen.

263 In den Figuren ist jedoch ausnahmslos dargestellt, dass die Wangenteile (2, 2ʻ), die den Verformungsabschnitt bilden, außerhalb des Grundabschnitts angeordnet sind, also gerade nicht von ihm umschlossen werden, weder vollständig noch teilweise. Insbesondere gibt es entgegen der Behauptung der Patentinhaberin keinen Anhaltspunkt dafür, der im zweiten Absatz auf Seite 16 der ursprünglichen Unterlagen erwähnte umgefaltete Bereich könnte sich innerhalb des Grundabschnitts befinden oder zumindest teilweise von Material des Grundabschnitts umschlossen sein.

264 In den Figuren 2b sowie 2d ist ohnehin jeweils nur ein Wangenteil abgebildet, auf dem zwar der um 180° umgefaltete Bereich mit der Kante (K, Kʻ) zu erkennen ist, nicht jedoch ein Zusammenwirken mit dem Grundabschnitt.

265 In den Figuren 4a sowie 4b sind die Wangenteile (2, 2ʻ) in montiertem Zustand gezeigt. Zur Überzeugung des Senats geben diese beiden Figuren dem Fachmann jedoch keinen Anlass zu der Vermutung, die Wangenteile könnten in irgendeiner Beziehung vom Material des Grundabschnitts wenigstens teilweise umschlossen sein.

266 Deshalb ist der das Merkmal 8.2 umfassende Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag A unzulässig, ebenso der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag B.

7.2

267 Gemäß Merkmal 10.2, das jeweils in den Patentansprüchen 6 gemäß Hilfsantrag A sowie Hilfsantrag B genannt ist, soll durch die Seitenteile (12, 12ʻ) des Grundrahmens jeweils eine Anschlagkante für eine Rastnase (31, 31ʻ) eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) gebildet sein, derart, dass diese Anschlagkante mit dem jeweiligen Rastfenster (23, 23ʻ) der Wangenteile (2, 2ʻ) zusammen die Rastnase (31, 31ʻ) des Moduls (3, 3ʻ) hält.

268 Eine solche Ausgestaltung ist weder dem Beschreibungsteil der ursprünglichen Unterlagen noch der zeichnerischen Darstellung unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend zu entnehmen.

269 Soweit die Patentinhaberin meint, aus unterschiedlichen Strichstärken der in den Figuren 4a sowie 4b dargestellten Rastfenster (23, 23ʻ) folgere der Fachmann, die Rastfenster würden mit ihren unteren Kanten auf der gleichen Höhe liegen wie der Grund der Ausnehmungen (123, 123ʻ) zwischen den Stegen (22, 22ʻ), fehlt es zur Überzeugung des Senats zumindest an einer eindeutigen Offenbarung als zur Erfindung gehörend.

270 Im Übrigen umschließt der Wortlaut des Merkmals 10.2 auch den Fall, dass die Rastfenster mit ihren unteren Kanten niedriger liegen als der Grund der Ausnehmungen. Eine solche Variante war den ursprünglichen Unterlagen zweifelsfrei nicht zu entnehmen.

271 Deshalb ist der das Merkmal 10.2 umfassende Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag A unzulässig, ebenso der Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag B.

7.3

272 Gemäß Merkmal 8.5, das jeweils in den Patentansprüchen 7 gemäß Hilfsantrag A sowie Hilfsantrag B genannt ist, sollen die Außenseiten der Seitenteile (12, 12ʻ) des Grundrahmens (1) durch die Wangenteile (2, 2ʻ) im Wesentlichen bedeckt sein.

273 Den ursprünglichen Unterlagen entnimmt der Fachmann zwar, dass die beiden Wangenteile an den Außenseiten der beiden Seitenteile am Grundrahmen befestigt sind (Seite 10, Absatz 2 i. V. m. den Figuren 4a und 4b). Der Fachmann hat jedoch aufgrund der ursprünglich eingereichten Unterlagen keinen Anlass zu der Annahme, das Maß der Bedeckung der Außenseiten der Seitenteile durch die Wangenteile könnte eine erfindungswesentliche Besonderheit darstellen.

274 Im Gegenteil erscheinen auch die Bereiche (24, 24ʻ) der Wangenteile, in denen der Grundrahmen gerade nicht bedeckt ist, von besondere Bedeutung zu sein, da es sich dabei um die Befestigungsausnehmungen in den Wangenteilen handelt, mit denen die Wangenteile auf den Befestigungszapfen (124, 124ʻ) des Grundrahmens gehalten werden.

275 Da das Merkmal 8.5 den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen war, kann dahinstehen, ob für den Fachmann die Angabe „im Wesentlichen bedeckt“ hinreichend verständlich ist, um zu wissen, welches Maß an Bedeckung unter Schutz gestellt sein soll.

276 Deshalb ist der das Merkmal 8.5 umfassende Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag A unzulässig, ebenso der Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag B.

277 7.4.1 Gemäß Merkmal 10.3, das jeweils in den Patentansprüchen 8 gemäß Hilfsantrag A und Hilfsantrag B genannt ist, sollen die Ausnehmungen zwischen den Stegen (Merkmal 10.1) zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) dienen.

278 Eine derartige Bestimmung der Ausnehmungen zwischen den Stegen ist dem Beschreibungsteil der ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen.

279 Vielmehr entnimmt der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen hinsichtlich der Rastnasen der Module ausschließlich, diese würden von den Rastfenstern in den Laschen der Wangenteile aufgenommen (Seite 10, erster Absatz, vorletzter Satz; Seite 11, erster Absatz, letzter Satz; Seite 16, vorletzter Absatz).

280 Auch die zeichnerische Darstellung in den Figuren 4a sowie 4b lässt allenfalls erkennen, dass zwischen den Stegen Ausnehmungen sein müssen, damit die Rastnasen in den Rastfenstern aufgenommen werden können. Damit verbindet der Fachmann zur Überzeugung des Senats jedoch nicht, dass die Rastnasen nicht nur von den Rastfenstern, sondern auch von den Ausnehmungen aufgenommen werden.

281 7.4.2 Auch die Relation zwischen der Länge der Stirnflächen (11, 11ʻ) des Grundrahmens und dem Abstand zwischen zwei Mittelpunkten zweier benachbarter Ausnehmungen (123, 123ʻ), wie sie im Merkmal 10.4 als vermeintliche Besonderheit genannt ist, ist den ursprünglichen Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend zu entnehmen.

282 Dem Beschreibungsteil ist hierzu nichts zu entnehmen. Anhand der perspektivischen Figuren 1, 4a sowie 4b, in denen der Grundrahmen zwar gezeigt, jedoch keine Maßlinien eingezeichnet sind, hatte der Fachmann ebenfalls keinen Anlass zu der Annahme in den dargestellten Größenverhältnissen könnte eine erfindungswesentliche Besonderheit liegen.

283 Deshalb ist der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag A unzulässig, ebenso der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag B.

284 7.5.1 Die jeweiligen Patentansprüche 9 gemäß Hilfsantrag A und Hilfsantrag B umfassen wie die entsprechenden Patentansprüche 8 das Merkmal 10.3, das, wie ausgeführt, den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist.

285 7.5.2 Weiter ist in den jeweiligen Patentansprüchen 9 gemäß Hilfsantrag A und Hilfsantrag B in Merkmal 10.5 angegeben, die Stege (122, 122ʻ) würden sich entgegen der Einführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken.

286 Für diese Ausgestaltung gibt es in den ursprünglichen Unterlagen weder einen beschreibenden noch einen zeichnerischen Anhaltspunkt. Lediglich im zweiten Absatz auf Seite 14 der ursprünglichen Unterlagen ist angegeben: „Die Stege 122, 122´ könnten in einer etwas anderen Ausführung aber auch deutlich länger sein. Beispielsweise könnte ihre Länge ihrer Breite entsprechen oder diese gar noch überschreiten.“ Daraus könnte der Fachmann allenfalls auf eine andere Form der Stege schließen, eine Erstreckung der Stege über die Rastfenster hinaus ergibt sich daraus jedoch keineswegs.

287 7.5.3 Hinsichtlich des Patentanspruchs 9 gemäß Hilfsantrag B kommt dazu, dass die in Merkmal 10.10 genannte unterschiedliche Breite der Stege allenfalls der zeichnerischen Darstellung gemäß Figur 1 entnehmbar sein könnte. Da jedoch diesbezüglich der Beschreibung nichts zu entnehmen ist und die Figur 1 nicht mit Maßlinien versehen ist und zudem die jeweilige Breite der Stege allenfalls eine nachrangige Bedeutung für die Befestigung der Module hat, ist den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen, dass die Stege der beiden Seitenteile unterschiedlich breit sein sollen.

288 Deshalb ist der Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag A unzulässig, ebenso der Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag B.

289 7.6.1 Die Patentansprüche 8 und 10 gemäß Hilfsantrag A sowie der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag B umfassen jeweils das Merkmal 10.3, das, wie unter Punkt 7.4.1 ausgeführt, den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist.

290 7.6.2 Weiter ist zwar für die Rastfenster sowie die Rastnasen in den ursprünglichen Unterlagen angegeben, sie könnten durch ihre Form und/oder Größe als Kodiermittel, insbesondere als Polarisationsmittel, zur Orientierung der Module im Halterahmen verwendet werden (Seite 11, zweiter Absatz; Seite 13, erster Absatz). Derartiges ist für die Ausnehmungen (123, 123ʻ) zwischen den Stegen (122, 122ʻ) jedoch nicht offenbart, so dass diese im Merkmal 10.6 genannte Alternative aus dem Bereich der ursprünglichen Offenbarung hinausführt.

291 Deshalb ist – neben den Patentansprüchen 8 gemäß Hilfsantrag A und B (siehe oben) – auch der Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag A unzulässig.

8.

292 Der Hilfsantrag C ist zulässig, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag C beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

8.1

293 Die Merkmale 1 bis 4 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag C, der identisch ist mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A, gehen unverändert auf den ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 zurück.

294 Das Merkmal 5 geht auf den ursprünglich eingereichten Patentanspruch 2 zurück.

295 Das Merkmal 7.A ist der Seite 10, zweiter Absatz der Beschreibung entnommen und insbesondere in den Figuren 2a bis 2d sowie 4a und 4b dargestellt.

296 Zum im Merkmal 7.1 genannten „umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens“ verweist der Senat darauf, dass in den ursprünglichen Unterlagen (Seite 9, zweiter Absatz) von „dem Grundabschnitt“ die Rede ist, bei dem es sich, „bevorzugt um den umlaufenden Grundrahmen handelt.“ Die Angabe, dass sich die Laschen über den Grundrahmen hinaus erstrecken, entnimmt der Fachmann, abgesehen von der zeichnerischen Darstellung, auch der Beschreibung (Seite 11, dritter Absatz, erster Satz: „sind die Laschen … in einem frei stehenden Endbereich“).

297 Das Merkmal 7.2 geht auf den ersten Absatz der Seite 10 sowie auf den ersten Absatz der Seite 11 der ursprünglichen Unterlagen zurück.

298 Die Schlitze durch die die Laschen gebildet sind (Merkmal 8.1A), sind auf Seite 10, erster Absatz sowie auf Seite 15, dritter Absatz erwähnt.

299 Im ursprünglichen Patentanspruch 2 war beansprucht, der Verformungsabschnitt solle als wenigstens ein Wangenteil ausgeführt sein, während das Merkmal 6 auf wenigstens zwei Wangenteile gerichtet ist. Bei rein mathematischer Betrachtung war die Beschränkung auf wenigstens zwei Wangenteile von der ursprünglichen Fassung somit ohnehin umfasst, aber auch in Erwägung der Argumentation der Einsprechenden, die weiteren in den erteilten Patentanspruch 1 gegenüber der ursprünglichen Fassung in dessen Wortlaut aufgenommenen Merkmale seien ursprünglich nur in Zusammenhang mit genau zwei Wangenteilen offenbart, gelangt der Senat zu keinem anderen Ergebnis. Der Fachmann erkennt nämlich, dass die Zahl der Wangenteile je Längsseite des Grundrahmens und die konkrete Ausgestaltung der Wangenteile entsprechend den Merkmalen 7.A bis 8.1A sich nicht gegenseitig bedingen, sodass in den Ausführungsbeispielen zwar immer genau zwei Wangenteile gezeigt sein mögen, der Fachmann jedoch erkennt, dass er jedes dieser beiden Wangenteile beliebig in mehrere kleinere Wangenteile aufteilen könnte, ohne dass dies zu einer grundsätzlich anderen Ausführung des Halterahmens führen würde.

8.2

300 Der Halterahmen gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag C ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift US 5 352 133 A [E5] in Zusammenschau mit der Druckschrift EP 1 801 927 B1 [E4].

301 Aus der Druckschrift E5 ist hinsichtlich des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag C Folgendes bekannt (vgl. insbes. Figur 1): Ein

1.

302 Halterahmen 12 für einen Steckverbinder 10 zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module 14,

1.1

303 mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls 14 in einer Ebene B (Figur 2) und

1.2

304 einem Verformungsabschnitt 18, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann,

2.

305 wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls 14 in einer Richtung A (Figur 2) quer zur Ebene B in den Halterahmen 12 erlaubt und

3.

306 ein aufgenommenes Modul 14 im Haltezustand fixiert ist,

307 wobei

4.

308 der Grundabschnitt (dielectric shroud 12) und der Verformungsabschnitt (metal latch members 18) wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

5.

309 wobei der Grundabschnitt 12 als Grundrahmen (Figur 2 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 7-11) und

6.

310 der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile 18 am Grundrahmen 12 (Spalte 3, Zeilen 5-7) ausgeführt sind,

7.

311 A wobei die Wangenteile federelastische Laschen 18B aufweisen (Spalte 1, Zeilen 59-63; Patentanspruch 4),

7.1

312 die sich in der Richtung quer zur Ebene B über einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens 12 hinaus erstrecken (Figur 2) und

7.2

313 in denen jeweils ein Rastfenster 34 als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase 40 eines Moduls 14 angeordnet ist (Spalte 3, Zeilen 47-51).

314 Während durch Merkmal 8.1A bestimmt ist, dass benachbarte Laschen durch einen in das jeweilige Wangenteil hinein verlaufenden Schlitz gebildet sind, also je Wangenteil mindestens zwei Laschen vorhanden sein müssen, sind gemäß Druckschrift E5 ausschließlich einzelne Laschen vorgesehen, die somit jeweils für sich als Wangenteil anzusehen sind.

315 Der gemäß Druckschrift E5 vorgesehene Abstand der Laschen voneinander ist zur Überzeugung des Senats vor allem der Orientierung der Module 14 in Bezug auf den Halterahmen 12 geschuldet. Bei einer Drehung der Module um 90°, wie sie beispielsweise bei dem aus der Druckschrift E4 bekannten Halterahmen gegeben ist, liegen die Laschen 9 selbstverständlich direkt nebeneinander und sind jeweils lediglich durch einen Schlitz 8 voneinander getrennt (vgl. Figur 1 i. V. m. Absatz 0018).

316 Bei der Realisierung eines Halterahmens mit um 90° gedrehten Modulen, ausgehend von der Druckschrift E5, steht der Fachmann vor der Entscheidung aus den beiden Alternativen, weiterhin einzelne Laschen vorzusehen oder das Vorbild der Druckschrift E4 aufzugreifen, bei der die Laschen 9 nicht einzeln ausgeführt sind, sondern an ihren unteren Enden einstückig mit einem gemeinsamen Querstück verbunden sind.

317 Die Auswahl aus diesen beiden Alternativen trifft der Fachmann unter Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste.

9.

318 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D ist identisch mit dem Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag A.

319 Wie unter Gliederungspunkt 4.2 im Einzelnen dargelegt, stellt das Merkmal 8.2 eine unzulässige Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen dar. Deshalb ist der Hilfsantrag D unzulässig.

10.

320 Der Hilfsantrag F ist zwar zulässig, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag F beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

321 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag F (= Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag A) unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag C dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A das Merkmal 8.3 folgt:

8.3

322 wobei der Grundrahmen (1) und die Wangenteile (2, 2ʻ) im Einführzustand und im Haltezustand miteinander verrastet sind.

10.1

323 Der Wortlaut des Merkmals 8.3 geht auf den ursprünglichen Patentanspruch 4 sowie den gleichlautenden letzten Absatz der Seite 10 der ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück.

10.2

324 Der unveränderten Beschreibung sowie dem auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag F rückbezogenen Patentanspruch 3 entnimmt der Fachmann, dass zu der in Merkmal 8.3 genannten Verrastung sogar „alternativ dazu … die Wangenteile am Grundrahmen durch Verkleben, Schweißen, Löten, Nieten und/oder Verschrauben oder durch irgendeine andere Befestigungsart am Grundrahmen befestigt sein“ können.

325 Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag F angesichts der vorstehenden weiten Auslegung des Begriffes „verrastet“ anhand der Beschreibungsteils der Patentschrift (Absatz 0036) gegenüber dem aus der Druckschrift E5 bekannten Halterahmen neu ist.

326 Jedenfalls handelt es sich beim Verrasten von zwei miteinander zu verbindenden Teilen um eine Maßnahme, die bei der Montage von Steckverbindern gang und gäbe ist. Aus den ihm bekannten Methoden zur Verbindung von zwei oder mehr Teilen wählt der Fachmann aufgrund seiner Erfahrung stets die ihm für den jeweiligen Fall am sinnvollsten erscheinende Methode aus, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste.

11.

327 Der Hilfsantrag E ist zwar zulässig, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag E beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

328 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E (= Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag A) unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag C durch eine geänderte Fassung der Merkmale 1 und 4, sowie dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, das Merkmal 12A folgt:

1.3

329 3 Halterahmen für einen Steckverbinder mit einem metallischen Steckverbindergehäuse zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ),

1.
4.3

330 3 der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen metallischen Werkstoffen gebildet sind,

4.

331 12A wobei der Halterahmen zur Erdung des metallischen Steckverbindergehäuses einen PE-Kontakt (33ʻ) aufweist.

11.1

332 Metallische Steckverbindergehäuse (Merkmal 1.3) sind in den ursprünglichen Unterlagen mehrfach erwähnt: Seite 4, zweiter Absatz; Seite 7, zweiter Absatz; Seite 18, zweiter Absatz; Seite 19, zweiter Absatz.

333 Das Merkmal 43 geht auf Seite 13, zweiter Absatz, das Merkmal 12A auf Seite 13, dritter Absatz, zweiter Satz der ursprünglichen Unterlagen zurück.

11.2

334 Die Verwendung des Halterahmens bei einem Steckverbinder mit einem metallischen Gehäuse hat keine Auswirkung auf die Auswahl der weiter im Patentanspruch 1 genannten Materialen des Halterahmens selbst oder die Ausgestaltung der konstruktiven Einzelheiten. Daher ist diese Verwendungsangabe bei der Prüfung auf die Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag E unbeachtlich. Abgesehen davon sind metallische Steckverbindergehäuse bei den hier in Rede stehenden Industriesteckverbindern dem Fachmann wohlbekannt.

335 Ebenso ist es üblich Halterahmen für Steckverbinder aus Zinkdruckguss herzustellen und am Halterahmen einen PE-Kontakt anzubringen. Siehe hierzu das einschlägige Lehrbuch von Günter Knoblauch [E9], Seite 190, die Ausführungen unter der Zwischenüberschrift „der starre Halterrahmen“.

336 Bei der Verwendung von Metall statt Kunststoff bei dem Halterahmen gemäß Druckschrift E5 handelt es sich also um keine erfinderische Tätigkeit, vielmehr handelt es sich dabei um die bei Industriesteckverbindern gängige Ausführungsform.

12.

337 Der Hilfsantrag M ist zwar zulässig, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag M beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

338 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag M (= Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B) unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag C dadurch, dass die federelastischen Laschen ausdrücklich aus einem Blechteil bestehen sollen (Merkmale 7.B sowie 8.1B).

339 Da gemäß Druckschrift E5 die Laschen ebenfalls aus Metall, also Blech bestehen, gelten die Ausführungen zum Hilfsantrag C gleichermaßen zum Hilfsantrag M.

13.

340 Der Hilfsantrag O ist zwar zulässig, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag O beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

341 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag O (= Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag B) unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E dadurch, dass der PE-Kontakt ein PE-Schraubkontakt ist.

342 Auch bei der Ausführung eines PE-Kontakts als Schraubkontakt handelt es sich um eine gängige Variante, die der Fachmann kennt und nach Belieben einsetzt, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste.

14.

343 Der Hilfsantrag P ist zulässig, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag P beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

344 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag P (= Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag B) unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag F dadurch, dass das Merkmal 8.6 hinzugefügt ist:

8.6

345 wobei jedes Wangenteil (2, 2ʻ) mehrere Befestigungselemente zur Befestigung am Grundrahmen (1) aufweist.

14.1

346 Der Wortlaut des Merkmals 8.6 ist Seite 10, erster Absatz, letzten Satz der ursprünglichen Unterlagen entnommen.

14.2

347 Da gemäß Druckschrift E5 jede Lasche ein Befestigungselement 32 aufweist, mit dem es am Grundrahmen 12 befestigt ist, sind auch dort auf jeder Seite mehrere Befestigungselemente vorhanden.

348 Im Übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen zum Hilfsantrag F.

14.3

349 Die Mutmaßungen der Patentinhaberin der Fachmann würde bei der Zusammenfassung der einzelnen Laschen gemäß Druckschrift E5 zu einem einzigen Blechteil auch nur ein einziges Befestigungselement vorsehen, gehen zur Überzeugung des Senats fehl, da für jedes Modul in Richtung der Krafteinleitung eine Befestigungsstelle vorhanden sein muss.

350 Auch die von der Patentinhaberin als Hinderungsgrund geltend gemachten Fertigungstoleranzen überwindet Fachmann zur Überzeugung des Senats ohne Weiteres, da die Druckgussformen an sich eine hohe Genauigkeit erfordern, so dass Toleranzen bei den Befestigungselementen demgegenüber nicht ins Gewicht fallen.

15.

351 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag U (= Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag B) umfasst u. a. das Merkmal 10.3.

352 Wie unter Gliederungspunkt 7.4.1 erläutert, ist eine im Merkmal 10.3 definierte Bestimmung der Ausnehmungen zwischen den Stegen dem Beschreibungsteil der ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen.

353 Deshalb ist der Hilfsantrag U unzulässig.

16.

354 Somit war der Beschwerde der Einsprechenden stattzugeben und das Patent zu widerrufen. Die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin war zurückzuweisen.

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