Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
Aktenzeichen | 17 W (pat) 12/24 |
Gericht | BPatG München 17. Senat |
Datum | 28. April 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 101 34 962.9
(hier: Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin und
Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr)
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. April 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr. Städele, der Richterin Akintche und des Richters Dr.-Ing. Harth
beschlossen:
Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung des Anmelders gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Senats vom 10. Februar 2025 wird zurückgewiesen.
1 Der Erinnerungsführer und Antragsteller ist Anmelder der Patentanmeldung 101 34 962.9 mit der Bezeichnung „Massiv-parallel-gekoppelte-Multi-Prozessor-Architektur“, die auf Unterlagen zurückgeht, die am 16. Juli 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden sind.
2 Der Anmelder hat mit am 17. September 2005 beim DPMA eingegangenen Schreiben Antrag auf Bewilligung der „Verfahrenskostenhilfe zu Jahresgebühren“ für insgesamt drei Patentanmeldungen (neben der verfahrensgegenständlichen auch für die Anmeldungen 101 34 724.3 - „Multi-Port-Speicher-Architektur“ und 101 34 981.5 - „Massiv-parallel-gekoppeltes-Multi-Prozessor-System“) gestellt. Mit Amtsbescheid vom 27. September 2005 wurde der Anmelder darauf hingewiesen, dass für die Bearbeitung des Antrags noch weitere Angaben erforderlich seien; dem Schreiben waren das Formular A 9541 „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Verfahrenskostenhilfe“ sowie das Merkblatt A 9540 „Merkblatt über die Verfahrenskostenhilfe vor dem Deutschen Patent- und Markenamt“ beigefügt. Die Patentabteilung 53 des DPMA hat mit Beschluss vom 1. August 2006 Verfahrenskostenhilfe für die im Erteilungsverfahren fällig werdenden Jahresgebühren gewährt.
3 Nachdem der Anmelder vom DPMA mit Schreiben vom 19. März 2008 auf die Notwendigkeit der Stellung eines Prüfungsantrags hingewiesen worden war, hat er mit Schreiben vom 12. Juli 2008, eingegangen beim DPMA am 15. Juli 2008, Prüfungsantrag gestellt und geltend gemacht, dass Verfahrenskostenhilfe bereits bewilligt worden sei. Mit Amtsbescheid vom 21. Januar 2009 hat die Prüfungsstelle 53 den Anmelder darauf hingewiesen, dass sich die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe lediglich auf die Jahresgebühren erstrecke und es für den Prüfungsantrag einer gesonderten Beantragung von Verfahrenskostenhilfe bedürfe. Einen entsprechenden Antrag auf Verfahrenskostenhilfe hat der Anmelder mit beim DPMA am 12. Februar 2009 eingegangenem Schreiben vom 9. Februar 2009 gestellt. Mit weiterem Bescheid vom 12. Mai 2009 hat das DPMA dem Anmelder mitgeteilt, dass die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags sowie die zur Zahlung der Prüfungsantragsgebühr bereits am 16. Juli 2008 abgelaufen sei; statt Zahlung der Prüfungsgebühr hätte er hilfsweise Verfahrenskostenhilfe für das Prüfungsverfahren beantragen können. Zwar sei es richtig, dass Verfahrenskostenhilfe bereits bewilligt worden sei. Laut Beschluss vom 1. August 2006 habe die Verfahrenskostenhilfe aber lediglich die Jahresgebühren umfasst, worüber er bereits mit Schreiben vom 21. Januar 2009 informiert worden sei. Der Bescheid vom 21. Januar 2009 sei aber insoweit fehlerhaft und gegenstandslos, als das Amt auf die Möglichkeit der Stellung eines darauf gerichteten Verfahrenskostenhilfeantrags hingewiesen habe. Denn zu diesem Zeitpunkt sei die nicht verlängerbare Frist zur Zahlung der Prüfungsgebühr bereits abgelaufen gewesen, so dass die Anmeldung als zurückgenommen gelte. Allerdings könne noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in diese Frist gestellt werden. Einen entsprechenden Antrag hat der Anmelder sodann auch gestellt, woraufhin ihm mit Beschluss der Patentabteilung 53 vom 31. Juli 2009 Wiedereinsetzung gewährt worden war. Ferner ist dem Anmelder mit Beschluss vom 9. August 2010 für das Prüfungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden.
4 Die Prüfungsstelle hat dem Anmelder in ihrem Prüfungsbescheid vom 29. Oktober 2010 unter Angabe von sechs Entgegenhaltungen im Einzelnen dargelegt, dass in der vorliegenden Patentanmeldung keine Grundlage für ein gewährbares Patentbegehren erkennbar sei. Nachdem der Anmelder mehrere Fristverlängerungsanträge u. a. wegen gesundheitlicher Probleme gestellt hatte, ist ihm mit Bescheid vom 19. Juni 2013 mitgeteilt worden, dass eine weitere Frist nur noch bis zum 23. September 2013 gewährt werde. Sollte bis auf weiteres nicht ersichtlich sein, dass auf den Prüfungsbescheid vom 29. Oktober 2010 erwidert werden könne, werde empfohlen, einen Patentanwalt als Vertreter hinzuzuziehen. Mit am 4. Februar 2014 beim DPMA eingegangenem Schreiben hat der Anmelder einen Verfahrenskostenhilfeantrag zur Beiordnung eines Patentanwalts gestellt. Mit Schreiben vom 14. April 2014 hat der Anmelder eine überarbeitete Fassung der Patentanmeldung eingereicht. Mit Schriftsatz vom 29. April 2014 hat sich ein Patentanwalt auf Basis der Verfahrenskostenhilfe im Patenterteilungsverfahren zur Vertretung bereiterklärt, woraufhin dieser dem Anmelder mit Beschluss vom 20. Mai 2014 als Vertreter beigeordnet wurde. Der Vertreter hat darauf hingewiesen, dass das vom Anmelder am 14. April 2014 eingereichte Schreiben lediglich als vorbereitende Maßnahme für eine Bescheidserwiderung angesehen werden solle, hat mit Schriftsatz vom 11. August 2014 zur Klarstellung einen neuen Anspruchssatz eingereicht und zum Prüfungsbescheid vom 29. Oktober 2010 Stellung genommen.
5 Mit weiterem Prüfungsbescheid vom 8. März 2021 hat die Prüfungsstelle ausgehend von den vom Vertreter eingereichten Ansprüchen angekündigt, dass mit der Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden müsse, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und die zusätzlichen Merkmale der abhängigen Patentansprüche im Stand der Technik bekannt bzw. durch diesen nahegelegt seien.
6 Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 hat der Anmelder mitgeteilt, dass er das Anwalts-Mandat gekündigt habe. Im Weiteren hat er mehrere Fristverlängerungsanträge eingereicht, sich aber auch teilweise zur Sache geäußert.
7 Die maximal mögliche Patentdauer ist am 16. Juli 2021 abgelaufen. Der Anmelder hat für die verfahrensgegenständliche Patentanmeldung „ein Rechtsschutz-Interesse und –Bedürfnis“ angemeldet, die Prüfung müsse somit „auch über die 20 Jahre hinaus gehen“. Ferner hat er seinen mehrmals vorgetragenen Vorschlag wiederholt, die Nachbar-Anmeldung 101 34 981.5, die sehr ähnlich zu der hiesigen Anmeldung sei, vorrangig zu bearbeiten. Gleichzeitig hat er zur im Prüfungsbescheid zusätzlich genannten Druckschrift Stellung genommen.
8 Die Beiordnung des Patentanwalts ist mit Beschluss vom 21. Oktober 2021 aufgehoben worden.
9 Am 27. Januar 2023 hat eine Anhörung stattgefunden, zu der der Anmelder auch erschienen war. Die Prüfungsstelle für Klasse G06F hat mit am Ende der Anhörung verkündetem Beschluss die Patentanmeldung zurückgewiesen. Der am 26. Juli 2024 begründete Beschluss, dem eine Rechtsmittelbelehrung mit Zahlungshinweisen beigefügt war, ist am 29. Juli 2024 an den Anmelder als Einschreiben durch Übergabe versandt worden.
10 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Anmelder mit seinem beim DPMA am 29. August 2024 eingegangenem Schreiben. Er „widerspricht“ darin der Ablehnung der Patentanmeldung und beantragt für die Begründung eine Frist bis zum 30. Dezember 2024.
11 Mit gerichtlichem Schreiben vom 26. November 2024 ist der Anmelder darauf hingewiesen worden, dass für das Beschwerdeverfahren innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eine Beschwerdegebühr in Höhe von 200 EUR zu entrichten ist. Bislang habe aber der fristgerechte Zahlungseingang der Beschwerdegebühr nicht festgestellt werden können. Bei dieser Sachlage werde festzustellen sein, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte.
12 Der Anmelder hat innerhalb der gesetzten Frist eine als Widerspruch bezeichnete Erklärung abgegeben und vorgebracht, dass er bereits seit längerer Zeit in dieser und einer weiteren Patentsache Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommen habe, was bedeute, dass er die Beschwerdegebühr nicht habe zahlen müssen. Zudem hat er erklärt, dass er aufgrund seiner Einkommenssituation die Beschwerdegebühr auch nicht zahlen könne.
13 Mit Beschluss vom 10. Februar 2025 hat die Rechtspflegerin festgestellt, dass die Beschwerde mangels Zahlung der tarifmäßigen Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gelte. Dem Beschwerdeführer sei zwar vor dem DPMA Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Diese Bewilligung erstrecke sich jedoch nur auf das Verfahren vor dem DPMA. In vorliegendem Beschwerdeverfahren sei aber weder Verfahrenskostenhilfe beantragt noch bewilligt worden. Es sei daher unzutreffend, dass die Beschwerde automatisch gebührenfrei gewesen sei; vielmehr hätte mit der Einlegung der Beschwerde auch ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beim Bundespatentgericht gestellt werden müssen. Der Beschluss ist dem Anmelder mittels Postzustellungsurkunde am 21. Februar 2025 zugestellt worden.
14 Mit Schreiben vom 6. März 2025, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, hat der Anmelder „Widerspruch/Erinnerung“ eingelegt. Er macht geltend, dass bei der benachbarten Patentsache das Patent schon erteilt worden sei. Diese sei sehr ähnlich zu der hiesigen Patentsache, so dass alleine schon daran zu sehen sei, dass das Patent noch erteilt werden müsse. Gerade wegen der vorhandenen Erfindungshöhe sei ja auch bereits für die Anmeldung schon vor langem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Ferner weist der Anmelder darauf hin, dass er auch weiterhin finanziell nicht in der Lage sei, Gebühren zu entrichten. Daher sei er bei seinem fristgerecht eingelegten „Widerspruchs-Schreiben“ vom 29. August 2024 davon ausgegangen, dass – eben, weil er das so nicht bezahlen könne – die Verfahrenskostenhilfe sozusagen automatisch mit dabei sei. Daher beantrage er Wiedereinsetzung und nochmals Verfahrenskostenhilfe.
15 Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
16 Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag,
17 auf die Erinnerung den Beschluss der Rechtspflegerin vom 10. Februar 2025 aufzuheben und Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren.
18 Zu der Patentanmeldung 101 34 981.5 ist am 15. Februar 2024 ein Patent erteilt worden. Die weitere Anmeldung 101 34 724.3, für die dem Anmelder ebenfalls im Prüfungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, hatte die Prüfungsstelle G06F bereits mit Beschluss vom 17. September 2014, zurückgewiesen. Für die gegen die Zurückweisung der Patentanmeldung eingereichte Beschwerde (AZ: 18 W (pat) 3/15) hat der Anmelder keine Beschwerdegebühr einbezahlt, so dass der Rechtspfleger mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 29. Mai 2015 festgestellt hatte, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
20 Die gemäß § 23 Abs. 2 RPflG form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung ist unbegründet. Denn die Rechtspflegerin des Senats hat mit Beschluss vom 10. Februar 2025 zu Recht festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders nach § 6 Abs. 2 PatKostG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt gilt, nachdem die Zahlung der Beschwerdegebühr nicht erfolgt ist.
21 Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr war auch nicht durch einen vom Anmelder rechtzeitig eingelegten Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gehemmt (§ 134 PatG), und schließlich ist der sinngemäße Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr bzw. zur Einreichung des Verfahrenskostenhilfegesuchs nicht begründet (§ 123 Abs.1 PatG).
22 Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des DPMA, mit dem die Patentanmeldung zurückgewiesen worden ist, ist nach § 73 Abs. 1 und 2 PatG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde einzulegen. Innerhalb dieser Monatsfrist ist auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro zu bezahlen, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 PatKostG.
23 Der Anmelder hat mit beim DPMA am gleichen Tag eingegangenem Schreiben vom 29. August 2024 dem Beschluss, der ihm am 1. August 2024 zugestellt worden war (§ 127 Abs. 1 PatG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG a.F.), widersprochen. Dieses Schreiben ist als – fristgerecht eingegangene – Beschwerde auszulegen. Die Beschwerdegebühr ist allerdings nicht gezahlt worden mit der Folge des § 6 Abs. 2 PatKostG, wonach die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.
24 Der Lauf der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist auch nicht durch einen Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe nach §§ 130 bis 132 PatG gemäß § 134 PatG gehemmt gewesen. Die Auffassung des Anmelders, er müsse keine Beschwerdegebühr zahlen, da ihm bereits im DPMA Verfahrenskostenhilfe gewährt worden sei, ist unzutreffend. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe durch das DPMA wirkt nicht für das Beschwerdeverfahren, insoweit bedarf es eines gesonderten Antrags auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (§§ 135 Abs. 1, 136 Satz 1 PatG i.V.m. § 119 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Schulte/Schell, PatG, 12. Aufl., § 135 Rn. 10; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 135 Rn. 4).
25 Das Gesuch des Anmelders auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren in seinem Schreiben vom 6. März 2025 ist ersichtlich deutlich nach Ende der Beschwerdefrist eingegangen.
26 Ebenso führt der in dem Schreiben des Anmelders und Antragstellers vom 6. März 2025 enthaltene zulässige Antrag nach § 123 Abs. 2 PatG auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags mit der Wirkung der Hemmung der Zahlungsfristen nicht zum Erfolg. Der Antrag ist nämlich nicht begründet, weil der Anmelder schon nach seinen eigenen Darlegungen nicht ohne Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten bzw. den Verfahrenskostenhilfeantrag rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist einzureichen (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PatG).
27 Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn die erforderliche und in verständiger Weise zu erwartende Sorgfalt aufgewendet worden ist (vgl. Benkard, PatG, 12. Aufl., § 123 Rn. 40, 41). Das Verschulden umfasst Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt der Beteiligte, der nicht die für einen gewissenhaften, seine Belange sachgerecht wahrnehmenden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den konkreten Umständen zumutbare Sorgfalt aufbringt. Auch leichte Fahrlässigkeit schließt eine Wiedereinsetzung aus (Schulte/Schell, a. a. O., § 123 Rn. 69). Ausgehend hiervon kann eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.
28 Der Anmelder und Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die hier einschlägige Rechtslage nicht gekannt zu haben. Auf den Umstand, dass für jeden Verfahrensabschnitt die Verfahrenskostenhilfe neu zu beantragen ist, wird in dem Merkblatt des DPMA zur Verfahrenskostenhilfe ausdrücklich hingewiesen. Dieses Merkblatt ist dem Antragsteller mit Schreiben vom 27. September 2005 neben den Formularen zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch das DPMA zur Verfügung gestellt worden. Nicht zuletzt ist der Anmelder auf diese Rechtslage auch in mehreren DPMA-Schreiben, so z. B. in den Schreiben vom 21. Januar 2009 und 12. Mai 2009 hingewiesen worden; dem entsprechend hat er jeweils auch einen gesonderten Antrag für die Prüfungsantragsgebühr wie auch für die Beiordnung eines Patentanwalts stellen müssen. Dass der Anmelder das Merkblatt nicht vollständig gelesen und die Hinweise in den Schreiben des DPMA ignoriert haben mag, entlastet ihn nicht, sondern rechtfertigt vielmehr den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Schließlich hätte dem Anmelder jedenfalls aus dem Verfahren 18 W (pat) 3/15 bekannt sein müssen, dass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beim DPMA nicht auch das Beschwerdeverfahren abdeckt. Denn auch dort ist trotz Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe durch das DPMA festgestellt worden, dass die Beschwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt.
29 Für den Anmelder hat daher kein sachlich gerechtfertigter Grund zur Annahme bestanden, dass die von ihm eingelegte Beschwerde gebührenfrei bzw. durch die vom DPMA gewährte Verfahrenskostenhilfe abgedeckt sein könnte. Vor dem Hintergrund der mehrmaligen Hinweise und Informationen kann von einer unverschuldeten Fristversäumung nicht ausgegangen werden.
30 Die beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr bzw. zur Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrags für das Beschwerdeverfahren war nach alledem zurückzuweisen.
31 Die Beschwerde gilt somit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt, was die Rechtspflegerin zu Recht festgestellt hat.
32 Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
33 Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).
34 Eine Anfechtung der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags ist im Patentgesetz nicht vorgesehen, wobei § 99 Abs. 2 PatG für solche Fälle bestimmt, dass kein Rechtsbehelf gegeben ist (vgl. Busse/Keukenschrijiver, PatG, 9. Aufl., §100 Rn. 9). Lediglich die Entscheidung, die feststellt, dass die Beschwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG), kann als instanzbeendende Entscheidung im Beschwerdeverfahren statthafter Gegenstand der Rechtsbeschwerde sein, und zwar unabhängig davon, ob der Senat die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 PatKostG selbst trifft oder - wie hier - über eine Erinnerung gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG entscheidet (vgl. hierzu BGH GRUR 2019, 548 – Future Institute).
35 Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, da eine mündliche Verhandlung weder beantragt noch sachdienlich war.