17 W (pat) 10/20
Gegenstand Patentbeschwerdesache –"Traffic- und/oder Workload-Bearbeitung" – keine Ausführbarkeit
Aktenzeichen
17 W (pat) 10/20
Gericht
BPatG München 17. Senat
Datum
26. Juli 2021
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt, des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann und der Richterin Akintche

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 19. November 2014 in englischer Sprache beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Anmeldung nimmt eine US-Priorität vom 19. Dezember 2013 in Anspruch. Sie trägt gemäß der Offenlegungsschrift (DE 10 2014 116 932 A1) die Bezeichnung

2 „Traffic- und/oder Workload-Bearbeitung“.

3 Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamtes in der Anhörung am 11. September 2018 zurückgewiesen.

4 Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass Anspruch 1 nach Hauptantrag, soweit sein Gegenstand die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln betrifft, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe. Dies wird jedoch nicht ausgehend von einem bestimmten Stand der Technik begründet, sondern die Prüfungsstelle kommt letztlich zu der Schlussfolgerung, dass Anspruch 1 nach Hauptantrag unzulässig gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 9 erweitert sei.

5 Weiter führt die Prüfungsstelle aus, dass Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass er vom Fachmann ausführbar sei.

6 Gegen diesen Beschluss ist die am 05. November 2018 eingegangene Beschwerde gerichtet.

7 Die Anmelderin beantragt:

8 den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F vom 11. September 2018 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

9 gemäß Hauptantrag

10 - Patentansprüche 1 bis 11, eingereicht am 20. Juli 2021

11 - Beschreibung Seiten 1 bis 46 und

12 - 5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, jeweils vom 29. Dezember 2014;

13 gemäß Hilfsantrag 1

14 - Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht am 20. Juli 2021

15 - Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;

16 gemäß Hilfsantrag 2

17 - Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht am 20. Juli 2021

18 - Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.

19 Weiter hilfsweise beantragt die Patentanmelderin die Zurückverweisung an die Prüfungsstelle.

20 Der geltende Anspruch 1 des Hauptantrags lautet:

1.

21 Ein Verfahren zur Verarbeitung einer Workload (502A-502N) in einer Netzwerkumgebung (101), das Verfahren umfassend:

(a)

22 Bereitstellen zu einer Plattform (402), durch eine Schaltungsanordnung (118), als Reaktion auf eine Zuweisung der Workload (502A-502N) zu der Plattform (402) durch einen Software-Prozess (530A-530N), einer Richtlinie (25A-25N), die mit der Workload (502A-502N) verbunden ist, wobei die Richtlinie (25A-25N) zuvor der Schaltungsanordnung (118) von dem Software-Prozess (530A-530N) zur Verfügung gestellt wurde; und

23 Verarbeiten, durch die Plattform (402), der Workload (502A-502N);

(b)

24 Bestimmen, durch den Software-Prozess (530A-530N), einer Traffic-Verarbeitungs-Control;

25 Bereitstellen, durch den Software-Prozess (530A-530N), der Traffic-Verarbeitungs-Control, zu der Schaltungsanordnung (118);

26 Erzeugen, durch die Schaltungsanordnung (118), eines Befehls der bewirkt, dass eine Traffic-Untergruppe (506A-506N) von der Plattform (402) verarbeitet wird;

27 Bereitstellen, durch den Software-Prozess (530A-530N), eines ersten Teils der Richtlinie (25A-25N), die der Traffic-Untergruppe (506A-506N) zugeordnet ist;

(c)

28 Empfangen, durch die Plattform (402), als Reaktion auf den Befehl, der Traffic-Untergruppe (506A-506N) direkt von einer Port-Schaltungsanordnung (440) eines

29 Switch;

30 Verarbeiten, durch eine Hardware der Plattform (402), der Traffic-Untergruppe (506A-506N) gemäß der Richtlinie (25A-25N);

31 Verarbeiten, durch eine Software, der Traffic-Untergruppe (506A-506N) nach der Verarbeitung durch die Hardware der Plattform (402);

32 Bereitstellen, der Traffic-Untergruppe (506A-506N), zu einer virtuellen Maschine (420A) direkt nach der Verarbeitung durch die Hardware der Plattform (402);

33 Bereitstellen der Traffic-Untergruppe (506A-506N), zu einer virtuellen Maschine (420A), nach der Verarbeitung durch die Software; und

(d)

34 Ermöglichen, durch die Schaltungsanordnung (118), des wechselweisen Bereitstellens der Traffic-Untergruppe (506A-506N) zu der Hardware der Plattform (402) und dem Software-Prozess (530A-530N), wobei der Wechsel von dem Software-Prozess (530A-530N) eingeleitet wird, wobei die Hardware in der Lage ist, eine Anforderung auszugeben und der Software-Prozess (530A-530N) als Reaktion auf die Anforderung den Wechsel initiiert, wobei der Software-Prozess (530A-530N) dazu ausgebildet ist eines der Folgenden modifizieren:

35 die Richtlinie (25A-25N),

36 die Ressourcen-Zuweisung im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Traffic-Untergruppe (506A-506N) und

37 die Verarbeitungsreihenfolge der Traffic-Untergruppe (506A-506N).

38 Der nebengeordnete Anspruch 9 des Hauptantrags lautet:

9.

39 Eine Vorrichtung, die eingerichtet ist zur Ausführung eines Verfahrens nach den Ansprüchen 1-8, wobei die Vorrichtung in Verbindung mit einer Netzwerkumgebung verwendet wird und eine Plattform (402) umfasst, wobei die Plattform (402) Hardware umfasst und, die Hardware mindestens eine Schaltungsanordnung (118) umfasst.

40 Der nebengeordnete Anspruch 11 des Hauptantrags lautet:

11.

41 Ein computerlesbarer Speicher zum Speichern eines oder mehrerer Befehle, die bei Ausführung durch eine Maschine dazu führen, dass ein Verfahren gemäß den Ansprüchen 1-8 ausgeführt wird.

42 Zu den Unteransprüchen 2 bis 8 und 10 wird auf die Akte verwiesen.

43 Der geltende Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 lautet (Unterschiede zu Anspruch 1 nach Hauptantrag sind gekennzeichnet):

1.

44 Ein Verfahren zur Verarbeitung einer Workload (502A-502N) in einer Netzwerkumgebung (101), das Verfahren umfassend:

(a)

45 Bereitstellen zu einer Plattform (402), durch eine Schaltungsanordnung (118), als Reaktion auf eine Zuweisung der Workload (502A-502N) zu der Plattform (402) durch einen Software-Prozess (530A-530N), einer Richtlinie (25A-25N), die mit der Workload (502A-502N) verbunden ist, wobei die Richtlinie (25A-25N) zuvor der Schaltungsanordnung (118) von dem Software-Prozess (530A-530N) zur Verfügung gestellt wurde; und

46 Verarbeiten, durch die Plattform (402), der Workload (502A-502N);

(b)

47 Bestimmen, durch den Software-Prozess (530A-530N), einer Traffic-Verarbeitungs-Control;

48 Bereitstellen, durch den Software-Prozess (530A-530N), der Traffic-Verarbeitungs-Control, zu der Schaltungsanordnung (118);

49 Erzeugen, durch die Schaltungsanordnung (118), eines Befehls der bewirkt, dass eine Traffic-Untergruppe (506A-506N) von der Plattform (402) verarbeitet wird;

50 Bereitstellen, durch den Software-Prozess (530A-530N), eines ersten Teils der Richtlinie (25A-25N), die der Traffic-Untergruppe (506A-506N) zugeordnet ist;

(c)

51 Empfangen, durch die Plattform (402), als Reaktion auf den Befehl, der Traffic-Untergruppe (506A-506N) direkt von einer Port-Schaltungsanordnung (440) eines

52 Switch;

53 Verarbeiten, durch eine Hardware der Plattform (402), der Traffic-Untergruppe (506A-506N) gemäß der Richtlinie (25A-25N);

54 Verarbeiten, durch eine Software, der Traffic-Untergruppe (506A-506N) nach der Verarbeitung durch die Hardware der Plattform (402);

55 Bereitstellen, der Traffic-Untergruppe (506A-506N), zu einer virtuellen Maschine (420A) direkt nach der Verarbeitung durch die Hardware der Plattform (402);

56 Bereitstellen der Traffic-Untergruppe (506A-506N), zu einer virtuellen Maschine (420A), nach der Verarbeitung durch die Software; und

(d)

57 Ermöglichen, durch die Schaltungsanordnung (118), des wechselweisen Bereitstellens der Traffic-Untergruppe (506A-506N) zu der Hardware der Plattform (402) und dem Software-Prozess (530A-530N), wobei der Wechsel von dem Software-Prozess (530A-530N) eingeleitet wird, wobei die Hardware in der Lage ist, eine Anforderung auszugeben

58 und der Software-Prozess (530A-530N) als Reaktion auf die Anforderung den Wechsel initiiert, wobei der Software-Prozess (530A-530N) dazu ausgebildet ist eines der Folgenden modifizieren:

59 die Richtlinie (25A-25N),

60 die Ressourcen-Zuweisung im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Traffic-Untergruppe (506A-506N) und

61 die Verarbeitungsreihenfolge der Traffic-Untergruppe (506A-506N).,

62 wobei der Software-Prozess (530A-530N) in der Lage ist, den Zugriff auf die Hardware und die Zuweisung der Hardware zu steuern;

63 der Software-Prozess (530A-530N) den Zugriff auf die Hardware nur erlaubt, nachdem die Zuweisung von Hardware und die Richtlinie (25A-25N) der Hardware zur Verfügung gestellt wurde; und

64 der Software-Prozess (530A-530N) in der Lage ist, einen Fehler in der Traffic-Untergruppe (506A-506N) zu korrigieren, der in die Traffic-Untergruppe (506A-506N) von der Hardware-Verarbeitung eingeführt wurde.

65 Der nebengeordnete Anspruch 8 des Hilfsantrags 1 lautet:

8.

66 Eine Vorrichtung, die eingerichtet ist zur Ausführung eines Verfahrens nach den Ansprüchen 1-7, wobei die Vorrichtung in Verbindung mit einer Netzwerkumgebung verwendet wird und eine Plattform (402) umfasst, wobei die Plattform (402) Hardware umfasst und, die Hardware mindestens eine Schaltungsanordnung (118) umfasst.

67 Der nebengeordnete Anspruch 10 des Hilfsantrags 1 lautet:

10.

68 Ein computerlesbarer Speicher zum Speichern eines oder mehrerer Befehle, die bei Ausführung durch eine Maschine dazu führen, dass ein Verfahren gemäß den Ansprüchen 1-7 ausgeführt wird.

69 Zu den Unteransprüchen 2 bis 7 und 9 wird auf die Akte verwiesen.

70 Der geltende Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 lautet (Unterschiede zu Anspruch 1 nach Hauptantrag sind gekennzeichnet):

1.

71 Ein Verfahren zur Verarbeitung einer Workload (502A-502N) in einer Netzwerkumgebung (101), das Verfahren umfassend:

(a)

72 Bereitstellen zu einer Plattform (402), durch eine Schaltungsanordnung (118), als Reaktion auf eine Zuweisung der Workload (502A-502N) zu der Plattform (402) durch einen Software-Prozess (530A-530N), einer Richtlinie (25A-25N), die mit der Workload (502A-502N) verbunden ist, wobei die Richtlinie (25A-25N) zuvor der Schaltungsanordnung (118) von dem Software-Prozess (530A-530N) zur Verfügung gestellt wurde; und

73 Verarbeiten, durch die Plattform (402), der Workload (502A-502N);

(b)

74 Bestimmen, durch den Software-Prozess (530A-530N), einer Traffic-Verarbeitungs-Control;

75 Bereitstellen, durch den Software-Prozess (530A-530N), der Traffic-Verarbeitungs-Control, zu der Schaltungsanordnung (118);

76 Erzeugen, durch die Schaltungsanordnung (118), eines Befehls der bewirkt, dass eine Traffic-Untergruppe (506A-506N) von der Plattform (402) verarbeitet wird;

77 Bereitstellen, durch den Software-Prozess (530A-530N), eines ersten Teils der Richtlinie (25A-25N), die der Traffic-Untergruppe (506A-506N) zugeordnet ist;

(c)

78 Empfangen, durch die Plattform (402), als Reaktion auf den Befehl, der Traffic-Untergruppe (506A-506N) direkt von einer Port-Schaltungsanordnung (440) eines

79 Switch;

80 Verarbeiten, durch eine Hardware der Plattform (402), der Traffic-Untergruppe (506A-506N) gemäß der Richtlinie (25A-25N);

81 Verarbeiten, durch eine Software, der Traffic-Untergruppe (506A-506N) nach der Verarbeitung durch die Hardware der Plattform (402);

82 Bereitstellen, der Traffic-Untergruppe (506A-506N), zu einer virtuellen Maschine (420A) direkt nach der Verarbeitung durch die Hardware der Plattform (402);

83 Bereitstellen der Traffic-Untergruppe (506A-506N), zu einer virtuellen Maschine (420A), nach der Verarbeitung durch die Software; und

(d)

84 Ermöglichen, durch die Schaltungsanordnung (118), des wechselweisen Bereitstellens der Traffic-Untergruppe (506A-506N) zu der Hardware der Plattform (402) und dem Software-Prozess (530A-530N), wobei der Wechsel von dem Software-Prozess (530A-530N) eingeleitet wird, wobei die Hardware in der Lage ist, eine Anforderung auszugeben

85 und der Software-Prozess (530A-530N) als Reaktion auf die Anforderung den Wechsel initiiert, wobei der Software-Prozess (530A-530N) dazu ausgebildet ist eines der Folgenden modifizieren:

86 die Richtlinie (25A-25N),

87 die Ressourcen-Zuweisung im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Traffic-Untergruppe (506A-506N) und

88 die Verarbeitungsreihenfolge der Traffic-Untergruppe (506A-506N).,

89 Implementieren, durch die Hardware, einer Paketprüfung der Traffic-Untergruppe (506A-506N), wobei die Paketprüfung mindestens eins der folgenden umfasst:

90 Bestimmung von Zugriffsrechten;

91 Erkennung unautorisierter Programme;

92 die Verarbeitungsreihenfolge:

93 eine Verarbeitungsgruppe, die der Traffic-Untergruppe (506A-506N) zur Verfügung gestellt wird; und

94 Netzwerksicherheit; und

95 die Schaltungsanordnung (118) wenigstens einen geschützten Speicherbereich enthält, der vor einem virtuellen Maschinen-Monitor gegen Zugriff und Kontrolle geschützt ist, wobei

96 der eine geschützte Speicherbereich verwendet wird, um zusätzliche Verarbeitung für die Traffic-Untergruppe (506A-506N) bereitzustellen.

97 Der nebengeordnete Anspruch 8 des Hilfsantrags 2 lautet:

8.

98 Eine Vorrichtung, die eingerichtet ist zur Ausführung eines Verfahrens nach den Ansprüchen 1-7, wobei die Vorrichtung in Verbindung mit einer Netzwerkumgebung verwendet wird und eine Plattform (402) umfasst, wobei die Plattform (402) Hardware umfasst und, die Hardware mindestens eine Schaltungsanordnung (118) umfasst.

99 Der nebengeordnete Anspruch 10 des Hilfsantrags 2 lautet:

10.

100 Ein computerlesbarer Speicher zum Speichern eines oder mehrerer Befehle, die bei Ausführung durch eine Maschine dazu führen, dass ein Verfahren gemäß den Ansprüchen 1-7 ausgeführt wird.

101 Zu den Unteransprüchen 2 bis 7 und 9 wird auf die Akte verwiesen.

102 Eine durch die Lehre der Patentanmeldung gelöste Aufgabe ist nicht direkt angegeben. Jedoch sind verschiedene Vorteile der Erfindung aufgeführt (vgl. bspw. Offenlegungsschrift Absätze [0064] bis [0066]), unter anderem werde eine verbesserte Verarbeitungs-Richtlinien-Flexibilität ermöglicht.

II.

103 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil die beanspruchte Erfindung in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 1 i. V. m. § 34 Abs. 4 PatG).

1.

104 Die vorliegende Anmeldung bezieht sich auf Traffic- und/oder Workload-Bearbeitung (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0002]).

105 Gemäß der Anmeldung seien in herkömmlichen Anordnungen die Ressourcen eines verteilten Computersystems unter mehreren Benutzern aufgeteilt. Die Ressourcen, welche Hardware- und Softwareressourcen umfassen, würden durch Virtualisierung und/oder andere Techniken in Übereinstimmung mit Nutzungsrichtlinien gemeinsam genutzt. Die Nutzungsrichtlinien seien entweder in zentralisierter oder in lokaler Weise von einem Rechnerknoten bestimmt (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0003], [0004]).

106 Nachteilig bei diesen Anordnungen sei, dass aufgrund der Richtlinien u.a. eine Überlastung des Switch auftreten könne. Weiterhin sei keine Ressourcenauslastung in Echtzeit möglich und die Flexibilität sei eingeschränkt (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0005]-[0008]).

107 Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, die Flexibilität in der Verarbeitung von Richtlinien in Abhängigkeit von einem spezifischen Inhalt eines empfangenen Workloadpaketes zu erhöhen, sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Datenverarbeitung oder einen Informatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung im Aufbau, in der Konfiguration und im Betrieb verteilter Computersysteme an.

2.

108 Die beanspruchte Erfindung gemäß Hauptantrag ist aufgrund fehlender An-gaben in der Offenbarung für den Fachmann nicht ausführbar (§ 1 i. V. m. § 34 Abs. 4 PatG).

109 Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist nur dann gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH, X ZR 168/12Fixationssystem m.w.N.).

2.1

110 Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung für die Verwirklichung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist zumindest bezüglich der Merkmalsgruppen (c) und (d) nicht gegeben.

111 Ausgehend von der Formulierung der Merkmalsgruppe (c) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag erhält der Fachmann die Vorgabe, dass als Reaktion auf einen bestimmten Befehl (siehe Merkmalsgruppe b)) eine Traffic-Untergruppe direkt von einer Port-Schaltungsanordnung eines Switch von der Plattform empfangen wird.

112 Weiter erfolgt die Verarbeitung der Traffic-Untergruppe durch eine Hardware der Plattform gemäß der Richtlinie und nach der Verarbeitung durch die Hardware der Plattform die Verarbeitung der Traffic-Untergruppe durch eine Software.

113 Schließlich ist beansprucht, dass direkt nach der Verarbeitung durch die Hardware der Plattform die Traffic-Untergruppe einer virtuellen Maschine bereitgestellt wird und nach der Verarbeitung durch die Software die Traffic-Untergruppe (ebenfalls) einer virtuellen Maschine bereitgestellt wird.

114 Für den Fachmann bleibt offen, auf welche Weise die virtuelle Maschine die doppelt erhaltene Traffic-Untergruppe verarbeiten soll.

115 Aus der Beschreibung (vgl. Offenlegungsschrift Absatz [0079]) geht hervor, dass vor und/oder nach einer Hardware-Verarbeitung eine oder mehrere Traffic-Untergruppen zumindest teilweise einer Software-Verarbeitung durch einen oder mehrere Software-Prozesse unterzogen werden. Weiterhin ist ausgeführt, dass nach der Hardware-Verarbeitung durch ein oder mehrere Hardware-Module, die eine oder mehrere Untergruppen direkt der einen oder mehrere virtuellen Maschinen bereitgestellt werden (

d.

h ohne eine Software-Verarbeitung

durch den einen oder mehrere Software-Prozesse unterzogen zu werden).

116 Der Fachmann erhält somit die Lehre, die Traffic-Untergruppe von der Hardware und von der Software oder aber von der Hardware und zumindest teilweise, d.h. nur in bestimmten Fällen, von der Software verarbeiten zu lassen. Eine Vorgabe, nach welchen Kriterien oder nach welchen Bedingungen die Auswahl der Verarbeitung durch Hard- und Software bzw. nur von der Hardware erfolgt, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Auch kann der Fachmann nicht erkennen, wie die virtuelle Maschine die doppelt erhaltenen Traffic-Untergruppen, die vorab bereits – vermutlich unterschiedlich – verarbeitet, evtl. auch geändert wurden, noch weiter- verarbeiten soll.

117 Aus der Formulierung der Merkmalsgruppe (d) geht hervor, dass die Schaltungsanordnung ein wechselweises Bereitstellen der Traffic-Untergruppe zu der Hardware der Plattform und zu dem Software-Prozess ermöglicht. Dabei wird der Wechsel von dem Software-Prozess eingeleitet, wobei die Hardware in der Lage ist, eine Anforderung auszugeben, und der Software-Prozess als Reaktion auf die Anforderung den Wechsel initiiert. Der Software-Prozess ist dabei dazu ausgebildet, die Richtlinie oder die Ressourcen-Zuweisung im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Traffic-Untergruppe oder die Verarbeitungsreihenfolge der Traffic-Untergruppe zu modifizieren.

118 Aus dem Anspruch geht aber nicht hervor, in welchen Fällen bzw. nach welchen Kriterien die Hardware eine Anforderung für den Wechsel ausgibt.

119 Der Beschreibung (vgl. Offenlegungsschrift Absatz [0084]) ist hierzu zu entnehmen, dass diese Vorgaben bspw.

120 - Informationen zu dem aktuellen Status der Bearbeitung und/oder zu Inhalten der einen oder mehrerer Untergruppen,

121 - eine Bestimmung, dass eine solche Änderung zweckmäßig sein kann, damit eine oder mehrere Untergruppen korrekt verarbeitet werden können,

122 - die Bestimmung von Zugriffsrechten,

123 - die Erkennung von einem oder mehreren unautorisierten Programmen,

124 umfassen können.

125 Weitere Angaben, wie bspw. ein aktueller Status der Bearbeitung oder eine korrekte Verarbeitung ermittelt wird, wie die Zugriffsrechte vergeben, ausgelesen oder wendet werden, oder wie autorisierte Programme erkannt werden können, sind in der gesamten Anmeldung nicht zu finden.

126 Damit sind für den Fachmann über die angegebenen Schlagworte hinaus keine konkreten technischen Details aufgeführt, die eine Verwirklichung der Lehre des Patentanspruchs 1 ohne erfinderisches Zutun ermöglichen.

127 Der Fachmann ist demnach gezwungen, zusätzlich zu den Angaben in den Merkmalskomplexen (c) und (d) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag selbst erfinderisch tätig zu werden, um die beanspruchte Lehre auszuführen zu können.

128 Angesichts dessen braucht nicht weiter erörtert zu werden, dass auch die übrigen Merkmale kaum günstiger zu beurteilen sind.

2.2

129 Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung für die Verwirklichung der nebengeordneten Ansprüche 9 und 11 nach Hauptantrag ist ebenfalls nicht gegeben.

130 Die nebengeordneten Ansprüche sind auf eine Vorrichtung „zur Ausführung eines Verfahrens nach den Ansprüchen 1 bis 8“ bzw. auf einen computerlesbaren Speicher für „Befehle, die … dazu führen, dass ein Verfahren gemäß den Ansprüchen 1 bis 8 ausgeführt wird“ gerichtet. Somit ist die Lehre der beiden nebengeordneten Ansprüche ebensowenig ausführbar wie die Lehre des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.

2.3

131 Unteransprüche 2 bis 8 und 10.

132 Da die Unteransprüche einen direkten bzw. indirekten Rückbezug auf Anspruch 1 aufweisen, sind diese nicht günstiger zu beurteilen.

3.

133 Die beanspruchte Erfindung gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 ist ebenfalls aufgrund fehlender Angaben in der Offenbarung für den Fachmann nicht ausführbar (§ 1 i. V. m. § 34 Abs. 4 PatG).

3.1

134 Der jeweilige Anspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 nach Hauptantrag durch die Aufnahme der Merkmale der Unteransprüche 7 bzw. 6 im Anschluss an den Merkmalskomplex (d).

135 Analog zu Anspruch 1 nach Hauptantrag sind in dem jeweiligen Anspruch 1 der beiden Hilfsanträge die Merkmalskomplexe (c) und (d) unverändert enthalten, weshalb beide Ansprüche nicht anders zu bewerten sind als Anspruch 1 nach Hauptantrag.

3.2

136 Auch die nebengeordneten Ansprüche 9 und 11 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 sind nicht günstiger zu beurteilen.

137 Die nebengeordneten Ansprüche sind auf eine Vorrichtung bzw. auf einen computerlesbaren Speicher gerichtet. Beide Ansprüche beruhen aufgrund der Rückbeziehung auf dem jeweiligen Anspruch 1. Somit gilt für die beiden nebengeordneten Ansprüche der Hilfsanträge 1 und 2 das gleiche wie für den jeweiligen Anspruch 1.

3.3

138 Unteransprüche 2 bis 8 und 10 der Hilfsanträge 1 und 2.

139 Da die Unteransprüche einen direkten bzw. indirekten Rückbezug auf den jeweiligen Anspruch 1 aufweisen, sind diese ebenfalls nicht günstiger zu beurteilen.

4.

140 Eine Zurückverweisung der Sache an das Patentamt kommt nicht in Betracht, denn die Sache war entscheidungsreif, es bedarf keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts.

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