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Aktenzeichen | 12 W (pat) 26/22 |
Gericht | BPatG München 12. Senat |
Datum | 08. April 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2015 203 105
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Rothe, der Richterin Uhlmann und der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dipl.-Ing. Dr. Herbst beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 18 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juli 2022 aufgehoben und das Patent 10 2015 203 105 gemäß Hilfsantrag 2a, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2024, mit folgenden Unterlagen
- Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2024,
- geänderte Beschreibungsseite 2 der Patentschrift, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2024,
- im Übrigen Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift
beschränkt aufrechterhalten.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
1 Gegen das am 20. Februar 2015 angemeldete Patent 10 2015 203 105 der Beschwerdegegnerin, dessen Erteilung am 14. Dezember 2017 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdeführerin am 14. September 2018 Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 18 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf Grund der Anhörung vom 20. Juli 2022 beschlossen, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
2 Im Einspruchsverfahren sind die nachfolgenden Druckschriften
3 D1 DE 10 2008 018 218 A1
4 D2 DE 10 2004 006 879 B4
5 D3 DD 273 092 A1
6 D4 DE 10 2008 045 254 A1
7 D5 DE 10 2009 004 719 A1
8 D6 DE 10 2008 009 656 A1
9 D7 FR 2 918 141 A1
10 herangezogen worden; im Prüfungsverfahren sind noch folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
11 D8 DE 10 2013 221 655 A1 (ältere Anmeldung, nachveröffentlicht)
12 D9 DE 196 32 085 A1
13 D10 DE 195 22 718 A1
14 Die Patentabteilung hat in ihrem Beschluss den Begriff "Sekundäranschlageinrichtung" so ausgelegt, dass es sich dabei um eine zusätzliche Anschlageinrichtung handele, wobei die Flanschsegmente des Zusatzflansches als sich senkrecht zur Drehachse erstreckende, eben ausgeführte und mit Durchgangslöchern zur Vernietung versehene Bleche ausgeführt seien; somit sei der Zusatzflansch nicht als beliebig ausgeführtes Bauteil zu verstehen. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei neu gegenüber der D1, D2 oder D3 und werde auch ausgehend von dem weiteren angeführten Stand der Technik nicht nahegelegt.
15 Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 2. September 2022 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden. Sie widerspricht der Auslegung der Patentabteilung und der Patentinhaberin und versteht eine Sekundäranschlageinrichtung im weitesten Sinne als weitere Anschläge ohne weitere funktionelle Einschränkungen. Beim Zusatzflansch handele es sich um ein Bauteil, das aus zwei weiteren Bauteilen bestehe, wobei Ausgestaltung, Lage, Form und Größe frei wählbar seien. Ausgehend von diesem Verständnis werde der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sowohl von der D1, D2 oder D3 neuheitsschädlich vorweggenommen als auch ausgehend von D4 oder D6/D7 in Verbindung mit der D5 nahegelegt. Dabei stelle insbesondere der Federfinger der D1 einen Anschlag dar, zumal ein solcher im Streitpatent nicht genauer definiert sei. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 sei zwar neu gegenüber D1, nicht aber erfinderisch gegenüber der D2. Die Übertragung der Ausführungsform nach Figur 11 auf das Ausführungsbeispiel nach Figur 2 der D2 führe zu einem solchen Gegenstand, wobei der Fachmann aus der D2 auch eine diesbezügliche Anregung erhalte.
16 Ín der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2024, zu der beide Beteiligte ordnungsgemäß geladen worden sind, ist für die Beschwerdeführerin eine bei dem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin tätige Patentanwaltskandidatin unter Vorlage einer durch den Verfahrensbevollmächtigten unterzeichneten Untervollmacht "für die Anhörung vor dem 12. Senat des Bundespatentgerichts am 09.4.2024” aufgetreten. Der Beschwerdegegnervertreter hat die Postulationsfähigkeit der Bevollmächtigten des Beschwerdeführervertreters gerügt. Persönlich angehört hat die Unterbevollmächtigte erklärt, sie sei seit 1. September 2022 bei dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin angestellt und befinde sich im ersten Ausbildungsabschnitt an der Fernuniversität Hagen. Sie habe bisher eine von zwei dort zu leistenden Klausuren erbracht.
17 Dem verfahrensbevollmächtigten Patentanwalt wurde das persönliche Erscheinen in der mündlichen Verhandlung ermöglicht, indem die Unterbevollmächtigte in einer Sitzungspause auf Bedenken des Senats hinsichtlich der wirksamen Vertretung der Beschwerdeführerin hingewiesen und sie aufgefordert wurde, Rücksprache mit dem Verfahrensbevollmächtigten zu halten und ihn zum Erscheinen aufzufordern. Nach Rücksprache teilte die Unterbevollmächtigte mit, der verfahrensbevollmächtigte Patentanwalt werde nicht zur Sitzung erscheinen, weil er die Unterbevollmächtigung für wirksam halte. Nach weiterer Beratung und Anhörung wurde die Unterbevollmächtigte durch Beschluss des Senats von der Verhandlung ausgeschlossen und verfolgte die Verhandlung in der Folge vom Zuschauerraum aus.
18 Die Beschwerdeführerin und Einsprechende hat in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 2. September 2022 sinngemäß den Antrag gestellt,
19 den Beschluss der Patentabteilung 18 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juli 2022 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
20 Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin stellt den Antrag,
21 das Patent 10 2015 203 105 im Umfang der Ansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2a, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2024, mit geänderter Beschreibungsseite 2 der Patentschrift und im Übrigen mit den erteilten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
22 Sie trägt vor, dass die Begriffe Flansch bzw. Flanschsegmente für den Fachmann, insb. auch in Anbetracht des Ausführungsbeispiels in den Figuren 1 und 2, klar definiert seien. Darunter seien sich nach außen erstreckende Bauteile zu verstehen, die zur Verschraubung vorbereitet seien. Die D1 offenbare mit dem Federfinger 33 keinen streitpatentgemäßen Anschlag mit einer Kraftübertragung, so dass kein anspruchsgemäßer Sekundäranschlag vorhanden und die D1 damit nicht neuheitsschädlich sei. Der Gegenstand des Hilfsantrags 1 werde durch die D2 nicht nahegelegt, da es keine Anregung für die Kombination der beiden Ausführungsbeispiele gebe. Der Ausgestaltung der D2 läge nämlich ein anderer Wirkzusammenhang zugrunde, nämlich der Fliehkraft entgegenzuwirken, nicht aber um ein "Auf-Block-Gehen" der in Reihe geschalteten Federn zu vermeiden. Das Patent sei mit den Ansprüchen gemäß Hilfsantrag 2a aufrechtzuerhalten.
23 Der Anspruch 1 in der beantragten Fassung gemäß Hilfsantrag 2a lautet unter Hinzufügung von Gliederungspunkten (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):
24 Drehschwingungsdämpfer (100), aufweisend
25 ein Eingangsteil (102) und ein Ausgangsteil (104) mit einer gemeinsamen Drehachse (106), um die das Eingangsteil (102) und das Ausgangsteil (104) zusammen[ ]drehbar und relativ zueinander begrenzt verdrehbar sind,
26 1.2.1 wobei das Eingangsteil (102) einen Primäranschlag (114, 116) aufweist und das Ausgangsteil (104) einen Primäranschlag aufweist,
27 und eine zwischen dem Eingangsteil (102) und dem Ausgangsteil (104) wirksame Feder-Dämpfer-Einrichtung mit wenigstens einem Energiespeicher (108),
28 1.3.1 wobei der Energiespeicher (108) sich einerseits an dem Primäranschlag (114, 116) des Eingangsteils und andererseits an dem Primäranschlag des Ausgangsteils (104) abstützt,
29 1.3.2 und eine Sekundäranschlageinrichtung, wobei das Eingangsteil (102) und das Ausgangsteil (104) jeweils korrespondierende Sekundäranschläge (118, 120, 124, 126) aufweisen,
30 wobei die Sekundäranschläge (118, 120) des Eingangsteils (102) und/oder
31 die Sekundäranschläge (124, 126) des Ausgangsteils (104) durch wenigstens einen Zusatzflansch (128) gebildet sind,
32 wobei der Zusatzflansch (128) aus wenigstens zwei Flanschsegmenten (130, 132) besteht,
33 wobei ferner das Eingangsteil (102) relativ zu dem Ausgangsteil (104) unter Vorspannung des Energiespeichers (108) soweit verdrehbar ist, bis die Sekundäranschläge (118, 120] des Eingangsteils (102) und die Sekundäranschläge (124, 126) des Ausgangsteils (104) in Kontakt miteinander kommen, ohne dass der Energiespeicher (108) bis auf Block gespannt wird,
34 wobei wenigstens einer der Sekundäranschläge (124, 126) mittels federnder Anschlagflügel (138, 140, 142, 144) derart nachgiebig gestaltet ist, dass in einem Überlastfall eine Schädigung von Bauteilen vermieden oder minimiert ist.
35 An den Anspruch 1 schließen sich noch die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 an. Zu deren Wortlaut und zu den Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
36 Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig. In der Sache hat sie insoweit Erfolg, als sie zu einer Beschränkung des erteilten Patents führt.
37 Der Senat konnte über den Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 2a in der mündlichen Verhandlung entscheiden, während die Beschwerdeführerin in der Verhandlung bei Stellung des Hilfsantrags 2a nicht vertreten war und deshalb zu dem Antrag nicht Stellung genommen hat. Denn die ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführerin ist zum Termin nicht erschienen, obwohl sie dazu Gelegenheit hatte und damit rechnen musste, dass der Senat die zu ihrer Vertretung erschienene Patentanwaltskandidatin von der Verhandlung ausschließen würde. Neue rechtliche oder tatsächliche Aspekte enthält der Hilfsantrag 2a nicht.
38 Die Unterbevollmächtigte des Beschwerdeführervertreters ist gemäß § 97 Abs. 3 Satz 1 PatG zur Recht von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen worden. Denn sie war nicht ordnungsgemäß zur Vertretung der Beschwerdeführerin bevollmächtigt.
39 Gemäß § 97 Abs. 1 PatG können sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Daneben sind gemäß § 97 Abs. 2 Ziff 1 PatG nur Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens oder gemäß Ziff. 2 volljährige Familienangehörige des Beteiligten, Personen mit Befähigung zum Richteramt oder Streitgenossen zur Vertretung vor dem Bundespatentgericht befugt. Die Unterbevollmächtigte des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers gehört nicht zu dem in § 97 PatG genannten Personenkreis.
40 Eine Unterbevollmächtigung durch den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin konnte diesen Mangel nicht überwinden. Denn eine Untervollmacht kann - anders als bei Vertretung in Rechtsgeschäften gemäß § 164 ff. BGB - für die prozessuale Vertretung vor Gericht nicht beliebig erteilt, sondern nur in den Grenzen gemäß § 97 PatG vergeben werden. Diese Regelung stimmt mit der entsprechenden Regelung in der Zivilprozessordnung gemäß § 79 ZPO überein und soll die Verfahrensbeteiligten vor den schwerwiegenden Folgen einer unzureichenden Vertretung im Zusammenhang mit gerichtlichen Entscheidungen schützen. Ihre angemessene Vertretung muss durch besonders qualifizierte oder zu ihnen in einem besonderen Näheverhältnis stehende Personen sichergestellt werden.
41 Gemäß § 46 Abs. 4 PAO kann ein Patentanwaltsbewerber für einen Patentanwalt nur auftreten, wenn er durch die Patentanwaltskammer zum Vertreter des Patentanwalts bestimmt worden ist Busse/Keukenschrijver, PatG 9. Aufl. § 97 Rdnr. 11; Schulte Patentgesetz 11. Aufl. § 97 Rdnr. 16). Diese Voraussetzungen erfüllte die Unterbevollmächtigte nach ihrem eigenen Vortrag nicht. Eine Vorschrift entsprechend gemäß § 157 ZPO für die Vertretung durch einen dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Ausbildung zugeordneten Rechtsreferendar kennt das Patentgesetz für Patentanwaltskandidaten nicht. Eine analoge Anwendung gemäß § 99 Abs. 1 PatG ist ausgeschlossen. Denn Patentanwaltskandidaten sind jedenfalls im ersten Ausbildungsabschnitt Rechtsreferendaren nicht gleichzustellen.
42 Der einem Rechtsanwalt zur Ausbildung zugewiesene Rechtsreferendar verfügt über ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft und hat im juristischen Vorbereitungsdienst in der Regel bereits weitere Rechtskenntnisse in der richterlichen Ausbildungsstation erworben. Er steht während seiner Ausbildung, die ihn zur Ausübung des Richteramts befähigen soll, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, zu dessen Beginn er eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, die dem Diensteid des Beamten ähnelt. Damit ist seine Stellung der eines Organs der Rechtspflege angenähert. Dies alles rechtfertigt seinen Einsatz nach pflichtgemäßem Ermessen seines anwaltlichen Ausbilders gemäß § 157 ZPO in Fällen, in denen die Parteien nicht rechtsanwaltlich vertreten sein müssen.
43 Diese Voraussetzungen erfüllt ein Patentanwaltsbewerber jedenfalls im ersten Stadium der Ausbildung nicht. Er verfügt zwar über eine Fachkenntnis auf naturwissenschaftlichem oder technischem Gebiet, steht aber noch am Anfang der rechtlichen Ausbildung zum Patentanwalt. Auch ist nicht sichergestellt, dass sich seine technischen Fachkenntnisse gerade auf das Fachgebiet erstrecken, in dem er im Verfahren vor dem Bundespatentgericht eingesetzt wird. Zudem fehlt es an einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit einer einem Diensteid angenäherten Verpflichtungserklärung. Diese wird erst im zweiten Ausbildungsabschnitt bei dem Deutschen Patent- und Markenamt abgelegt, § 23 Abs. 1 PatAnwAPrV. Eine analoge Anwendung von § 157 ZPO auf Patentanwaltsbewerber jedenfalls im ersten Ausbildungsabschnitt ist daher ausgeschlossen (vgl. dazu auch BPatG 24.10.2005, 9 W (pat) 19/04 – Windenergieanlage).
44 Daher war die Unterbevollmächtigte gemäß § 97 Abs. 3 Satz 1 PatG von der Verhandlung auszuschließen.
45 Der Senat hat dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin im Lauf der mündlichen Verhandlung durch Unterbrechungen der Sitzung hinreichend Gelegenheit gegeben, zur Verhandlung zu erscheinen, was ihm, da die Kanzlei in München ansässig ist, ohne weiteres möglich gewesen wäre. Indem er dies in Kenntnis der Umstände abgelehnt hat, hat er auf die Möglichkeit des Vortrags verzichtet. Dabei musste er damit rechnen, dass die Beschwerdegegnerin weitere Hilfsanträge stellen würde. Neue sachliche oder rechtliche Aspekte sind nach Ausschluss der Unterbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht eingebracht worden. Das Vorbringen der Unterbevollmächtigten bis zu ihrem Ausschluss hat der Senat in seiner Beschwerdeentscheidung gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 PatG berücksichtigt.
46 Zum Patentgegenstand
47 Der Gegenstand des Streitpatents betrifft laut Absatz [0001] der Patentschrift (PS) einen Drehschwingungsdämpfer, insbesondere ein Zweimassenschwungrad, aufweisend ein Eingangsteil und ein Ausgangsteil, eine dazwischen wirksame Feder-Dämpfer-Einrichtung mit wenigstens einem Energiespeicher, und eine Sekundäranschlageinrichtung, wobei das Eingangsteil und das Ausgangsteil jeweils korrespondierende Sekundäranschläge aufweisen.
48 Aus der DE 195 22 718 A1 sei ein flanschartiges Bauteil zur Beaufschlagung von zumindest zwei Schraubenfedern aufweisenden Kraftspeichern bekannt, wobei die Beaufschlagungseinrichtungen ausgeführt seien, um eine Übergangssteifigkeit bei einem Übergang in einen Schubbereich auf ein möglichst niedriges Niveau zu senken und dabei eine Belastung der Federn auch bei einer Beanspruchung niedrig zu halten, die sich daraus ergebe, dass die Federn auf Block gingen (vgl. Abs. [0002] PS).
49 Aus der DE 10 2008 009 656 A1 sei ein Torsionsschwingungsdämpfer bekannt, wobei dessen Übertragungselemente Beaufschlagungsbereiche für die Schraubenfedern aufwiesen und wobei wenigstens ein eine Begrenzung der Verdrehung zwischen den Übertragungselementen bewirkendes Anschlagelement vorgesehen sei, das zwei bis zehn Winkelgrade vor dem maximal zulässigen Kompressionsweg der Schraubenfeder wirksam werde, um insbesondere die durch Schraubenfedern gebildeten Energiespeicher vor Überbelastungen zu schützen (vgl. Abs. [0003] PS).
50 Aus der DE 10 2008 018 218 A1 sei ein Torsionsschwingungsdämpfer mit einer Primär- und einer Sekundärschwungmasse bekannt, die gegen den Widerstand von mindestens zwei Energiespeichereinrichtungen gegeneinander verdrehbar seien, und der eine Primäranschlageinrichtung für die Energiespeichereinrichtungen aufweise, die eine in Zugrichtung wirksame Überlastsicherungseinrichtung umfasse (vgl. Abs. [0004] PS).
51 In Absatz [0006] PS wird als Aufgabe angegeben, einen eingangs genannten Drehschwingungsdämpfer baulich und/oder funktional zu verbessern, insbesondere soll ein Ausfall des Energiespeichers vermieden werden. Insbesondere ist ein Ausfall einer Bogenfeder zu vermeiden. Insbesondere soll im Überlastfall eine Schädigung von Bauteilen vermieden oder zumindest minimiert werden. Insbesondere soll eine Fahrbarkeit eines Kraftfahrzeugs bei einem Ausfall des Energiespeichers gewährleistet sein. Insbesondere soll ein Liegenbleiben eines Kraftfahrzeugs wegen einer Schädigung des Drehschwingungsdämpfers verhindert sein. Insbesondere soll eine Unterbrechung eines Antriebsstrangs verhindert sein. Insbesondere soll eine impactgerechte Ausgestaltung von Sekundäranschlägen optimiert sein. Insbesondere soll eine Belastung durch Impactkräfte reduziert sein. Unter "Impact" versteht die Patentschrift ein Übermoment bei schlagartiger Belastung (Absatz [0014]).
52 Die Aufgabe wird durch einen Drehschwingungsdämpfer mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst (s. Abs. [0007] PS).
53 Die anspruchsgemäße Lösung zeichnet sich bei einem Drehschwingungsdämpfer mit den üblichen Merkmalen 1.1 bis 1.3.1 insbesondere durch die zusätzliche Sekundäranschlageinrichtung gemäß Merkmal 1.3.2 aus, die entsprechend den Merkmalen 1.4 bis 1.7 ausgebildet ist. Die Ausbildung der Sekundäranschläge als Zusatzflansch, der aus mehreren Flanschsegmenten besteht, bietet dabei den streitpatentgemäßen Vorteil, dass die Sekundäranschläge auf ihre Funktion hin, insb. Steifigkeit, optimiert werden können (s. Abs. [0008] PS), wobei insbesondere durch die Ausgestaltung der Sekundäranschläge als federnde Anschlagbügel diese impactgerechter ausgebildet sind und eine Bauteilschädigung in einem Überlastfall vermieden oder minimiert ist (s. Merkmal M1.7 i.V.m. Aufgabenstellung).
54 Als Fachmann wird ein Diplomingenieur oder Bachelor (FH/HAW) der Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Drehschwingungsdämpfern verfügt.
55 Dieser Fachmann wird den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 folgendes Verständnis zugrunde legen:
56 Der Fachmann entnimmt den Merkmalen 1.1 bis 1.3.1 den üblichen Aufbau eines Drehschwingungsdämpfers, bei dem zwischen einem Eingangsteil und einem Ausgangsteil eine Feder-Dämpfer-Einrichtung mit wenigstens einem Energiespeicher wirksam ist und Eingangsteil und Ausgangsteil relativ zueinander begrenzt verdrehbar sind. Dabei ist das Eingangsteil oder das Ausgangsteil dasjenige Bauteil bzw. diejenige Baugruppe, das/die unmittelbar mit dem Energiespeicher zusammenwirkt, wobei sich nach Merkmal 1.3.1 der Energiespeicher einerseits an einem am Eingangsteil ausgebildeten Primäranschlag und andererseits an einem am Ausgangsteil ausgebildeten Primäranschlag abstützt.
57 Die Begriffe "Sekundäranschlageinrichtung" bzw. "Sekundäranschläge" und "Zusatzflansch" in den nachfolgenden Merkmalen 1.3.2 ff. bedürfen einer genaueren Betrachtung.
58 Eine Anschlageinrichtung dient nach allgemeinem Verständnis dazu, eine Bewegung, hier eine Drehbewegung, durch das Anschlagen an einem korrespondierenden Gegenstück zu begrenzen; der Anschlag kann grundsätzlich starr oder elastisch, z.B. durch Zwischenschaltung eines elastischen Federelements wie bei den oben genannten Primäranschlägen oder einer elastischen Fensterdichtung wie bei dem von der Patentinhaberin in anderem Zusammenhang angeführten Fensteranschlag, ausgebildet sein. Gemäß den Merkmalen 1.3.2, 1.4.1 und 1.4.2 weisen sowohl das Eingangsteil als auch das Ausgangsteil zueinander korrespondierende (Sekundär-)Anschläge bzw. Bereiche auf, bei deren Aufeinandertreffen die relative Verdrehung der beiden Teile zueinander begrenzt wird. Da auch die Federanschläge bzw. die Federabstützungen i.V.m. mit der Feder die Drehbewegung begrenzen, sind diese ebenfalls als Anschläge für die Verdrehbewegung zu betrachten, was auch im Streitpatent für die Primäranschläge ausdrücklich so definiert wird (s. Abs. [0018], insb. letzter Satz) und auch aus den Merkmalen 1.2.1 und 1.3.1 so hervorgeht.
59 Der Zusatz "Sekundär" bringt hierbei zum Ausdruck, dass es sich um eine zweite Anschlageinrichtung handelt, die zusätzlich zur ersten bzw. Primäranschlageinrichtung gemäß Merkmal 1.2.1 vorhanden ist.
60 Gemäß Merkmal 1.4 werden die Sekundäranschläge des Eingangsteils und/oder des Ausgangsteils durch wenigstens einen Zusatzflansch gebildet. Der Fachmann versteht unter einem Flansch ein flaches, sich im Wesentlichen in radialer Richtung und in Umfangsrichtung erstreckendes, meist kreisringförmiges oder ovales Bauteil. Üblicherweise dient ein Flansch der Verbindung von Bauteilen, wobei es im vorliegenden Fall auf die Bauform und dem Vorsehen bzw. der Anbindung von Anschlägen am Ein- und/oder Ausgangsteil ankommt. Durch den Begriff "Zusatz" wird zudem zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Zusatz flansch um ein zusätzliches Bauteil handelt, womit die Sekundäranschläge nicht integral an einem Bauteil des Eingangsteils bzw. Ausgangsteils selbst ausgebildet, z.B. angeformt, eingeprägt, durchgestellt, etc., sind. Der Zusatzflansch ist somit als ein Bauteil des Ein- bzw. Ausgangsteils zu betrachten, das als separates Teil bzw. Flansch ausgeführt ist.
61 Damit versteht der Fachmann im Streitpatent unter einem Zusatzflansch ein zusätzlich ("angeflanschtes") flanschförmiges Bauteil des Eingangs- und/oder Ausgangsteils, an dem im Wesentlichen die Sekundäranschläge ausgebildet sind. Die Ausgestaltung als eigenes Flanschteil bietet den streitpatentgemäßen Vorteil, dass die Sekundäranschläge auf ihre Funktion hin, insb. Steifigkeit, optimiert werden können (s. Abs. [0008] PS).
62 Entsprechend Merkmal 1.5 besteht der Zusatzflansch aus wenigstens zwei Flanschsegmenten, d.h. der Zusatzflansch wird aus mindestens zwei Segmenten gebildet, die zusammen einen Flansch ergeben. Die Formulierung lässt hierbei offen, ob der Flansch aus mehreren gleichartigen Flanschsegmenten oder einem mehrteiligen Aufbau aus verschiedenartigen Elementen, z.B. als Kreisscheibe mit angefügten Anschlagelementen, gebildet wird.
63 Das Zusammenwirken der Sekundäranschläge mit den den Energiespeicher abstützenden Primäranschlägen wird in Merkmal 1.6 in der Weise vorgegeben, dass bei einer Verdrehung von Eingangsteil und Ausgangsteil gegen die Vorspannung des Energiespeichers die Sekundäranschläge miteinander in Kontakt kommen, bevor der zwischen den Primäranschlägen angeordnete Energiespeicher bis auf Block gespannt wird bzw. auf Block geht. Mit anderen Worten werden die Sekundäranschläge wirksam, bevor der Energiespeicher auf Block geht.
64 Dabei ist entsprechend Merkmal 1.7 wenigstens einer der Sekundäranschläge als federnder Anschlagflügel nachgiebig ausgestaltet, so dass bei Überlast eine Schädigung von Bauteilen vermieden oder minimiert ist.
65 Die Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 2a ist zulässig.
66 Die Merkmale 1.1, 1.2, 1.3, 1.3.2, 1.4 und 1.5 des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2a entstammen dem ursprünglich offenbarten sowie erteilten Anspruch 1 (s. Offenlegungsschrift DE 10 2015 203 105 A1, nachfolgend OS). Die Merkmale 1.2.1 und 1.3.1 betreffend Primäranschläge am Ein- bzw. Ausgangsteil, wobei sich der Energiespeicher (s. Merkmal 1.3) einerseits an dem Primäranschlag des Eingangsteils und andererseits an dem Primäranschlag des Ausgangsteils abstützt, gehen aus Abs. [0016] OS, insb. letzter Satz, hervor (s.a. Abs. [0018] PS). Der ursprünglich eingereichte Anspruch 5 (erteilter Anspruch 4) ist als Merkmal 1.6 hinzugefügt worden. Das Merkmal 1.6 beruht auf Teilmerkmalen aus dem ursprünglichen sowie erteilten Anspruch 6 in Verbindung mit den Beschreibungsabsätzen [0021] OS bzw. [0023] PS. Hierbei bezieht sich die Anspruchsformulierung zwar auf die ausgangsteilseitigen Sekundäranschläge, jedoch wird in Beschreibungsabsatz [0021] OS bzw. [0023] PS, 3. Satz, die Ausbildung der Sekundäranschläge mittels federnder Anschlagflügel allgemein für die Flanschsegmente offenbart. Da die Flanschsegmente sowohl am Eingangs- als auch am Ausgangsteil vorgesehen sein können (siehe Merkmale 1.4, 1.5), sind von der Offenbarung auch federnde Anschlagflügel als Sekundäranschläge am Eingangsteil mit abgedeckt.
67 Die Ansprüche 2, 3 und 6 bis 9 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3, 4 und 7 bis 10. Die Ansprüche 4 und 5 beruhen auf dem ursprünglichen Anspruch 6, der zwei fakultative Ausgestaltungen enthält, wobei bei Anspruch 4 beide und bei Anspruch 5 nur die erste fakultative Ausgestaltung weggelassen worden sind bzw. ist.
68 Die Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 2a ist somit ursprünglich offenbart und weist auch keine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs gegenüber der erteilten Fassung auf, wobei insbesondere durch die Aufnahme der Merkmale 1.6 und 1.7 der Gegenstand der geltenden Anspruchs 1 weiter beschränkt worden ist.
69 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik.
70 Aus dem vorliegenden Stand der Technik geht kein Drehschwingungsdämpfer mit zusätzlichen Sekundäranschlägen hervor, bei dem wenigstens einer der Sekundäranschläge mittels federnder Anschlagflügel an einem aus wenigstens zwei Flanschsegmenten bestehenden Zusatzflansch gebildet wird.
71 Dies gilt auch für die DE 10 2008 018 218 A1 (D1), die als einzige der Entgegenhaltungen einen Drehschwingungsdämpfer offenbart, bei dem Anschläge mittels federnder Anschlagflügel an einem aus wenigstens zwei Flanschsegmenten bestehenden Zusatzflansch gebildet sind. Der Drehschwingungsdämpfer der D1 unterscheidet sich dennoch wie nachfolgend ausgeführt vom Gegenstand des geltenden Anspruchs 1:
Abbildung | Abbildung |
Figuren 1 und 5 der D1 | |
73 Die D1 beschreibt in Absatz [0001] und zeigt in den Figuren 1 und 5 einen Torsionsschwingungsdämpfer (Merkmal 1.1), aufweisend ein Eingangsteil 2 (16,17) und ein Ausgangsteil 4, bestehend aus den Teilen 6, 7, 24, 25, 26, mit einer gemeinsamen Drehachse 5, um die das Eingangsteil 2 und das Ausgangsteil 4 zusammen drehbar und relativ zueinander begrenzt drehbar sind (Merkmal 1.2), wobei eine Feder-Dämpfer-Einrichtung mit wenigstens einem Energiespeicher 8 zwischen dem Eingangsteil 2 und dem Ausgangsteil 4 wirksam ist (s.a. Abs. [0003], erste Hälfte, Abs. [0027], 1. Satz; Merkmal 1.3).
74 Durch den Energiespeicher 8 sind entsprechend dem Merkmal 1.3.1 auch die Primäranschläge in der Weise eindeutig festgelegt, dass sie (im Zugbetrieb) den Energiespeicher 8 eingangsteil- und ausgangsteilseitig abstützen (s. obige Figur 5; Merkmale 1.2.1 und 1.3.1). Sekundäranschläge, die im Zugbetrieb zusätzlich zu den Primäranschlägen vor einem auf Block-Gehen des Energiespeichers gemäß Merkmal 1.6 wirksam werden, sind jedoch nicht vorhanden (fehlende Merkmale 1.3.2 bis 1.7).
75 Losgelöst hiervon führt auch die Betrachtung der im Schubbetrieb gemäß Figur 8 wirksamen Federfinger 33 als (zusätzliche) Sekundäranschläge nicht zu einem Gegenstand mit allen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1. So mögen zwar die Federfinger 33 im Schubbetrieb als ausgangsteilseitige Anschläge fungieren und auch als federnde Anschlagflügel ("Federfinger" 33) eines Zusatzflansches, der aus den beiden Auslegern 25, 26 und dem flanschförmigen Bauteil 24 segmentartig zusammengesetzt ist, gebildet sein (s. Abs. [0028]; Merkmale 1.3.2, 1.4, 1.5, erstes Teilmerkmal aus 1.7). Jedoch stehen diese Federfinger 33 weder in der funktional beanspruchten Wechselwirkung gemäß Merkmal 1.6 mit dem Energiespeicher 8 in Verbindung, da im Schubbetrieb lediglich die Federwirkung des Federfingers 33 ohne eine Vorspannung des Energiespeichers 8 zur Wirkung kommt (fehlendes Merkmal 1.6), noch sind die Federfinger 33 im Hinblick darauf nachgiebig gestaltet, um im Überlastfall eine Schädigung von Bauteilen zu verhindern. Denn im Gegensatz zum Streitpatent sind bei der D1 die Federfinger 33 ausdrücklich hinsichtlich einer Isolierung von Schwingungen nachgiebig ausgebildet (s. Abs. [0029]) und werden im Überlastfall selbst von einem "unnachgiebigen" Sekundäranschlag, der unelastischen Nase 31, vor einer Schädigung geschützt, wobei bei sehr großen Impacts bzw. Drehmomentstößen die eingangsteilseitigen, reibschlüssig gehaltenen Anschläge 48 ebenfalls nachgeben/durchrutschen können (s. Abs [0037]; fehlendes zweites, funktionales Teilmerkmal aus 1.7).
76 Bei ausschließlicher Betrachtung des Schubbetriebs gemäß Figur 8 fungieren die Federfinger 33 als Primäranschläge, wobei die Federfinger auf Grund ihrer Federwirkung auch als Energiespeicher angesehen werden können. Allerdings sind – wie zuvor bereits beschrieben – die zugeordneten Sekundäranschläge 31 starr ausgebildet, so dass es bei dieser Betrachtung wiederum an der Ausgestaltung nachgiebig ausgestalteter Sekundäranschläge gemäß Merkmal 1.7 mangelt.
77 Damit unterscheidet sich auch der Gegenstand der D1 durch die vorgenannten Merkmale 1.6 und 1.7 vom Gegenstand des Anspruchs 1.
78 7.Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
79 Ausgehend vom vorliegenden Stand der Technik gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zu einem Gegenstand mit einer anspruchsgemäß ausgestalteten Sekundäranschlageinrichtung, insbesondere nicht zu einem Drehschwingungsdämpfer, bei dem Sekundäranschläge als Zusatzflansch mit wenigstens einem federnden Anschlagflügel gebildet sind.
80 Ausgehend von D2
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Figuren 1, 2 und 11 der D2 (mit senatsseitigen Hinzufügungen) | |
82 In Absatz [0001] der Druckschrift D2 ist ein Drehschwingungsdämpfer 1 mit den Merkmalen 1.1, 1.2 und 1.3 beschrieben, wobei in Absatz [0028] u.a. auf die Beaufschlagungs- bzw. Abstützbereiche 16 zwischen den beiden Schwungmassen 2, 3 bzw. Ein- und Ausgangsteil sowie auf die Energiespeicher 7, 8 hingewiesen wird. Die auf dem Flanschring 20 des Ausgangsteils 3 angeordneten Anschläge 16 stellen dabei anspruchsgemäße Primäranschläge des Ausgangsteils dar, wobei sich bspw. der Energiespeicher 7 zwischen diesen und den Beaufschlagungsbereichen 14, 15 bzw. Primäranschlägen des Eingangsteils 2 abstützen (s. Figuren 1, 2, Bz. 14,15, 16 i.V.m. Abs. [0028]; Merkmale 1.2.1, 1.3.1). Aus den Absätzen [0048] bis [0051] geht hervor, dass zum Vermeiden eines Auf-Block-Gehens der Feder 9 zusätzliche Anschläge 20c am Flanschring 20 vorgesehen sind, die mit einer Anschlägfläche 40 am Aufnahmebauteil bzw. Führungsschlitten 25 korrespondieren. Diese korrespondierenden Anschlagflächen entsprechen damit einer Sekundäranschlageinrichtung gemäß Merkmal 1.3.2, wobei die Sekundäranschläge 20c des Ausgangsteils 3 durch den Zusatzflansch 20 gebildet werden (s. insb. Abs. [048], Zeilen 10 – 40; zweite Alternative von Merkmal 1.4)
83 Dieser Zusatzflansch 20 ist allerdings offensichtlich einteilig ausgeführt, so dass es dieser Ausführungsform gemäß den Figuren 1 und 2 an einem aus wenigstens zwei Flanschsegmenten bestehenden Zusatzflansch gemäß Merkmal 1.5 mangelt.
84 Der Fachmann erhält in Anspruch 15 der D2 allerdings die unmittelbare Anregung, bei dem Drehschwingungsdämpfer der D2 in vorteilhafter Weise die zwei Träger 525 durch wenigstens ein ringartiges Bauteil 554 im Hinblick auf eine fliehkraftmäßige Abstützung miteinander zu verbinden. Eine derartige, als grundsätzlich vorteilhafte gelehrte Ausführungsform wird in Figur 11 (s.o.) und in Abs. [0058] beschrieben, wobei diese Ausgestaltung auch nicht in Konflikt mit den vorhandenen Sekundäranschlägen steht. Damit gelangt der Fachmann ausgehend von dem Drehschwingungsdämpfer gemäß Figur 2 unter Anwendung der vorteilhaften Ausgestaltung gemäß Anspruch 15 bzw. Figur 11 in naheliegender Weise zu einem Gegenstand, bei dem mit dem ringartigen Bauteil 554 und den beiden daran befestigten Trägern 525 ein Zusatzflansch gebildet ist, der aus wenigstens zwei Flanschsegmenten besteht und insgesamt betrachtet eine flanschförmige Bauform aufweist (erste Alternative von Merkmal 1.4, Merkmal 1.5). Da in Absatz [0048] auch ausdrücklich beschrieben ist, dass durch die (Sekundär-)Anschläge 20c des Ausgangsteils 3, 20 und die (Sekundär-)Anschläge 40 des Trägers 25 des Eingangsteils 2 die Federn 9 des Energiespeichers 7 vor einem Auf-Block-Gehen geschützt werden sollen, entnimmt der Fachmann unmittelbar die Funktionalität, dass die Sekundäranschläge in Kontakt kommen müssen, bevor der Energiespeicher bzw. die Feder auf Block gespannt ist (s.a. Auslegung; Merkmal 1.6).
85 Eine Anregung dahingehend, wenigstens einen der bei der D2 starr ausgebildeten Sekundäranschläge 20c, 40 nachgiebig als federnden Anschlagflügel auszubilden, erhält er allerdings nicht.
86 Einen diesbezüglichen Hinweis erhält er auch nicht aus der D1, bei der die im Schubbetrieb als Primäranschläge fungierenden Federfinger im Hinblick auf eine elastische Schwingungsisolierung nachgiebig ausgestaltet und im Überlastfall die steif /starr ausgebildeten Sekundäranschläge (Nase 31) zum Schutz der Federfinger zum Einsatz kommen (s.o. bzw. Abs. [0029], [0037] der D1). Damit lehrt die D1 allerdings genau die bereits bei der D2 vorgesehene Lösung, die Sekundäranschläge steif auszugestalten, und führt somit vom erfindungsgemäßen Gedanken, die Sekundäranschläge nachgiebig auszugestalten, weg.
87 Damit gelangt der Fachmann ausgehend von D2, auch in Zusammenschau mit der D1, nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.
88 Ausgehend vom weiteren Stand der Technik
89 Die D1 lehrt - wie zuvor ausgeführt - die Sekundäranschläge zum Schutz der Primäranschläge bzw. Federfinger starr auszuführen, sowie im Schubbetrieb federnde Anschlagflügel zur Schwingungsisolierung vorzusehen. Die streitpatentgemäße Lehre, federnde Anschlagflügel als nachgiebige Sekundäranschläge für den Überlastfall vorzusehen, geht aus der D1 somit nicht hervor. Damit liefert auch die D1 keine Anregung und kein Vorbild für den Fachmann, diese Ausgestaltung der D1 auf einen Drehschwingungsdämpfer gemäß dem weiteren Stand zu übertragen, um zu einem anspruchsgemäßen Gegenstand zu gelangen, bei dem die Sekundäranschläge als elastische Anschlagflügel ausgebildet sind. Darüber hinaus unterscheidet sich der übrige Stand der Technik noch in weiteren Merkmalen, insb. der Bildung der Sekundäranschläge durch einen aus Flanschsegmenten zusammengesetzten Zusatzflansch, vom beanspruchten Gegenstand. Damit führt auch die Zusammenschau von einer der weiteren entgegengehaltenen Druckschriften mit der D1 nicht in naheliegender Weise zu einem Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1, so dass dieser gewährbar ist.
90 Unteransprüche
91 Die Unteransprüche 2 bis 9 werden durch den patentfähigen Anspruch 1 getragen.