11 W (pat) 7/23
11 W (pat) 7/23
Aktenzeichen
11 W (pat) 7/23
Gericht
BPatG München 11. Senat
Datum
14. Mai 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Leitsatz

Exzenterspannvorrichtung

Der Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG setzt voraus, dass der wesentliche Inhalt des Patents ursächlich auf die Beschreibung, Zeichnungen, Gerätschaften usw. des anderen beruht. Zählte das Entnommene bereits zum Zeitpunkt der unbefugten Anmeldung des Patents objektiv zum Stand der Technik bzw. entsprach dieses offensichtlich fachmännischem Handeln, so fehlt es an dieser notwendigen Kausalität.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2010 052 884

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Mai 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Höchst und die Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, Eisenrauch und Dr.-Ing. Dorfschmidt

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerden wird der Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamt vom 11. September 2019 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag 4d;

- Beschreibung: Seite 2 gemäß „Anlage BS1“ wie in der mündlichen Verhandlung überreicht, im Übrigen unverändert;

- Zeichnungen gemäß Patentschrift.

2.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Einsprechenden und die Beschwerde der Patentinhaberin zurückgewiesen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Auf die am 1. Dezember 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 10 2010 052 884 mit der Bezeichnung „Werkzeugaggregat mit Exzenterspannvorrichtung“ erteilt worden. Die Erteilung ist am 20. November 2014 im Patentblatt veröffentlicht worden.

2 Gegen das Patent haben die beiden Einsprechenden form- und fristgerecht Einspruch erhoben und jeweils den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt.

3 Die Einsprechenden stützen ihre Einsprüche auf den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG (mangelnde Patenfähigkeit) und sie sind der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents, insbesondere wegen einer Vielzahl von behaupteten Vorbenutzungshandlungen nicht schutzfähig sei.

4 Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten und sie hat die Aufrechterhaltung des Patents, hilfsweise beschränkt nach einem der (damaligen) Hilfsanträge 1 bis 4 beantragt.

5 Mit dem in der Anhörung vom 11. September 2019 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent mit den Patentansprüchen gemäß damaligen Hilfsantrag 4, eingegangen in der Anhörung am 11. September 2019 beschränkt aufrechterhalten. In dem Beschluss hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruch 1 gegenüber den behaupteten Vorbenutzungsgegenständen auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

6 Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Patentinhaberin sowie die der beiden Einsprechenden.

7 Die Einsprechenden beziehen sich dabei auf diverse Druckschriften sowie auf diverse behauptete Vorbenutzungsgegenstände betreffend das „Coromant CaptoTM“, wozu sie im Laufe des Verfahrens u. a. folgende Belege und Schriften eingereicht haben:

8 E1 Katalog: "Driven Precision Tools with Coromant CaptoTM";

9 E2 Auszug aus einer Präsentation: „Coromant Capto - Angetriebene Werkzeuge“; S. 1, 7, 8,12;

10 E3 Figur 3 der Druckschrift DE 10 2010 052 884 B4 in Farbe mit handschriftlichen Ergänzungen;

11 E4 Technische Zeichnung 410 105 007 - 80;

12 E5 E1 in Farbe;

13 E6 Auszug aus Präsentation "Coromant Capto Angetriebene Werkzeuge"; S. 1, 7, 8,12 (entspricht E2; Bezugszeichen handschriftlich ergänzt);

14 E7 … – WTO (O1A bis O1D); Angebot vom 15.10.2002, Bestellung vom 23.10.2002; Zeichnung 410 105 007 -80 vom 15.11.2002; Bestätigung vom 06.11.2002;

15 E8 … – WTO (O2A bis O2E); Bestellung vom 09.06.2008 und handschriftlichen Änderungen vom 10.07.2008; Blatt mit Auszug mit Zeichnungen vom 08.06.2005 und einem Stempel vom 09.07.2008; Auftragsdeckblatt vom 10.06.; Rechnung vom 15.09.2008; Lieferscheine vom 11.9.2008 und 27.11.2008;

16 E9 … – WTO (O3A bis O3E); Bestellung vom 19.03.2009; Auftragsdeckblatt vom 26.03.; Rechnung vom 15.05.2009; Lieferschein vom 14.05.2009; Auszug mit Zeichnungen vom 27.08.2008;

17 E10 … (O4A bis O4G); Bestellung 03.04.2008; Auftragsbestätigung vom 09.04.2008; Lieferschein vom 27.05.2008 und 28.05.2008; Rechnung vom 28.05.2008; Zeichnung vom 23.10.2002; Sammelrechnung an … vom 30.05.2008; Auszug mit Zeichnungen vom 22.04.2008;

18 E11 DE 102 41 860 A1;

19 E12 DE 42 28 946 A1;

20 E13 Folie: „Erfahrung und Innovationen“ (undatiert, Firma: … );

21 E14 Technische Zeichnung 410 104 009 - 40 vom 05.06.1992 (OVB I);

22 E15 Technische Zeichnung 410 104 009 - 40 mit Bezugszeichen vom 05.06.1992 (OVB I);

23 E16 Technische Zeichnung 410 104 143 - 40 vom 29.08.2008 (OVB II);

24 E17 … - WTO GmbH (OVB II) Auftrag vom 17.03.2009; Auftragsbestätigung vom 18.03.2009; Lieferschein vom 25.03.2009;

25 E18 Technische Zeichnung 410 104 033 - 40 vom 23.10.2002 (OVB III);

26 E19 … - WTO GmbH (OVB III) Angebot vom 22.02.2006; Auftragsbestätigung vom 01.03.2006; Lieferschein vom 19.04.2006; Rechnung vom 19.04.2006;

27 E20 Technische Zeichnung 410 105 058 - 60 vom 20.01.2010 (OVB IV);

28 E21 DE 10 2008 038 927 B3;

29 E22 DE 10 2006 026 261 B3;

30 E23 DE 103 39 344 B3;

31 E24 „Angetriebene Werkzeuge“ (Flyer, handschriftlicher Datumsvermerk: 20.12.99; im Schriftsatz vom 27.08.2019 angegebenes Druckdatum: April 1998);

32 E25 „HIGHLIGHTS INNOVATION“ (Flyer, handschriftlicher Datumsvermerk: 20.12.99; im Schriftsatz vom 27.08.2019 angegebenes Druckdatum: April 1999);

33 E26 „Live tools with Coromant Capto® clamping system C3 / C4 / C5" (Flyer, im Schriftsatz vom 27.08.2019 angegebenes Druckdatum: September 2010);

34 E27 Hub- und Hebeldiagramm, KB181 (undatiert);

35 E28 Schnitte der in der Exzenterausnehmung angeordneten Exzenterwelle inklusive Spannkraftlage, KB181 (Skizze, undatiert);

36 E29 Technische Zeichnung der … : 116EA00561L6, Axial-Bohr- und Fräskopf; Datum 16.01.2008;

37 E30 „Eidesstattliche Versicherung“ von Herrn X… (Technischer Leiter bei Firma … );

38 E31 Verschwiegenheitsklauseln aus einem Arbeitsvertrag bei der Y … AG und aus den Arbeitsverträgen bei der Z … GmbH, undatiert);

39 E32 Deutsche Gesetze betreffend Betriebsgeheimnisse (Auszüge aus Gabler Wirtschaftslexikon, BGB, UWG);

40 E33 Auszug: Allgemeine Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs (1. Jänner 2002);

41 E34 „Act on the Protection of Trade Secrets“ vom 31. Mai 1990, Sweden. (engl. Maschinenübersetzung aus dem Schwedischen);

42 E 35 Auszug aus "Wikipedia" zum Stichwort "Gleichdick";

43 E 36 JP 6-238539 – D3;

44 E 36a englische Maschinenübersetzung der E36;

45 E 37 EP 0 972 959 A1 – D4;

46 E38 Firmenschrift, OV4H: Coromant Capto Tool System, Seiten 1 bis 16 und 58 bis 62 sowie die Rückseite (mit Aufdruck „91-01“ auf der Rückseite);

47 E39 OV4I (Technische Zeichnung 5333 025/02);

48 E40 Anlage A11: Auszug aus dem Fachbuch „Werkzeugmaschinen Fertigungssysteme 1" von Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Manfred Weck aus dem Jahr 1998;

49 E40a Vereinbarung zwischen der …

50 E40b Vereinbarung zwischen der …

51 E41 Anlage AI2: Auszug aus dem Fachbuch „Dubbel Taschenbuch für den Maschinenbau" 18. Auflage von W. Beitz und K.-H. Küttner aus dem Jahr 1995;

52 E41A Gutachterliche Stellungnahme von X … vom 11.11.2023;

53 E42 Anlage A13: Auszug aus dem Lexikon „Duden - Das Synonymwörterbuch" aus dem Jahr 2010, 5. Auflage, Verlag Bibliographisches Institut GmbH;

54 E43 „Eidesstattliche Versicherung“ von Herrn A … vom 13.11.2023;

55 E43A „Eidesstattliche Versicherung“ von Herrn B … vom 05.12.23;

56 E43B „Eidesstattliche Erklärung“ von Herrn C … vom 04.12.2023;

57 E100 EP 0 294 348 B1;

58 E101 Präsentation Fa. Berg auf Spindelforum 2009;

59 E102 Agenda Spindelforum 2009;

60 E103 Besprechungsprotokoll … vom 25. September 2009;

61 E104 Anhang zum Besprechungsprotokoll E103;

62 E106 "Maintenance Handbook", undatiert;

63 E107 WTO 410104014-60: Technische Zeichnung und Stückliste;

64 E116 "E16 und E18", ungeschwärzt;

65 E117 "PREVENTATIVE MAINTENANCE INSTRUCTIONS" vom 29.03.2006;

66 E118 Montage- und Betriebsanleitung der Firma … , datiert auf den 29.11.2000;

67 E119 Verkaufszahlen von Spannsätzen der Firma … in den Jahren 2006 bis 2010;

68 E120 Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma … , datiert auf den 04.05.2004;

69 E121 OVB V: Auftrag, Lieferschein, Rechnung der Firma … , Rechnung datiert auf 23.07.2010;

70 E122 OVB V: Auftrag, Lieferschein, Rechnung der Firma … , Rechnung datiert auf 12.07.2010;

71 E123 OVB VI: Zusammenbauzeichnung, Stückliste, Auftragsbestätigung, Lieferscheine, Rechnungen datiert auf Oktober und November 2010, technische Zeichnung;

72 E124 Auszug aus der 19. Auflage des "Dubbel", 1997;

73 E125 OVB IV: Ergänzungen zur offenkundigen Vorbenutzung;

74 E126 296 04 036 U1;

75 E127 EP 2 036 636 A1;

76 E150a: OVB VII Kolbus Unterlagen von Kolbus;

77 E150b: OVB VII Kolbus Unterlagen von … ;

78 E150c: OVB VII Kolbus Eidesstattliche Versicherung von D … ;

79 E151: OVB XI Sandvik Tooling Deutschland;

80 E152: OVB XII Sandvik Tooling Deutschland;

81 E153: OVB XIII Sandvik Tooling France;

82 E154: OVB XIV Sandvik Tooling France;

83 E155: OVB VIII Sandvik Italia;

84 E156: OVB XV ALBA precision;

85 E157: OVB XVI UTF;

86 E158: OVB XXI Sandvik Tooling Deutschland;

87 E159: OVB XVII … ;

88 E160: OVB XVIII Sandvik;

89 E161: OVB IX … ;

90 E162: OVB XIX … ;

91 E163: OVB XXII RZ Zerspanungstechnik;

92 E164: OVB XX MICRON;

93 E165: OVB XXV PRECITOOL-Lundwalls

94 E166: OVB X … ;

95 E167: OVB XXIII Sandvik Tooling France;

96 E168: OVB XXIV Sandvik Tooling France;

97 E169a Werkzeughalter 343-830820N1802 zur OVB XXVI;

98 E169b Werkzeughalter 410104027-68 zur OVB XXVI;

99 E1007: O1 Linde;

100 E1008: O2 Daimler;

101 E1009a: O3 Weisser;

102 E1009b: O3 Weisser;

103 E1009c: O3 Weisser;

104 E1009d: O3 Weisser;

105 E1009e: O3 Weisser;

106 E1009f: O3 Weisser;

107 E1010a: O4 Elbe;

108 E1010b: O4 Elbe;

109 E1014: OVB I 1992(≈ E14);

110 E1016: OVB II Sandvik Coromant Sverige(≈ E16, E17);

111 E1018a: OVB III … (≈ E18, E19);

112 E1018b: OVB III … (≈ E18, E19);

113 E1018c: OVB III … (≈ E18, E19);

114 E1020: OVB IV Sandvik Benelux Sandvik Italia (≈ E20, E125);

115 E1123: OVB VI … ;

116 E1165: OVB XXV PRECITOOL Lundwalls;

117 E2200 Übersicht über die Vorbenutzungen:

118 E2201 JPH05285766A;

119 E2201U Maschinenübersetzung der Beschreibung der E2201;

120 E2202 SE506053C2;

121 E2202U Maschinenübersetzung der Beschreibung der E2202;

122 F1: Auszug aus Fachbuch: Koordinatenmesstechnik, Technologie und Anwendung, Neumann, Hans Joachim, ISBN 3-478-93041-3; 1992;

123 F2: Auszug aus Fachbuch: Koordinatenmesstechnik im industriellen Einsatz, Neumann, Hans Joachim, ISBN 3-478-93212-2; 2000;

124 F3: Auszug aus Fachbuch: Multisensor-Koordinatenmesstechnik, Christoph, Ralf und Neumann, Hans Joachim, ISBN 978-3-86236-124-3; 2019.

125 Die Unterlagen zu den geltend gemachten Vorbenutzungen befinden sich in folgenden Anlagen (Benennung):

126 O1, O2, O3 (E7, E8, E9, E1009a), O3 (E9, E1009b), O3 (E9, E1009c), O3 (E9, E1009d), O3 (E9, E1009e), O3 (E9, E1009f),

127 O4 (E10, E1010a-b), OVB II (E16, E17, E1016), OVB III (E18, E19, E1018a-c), OVB IV (E20, E125, E1020), OVB VI (E123, E1123), OVB VII (E150a-c), OVB VIII (E155), OVB XI (E151), OVB XIII (E153), OVB XIV (E154), OVB XXI (E158), OVB XXIII (E 167), OVB XXIV (E168) und OVB XXV (E165, E1165).

128 Besonders geheimhaltungsbedürftig scheinen die technischen Merkmale der …

129 Die Einsprechende 1 hat in der mündlichen Verhandlung als Beleg für die Vorbenutzung OVB XXVI (E169a, E169b) als Objekt zur Augenscheinnahme die Exzenterwelle 5333 026-02 des Werkzeughalters 410104027-68 mit der Seriennummer K09-02903-4.3 vorgelegt und vorgetragen, dass dieser im April 2010 ausgeliefert worden sei.

130 Die Einsprechende 2 hat in der Beschwerde mit Schriftsatz vom 23. November 2023 zusätzlich den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG (widerrechtlichen Entnahme) geltend gemacht. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass mit Blick auf die zahlreichen Hilfsanträge, die die Patentinhaberin im Lauf des Verfahrens vorgelegt habe, das Nachschieben dieses Widerrufsgrunds notwendig geworden sei. Die widerrechtliche Entnahme betreffe die Werkzeuge nach den Vorbenutzungen OVB I bis OVB IV (Anlagen E14, E16 bis E20 und E125 bzw. E1014, E1016, E1018a-c und E1020), die allesamt Entwicklungen der Firma … seien. Ein entsprechender Werkzeughalter sei vor dem Anmeldetag des Streitpatents insgesamt 98-mal an die Patentinhaberin geliefert worden, wodurch diese in den Erfindungsbesitz gelangt sei. Die für diesen Widerrufsgrund nach § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG notwendige Einspruchsbefugnis der Einsprechenden 2 ergebe sich vorliegend aus dem Umstand, dass sowohl die Firma … als auch die Einsprechende 2 Konzernunternehmen der … Gruppe seien und die Einsprechende 2 innerhalb des Konzerns für die Bearbeitung jeglicher IP betreffende Angelegenheiten zuständig sei.

131 Die Einsprechende 1 und die Einsprechende 2 haben jeweils den Antrag gestellt,

132 den Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamt vom 11. September 2019 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

133 Die Patentinhaberin hat den Antrag gestellt,

134 den Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamt vom 11. September 2019 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

135 Hilfsweise hat sie die geschlossenen Anträge gestellt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent jeweils mit den Zeichnungen aus der Patentschrift sowie den Patentansprüchen in der Reihenfolge folgender Hilfsanträge 4a bis 4d jeweils auch mit einer neuen Seite 2 der im Übrigen unveränderten Beschreibung (hinsichtlich der Hilfsanträge 4a bis 4c Anlage BS1 aus dem Schriftsatz vom 26.04.2024, hinsichtlich Hilfsantrag 4d Seite „Anlage BS1“, wie in der mündlichen Verhandlung überreicht) - beschränkt aufrechtzuerhalten:

136 Hilfsantrag 4a: Patentansprüche 1 bis 9;

137 Hilfsantrag 4b: Patentansprüche 1 bis 9;

138 Hilfsantrag 4c: Patentansprüche 1 bis 9;

139 Hilfsantrag 4d: Patentansprüche 1 bis 8.

140 Sie hält die Gegenstände des Hauptantrags bzw. der Hilfsanträge für patentfähig.

141 Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag der Patentinhaberin (also in der erteilten Fassung) lautet - mit einer vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung - wie folgt:

142 M1 Werkzeugaggregat mit mindestens einer in einem Gehäuse (10) angeordneten antreibbaren Spindel (80),

143 M2 wobei die Spindel (80) eine Werkzeugaufnahme (91) mit einer integrierten Exzenterspannvorrichtung (150) aufweist und

144 M3 wobei die Exzenterspannvorrichtung (150) eine Exzenterwelle (151) hat, die an mindestens einem Ende einen Betätigungsadapter (152) trägt,

145 dadurch gekennzeichnet, dass

146 M4.1 im Gehäuse (10) eine Betätigungsbaugruppe (40)

147 M4.2 mit mindestens einem Halteelement (41),

148 M4.3 mindestens einem Betätigungselement (51)

149 M4.4 und mindestens einer Rückholfeder (78) angeordnet ist,

150 M5 dass das Betätigungselement (51) im Gehäuse (10) und/oder im Halteelement (41) schwenk- und längsverschiebbar gelagert ist,

151 M6 dass die Schwenkachse (75) der Exzenterwelle (151) zumindest annähernd in einer Ebene (29) liegt, in der auch die Mittellinie (59) des Betätigungselements (51) liegt und

152 M7 dass das Betätigungselement (51) eine im Gehäuseinneren (26) gelegene Stirnstruktur (66) hat, die - bei stehender Spindel (80) - zum Ankuppeln an den Betätigungsadapter (152) geeignet ist.

153 Hinsichtlich des Wortlauts der abhängigen Ansprüche des Hauptantrags wird auf den Akteninhalt verwiesen.

154 Der geltende Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag 4c lautet unter Beibehaltung der bisherigen und im Verfahren zuletzt verwendeten Merkmalsgliederung (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 der erteilten Fassung gekennzeichnet) wie folgt:

155 M1 Werkzeugaggregat mit mindestens einer in einem Gehäuse (10) angeordneten antreibbaren Spindel (80),

156 M2 wobei die Spindel (80) eine Werkzeugaufnahme (91) mit einer integrierten Exzenterspannvorrichtung (150) aufweist und

157 M3 wobei die Exzenterspannvorrichtung (150) eine Exzenterwelle (151) hat, die an mindestens einem Ende einen Betätigungsadapter (152) trägt,

158 dadurch gekennzeichnet, dass

159 M4.1 wobei im Gehäuse (10) eine Betätigungsbaugruppe (40)

160 M4.2 mit mindestens einem Halteelement (41),

161 M4.3 mindestens einem Betätigungselement (51)

162 M4.4 und mindestens einer Rückholfeder (78) angeordnet ist,

163 M7 wobei dass das Betätigungselement (51) eine im Gehäuseinneren (26) gelegene Stirnstruktur (66) hat, die - bei stehender Spindel (80) - zum Ankuppeln an den Betätigungsadapter (152) geeignet ist.

164 dadurch gekennzeichnet,

165 M5 dass das Betätigungselement (51) im Gehäuse (10) und/oder im Halteelement (41) schwenk- und längsverschiebbar gelagert ist,

166 M6 dass die Schwenkachse (75) der Exzenterwelle (151) zumindest annähernd in einer Ebene (29) liegt, in der auch die Mittellinie (59) des Betätigungselements (51) liegt und

167 9a dass ein Exzenterabschnitt (161) der Exzenterwelle (151) als unregelmäßiges Gleichdick ausgebildet ist, und

168 9e dass die Exzenterwelle (151) in jeder Winkelstellung mit wenig Spiel zwischen einander gegenüberliegenden Wandungen (125) einer Exzenterausnehmung (124) eines Spannbolzens (121) der Exzenterspannvorrichtung (150) passt,

169 9b dass ein Exzenterabschnitt (161) der Exzenterwelle (151) aktive Exzenterzentren (163, 165, 167) mit unterschiedlichen Exzentrizitäten und Krümmungen (164, 166, 168) hat.

170 Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4d lautet unter Beibehaltung der bisherigen und im Verfahren zuletzt verwendeten Merkmalsgliederung (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 der erteilten Fassung gekennzeichnet) wie folgt:

171 M1 Werkzeugaggregat mit mindestens einer in einem Gehäuse (10) angeordneten antreibbaren Spindel (80),

172 M2 wobei die Spindel (80) eine Werkzeugaufnahme (91) mit einer integrierten Exzenterspannvorrichtung (150) aufweist,

173 M3 wobei die Exzenterspannvorrichtung (150) eine Exzenterwelle (151) hat, die an mindestens einem Ende einen Betätigungsadapter (152) trägt,

174 dadurch gekennzeichnet, dass

175 1a wobei zum Spannen eines Werkzeugs in der Werkzeugaufnahme (91) in der Spindel (80) eine Segmentspannzange (120) angeordnet ist, die mit der Exzenterspannvorrichtung (150) in einer Wirkverbindung steht;

176 M4.1 wobei im Gehäuse (10) eine Betätigungsbaugruppe (40)

177 M4.2 mit mindestens einem Halteelement (41),

178 M4.3 mindestens einem Betätigungselement (51)

179 M4.4 und mindestens einer Rückholfeder (78) angeordnet ist,

180 M7 wobei dass das Betätigungselement (51) eine im Gehäuseinneren (26) gelegene Stirnstruktur (66) hat, die - bei stehender Spindel (80) - zum Ankuppeln an den Betätigungsadapter (152) geeignet ist.

181 dadurch gekennzeichnet,

182 M5 dass das Betätigungselement (51) im Gehäuse (10) und/oder im Halteelement (41) schwenk- und längsverschiebbar gelagert ist,

183 1b um die Exzenterwelle (151) zwischen zwei festgelegten Positionen zwischen Lösen und Klemmen zu bewegen,

184 M6 dass die Schwenkachse (75) der Exzenterwelle (151) zumindest annähernd in einer Ebene (29) liegt, in der auch die Mittellinie (59) des Betätigungselements (51) liegt,

185 1c dass in der Segmentspannzange (120) eine definierbare Elastizität eingebaut ist,

186 1d dass dazu in einem Spannbolzen (121) der Segmentspannzange eine parallel zu einer Exzenterausnehmung (124) orientierte Ausnehmung (126) unterhalb der Wandung (125) der Exzenterausnehmung (124) eingearbeitet ist, so dass sich zwischen der Exzenterausnehmung (124) und der Ausnehmung (126) ein elastischer Steg (127) befindet.

187 Der nebengeordnete Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 4d lautet unter Beibehaltung der bisherigen und im Verfahren zuletzt verwendeten Merkmalsgliederung (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 der erteilten Fassung gekennzeichnet) wie folgt:

188 M1 Werkzeugaggregat mit mindestens einer in einem Gehäuse (10) angeordneten antreibbaren Spindel (80),

189 M2 wobei die Spindel (80) eine Werkzeugaufnahme (91) mit einer integrierten Exzenterspannvorrichtung (150) aufweist und

190 M3 wobei die Exzenterspannvorrichtung (150) eine Exzenterwelle (151) hat, die an mindestens einem Ende einen Betätigungsadapter (152) trägt,

191 dadurch gekennzeichnet, dass

192 M4.1 wobei im Gehäuse (10) eine Betätigungsbaugruppe (40)

193 M4.2 mit mindestens einem Halteelement (41),

194 M4.3 mindestens einem Betätigungselement (51)

195 M4.4 und mindestens einer Rückholfeder (78) angeordnet ist,

196 M7 wobei dass das Betätigungselement (51) eine im Gehäuseinneren (26) gelegene Stirnstruktur (66) hat, die - bei stehender Spindel (80) - zum Ankuppeln an den Betätigungsadapter (152) geeignet ist, und

197 7b wobei das Halteelement (41) in einer Querbohrung (23) des Gehäuses (10) angeordnet ist,

198 dadurch gekennzeichnet,

199 M5 dass das Betätigungselement (51) im Gehäuse (10) und/oder im Halteelement (41) schwenk- und längsverschiebbar gelagert ist,

200 M6 dass die Schwenkachse (75) der Exzenterwelle (151) zumindest annähernd in einer Ebene (29) liegt, in der auch die Mittellinie (59) des Betätigungselements (51) liegt,

201 7c, 7h dass die Betätigungsbaugruppe (40) durch Entfernen von Schrauben (48) aus dem Gehäuse (10) ausbaubar ist,

202 7d dass ein Durchmesser der Querbohrung (23) größer ist als der maximale Außendurchmesser der Exzenterwelle (151),

203 7e/f dass die Exzenterwelle (151) bei montierter Spindel (80) aus der Exzenterausnehmung (124) und durch die Querbohrung (23) hindurch aus dem Gehäuse (10) entnehmbar ist,

204 7g dass der Betätigungsadapter (152) ein Auszugsgewinde (156) für eine einschraubbare Schraube aufweist, um mit dessen Hilfe die Exzenterwelle (151) aus der Exzenterausnehmung (124) und durch die Querbohrung (23) hindurch aus dem Gehäuse (10) entnehmen zu können,

205 7i dass eine Stirnfläche eines zylindrischen Festlagerabschnitts (171) der Exzenterwelle (151) eine Gewindebohrung (173) trägt, über die mittels einer Senkschraube (176) eine Positionierscheibe (174) an der Exzenterwelle (151) angeschraubt ist, und

206 7j dass der Festlagerabschnitt (171) der Exzenterwelle (151) vor der Querbohrung (23) positionierbar ist, so dass die Positionierscheibe (174) von der Exzenterwelle (151) gelöst und mit der Senkschraube (176) aus dem Gehäuse (10) entnehmbar ist.

207 Der geltende Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 4d lautet unter Beibehaltung der bisherigen und im Verfahren zuletzt verwendeten Merkmalsgliederung (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 der erteilten Fassung gekennzeichnet) wie folgt:

208 M1 Werkzeugaggregat mit mindestens einer in einem Gehäuse (10) angeordneten antreibbaren Spindel (80),

209 M2 wobei die Spindel (80) eine Werkzeugaufnahme (91) mit einer integrierten Exzenterspannvorrichtung (150) aufweist und

210 M3 wobei die Exzenterspannvorrichtung (150) eine Exzenterwelle (151) hat, die an mindestens einem Ende einen Betätigungsadapter (152) trägt,

211 dadurch gekennzeichnet, dass

212 M4.1 wobei im Gehäuse (10) eine Betätigungsbaugruppe (40)

213 M4.2 mit mindestens einem Halteelement (41),

214 M4.3 mindestens einem Betätigungselement (51)

215 M4.4 und mindestens einer Rückholfeder (78) angeordnet ist,

216 M7 wobei dass das Betätigungselement (51) eine im Gehäuseinneren (26) gelegene Stirnstruktur (66) hat, die - bei stehender Spindel (80) - zum Ankuppeln an den Betätigungsadapter (152) geeignet ist,

217 dadurch gekennzeichnet,

218 M5 dass das Betätigungselement (51) im Gehäuse (10) und/oder im Halteelement (41) schwenk- und längsverschiebbar gelagert ist,

219 M6 dass die Schwenkachse (75) der Exzenterwelle (151) zumindest annähernd in einer Ebene (29) liegt, in der auch die Mittellinie (59) des Betätigungselements (51) liegt, und

220 8a dass ein Schwenkwinkel des Betätigungselements (51) durch einen Anschlagstift (72) und eine am Haltelement (41) angeformte Anschlagschürze (45) beschränkt ist.

221 Hinsichtlich des Wortlauts der weiteren unabhängigen oder abhängigen Ansprüche der einzelnen Hilfsanträge sowie des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

222 Sämtliche Beschwerden sind form- und fristgerecht erhoben und zulässig, jedoch in der Sache jeweils nur teilweise erfolgreich, da zwar die Gegenstände der geltenden Patentansprüche gemäß dem Hauptantrag der Patentinhaberin, also in der erteilten Fassung, nicht patentfähig sind, jedoch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 4d Bestand haben.

1.

223 Der Patentgegenstand betrifft nach Absatz [0001] der Streitpatentschrift ein Werkzeugaggregat mit mindestens einer in einem Gehäuse angeordneten antreibbaren Spindel, wobei die Spindel eine Werkzeugaufnahme mit einer integrierten Exzenterspannvorrichtung aufweist und wobei die Exzenterspannvorrichtung eine Exzenterwelle hat, die an mindestens einem Ende einen Betätigungsadapter trägt. Zum Spannen von Hohlschaft-Kegelwerkzeugen seien nach den Ausführungen in Absatz [0002] der Streitpatentschrift Exzenterspanner bekannt, die quer in einer rotierenden Spindel angeordnet seien, um mittels eines Spannbolzens das von der Spindel aufzunehmende Werkzeug in eine entsprechende Werkzeugausnehmung einziehen zu können. Zur Vergrößerung der Exzenterspannkraft wirke der Exzenter des Exzenterspanners über einen Kniehebel auf den Spannbolzen.

224 Gemäß den Ausführungen in Absatz [0003] liege dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, ein Werkzeugaggregat zu entwickeln, das eine Spindel mit einer über eine Exzenterklemmung betätigbaren Werkzeugaufnahme hat, wobei sich die Vorrichtung zur Werkzeugklemmung durch eine einfache und sichere Handhabung bei einer hohen Wiederholgenauigkeit bezüglich der Werkzeugpositionierung auszeichne.

2.

225 Als Fachmann wird vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau oder entsprechender Ausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Werkzeugaggregaten angesehen.

3.

226 Einige Merkmale bedürfen einer Auslegung.

3.1

227 Die Merkmale M1 bis M4 sowie M6 und M7 des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sind weitgehend selbsterklärend und bedürfen keiner weiteren Auslegung.

228 Nach Merkmal M5 des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist das Betätigungselement im Gehäuse und/oder im Halteelement schwenk- und längsverschiebbar gelagert. Schwenkbar bedeutet im streitpatentgemäßen Sinn, dass sich etwas um eine Achse drehen lässt und zwar um einen endlichen Betrag kleiner 360°.

3.2

229 Der geltende Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag 4c enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag die neuen Merkmale 9a, 9b und 9e.

230 Nach Merkmal 9a ist ein Exzenterabschnitt (161) der Exzenterwelle (151) als unregelmäßiges Gleichdick ausgebildet. Nach den Ausführungen in Absatz [0043] der Patentschrift ist der Exzenterabschnitt ein Längenabschnitt des Spannbolzens der den Exzenter in Form des unregelmäßigen Gleichdicks aufweist.

231 In der Patentschrift werden die Begriffe Gleichdick bzw. insbesondere unregelmäßiges Gleichdick nicht näher erläutert. Im technischen allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Gleichdick bekanntlich (vgl. Anlage E35) ein Körper der überall gleich dick ist und somit überall die gleiche Breite besitzt. Ein Gleichdick muss nicht symmetrisch sein, weist aber stets eine konvexe Form auf.

232 Das einfachste (triviale) Beispiel für ein räumliches Gleichdick ist ein Kreiszylinder, also eine zylindrische Walze, die zweifellos ein regelmäßiges Gleichdick bildet, weil es in jeder Lage punktsymmetrisch zum Mittelpunkt der Walze ist. Demgegenüber weisen unregelmäßige Gleichdicke – wie der Begriff „unregelmäßig“ belegt - Unregelmäßigkeiten auf, worunter - mangels Erläuterungen im Streitpatent - offensichtlich alle Abweichungen von der Form des zweifellos regelmäßigen, gleichdicken Körpers in Form der Walze zu verstehen sind. Ergänzend ist anzumerken, dass in der realen Welt der Technik schon deshalb kein Gleichdick in diesem theoretischen Sinn existieren kann, weil jeder Herstellungsprozess immanent mit Toleranzen behaftet ist, die dazu führen, dass kein Körper in allen Drehlagen gleichdick ist. Demnach ist der Begriff „Gleichdick“ immer im Rahmen von zulässigen Toleranzen auszulegen. Beim Streitpatent werden beispielsweise im Absatz [0044] bis [0046] Maße für den Radius der Exzenterkrümmung oder Exzentrizitäten im 1/10 mm Bereich angegeben, so dass entsprechende Toleranzen auch für die Begriffsdefinition eines Gleichdicks gelten dürften.

233 Nach Merkmal 9e soll die als unregelmäßiges Gleichdick ausgebildete Exzenterwelle in jeder Winkelstellung mit wenig Spiel zwischen einander gegenüberliegenden Wandungen einer Exzenterausnehmung eines Spannbolzens der Exzenterspannvorrichtung passen.

234 Nach Merkmal 9b soll ein Exzenterabschnitt der Exzenterwelle aktive Exzenterzentren (163, 165, 167) mit unterschiedlichen Exzentrizitäten und Krümmungen aufweisen. Wie die Figuren 8 bis 11 der Streitpatentschrift zeigen, sind unter den Exzenterzentren die Mittelpunkte (163, 165, 167) der Kreisradien zu verstehen, die beim Spannen des Exzenters in den unterschiedlichen Winkelstellungen die gegenüberliegenden Wandungen (125) des Spannbolzens berühren.

3.3

235 Die in die Patentansprüche 1, 7 und 8 eingefügten Merkmale des Hilfsantrag 4d sind weitgehend selbsterklärend und bedürfen keiner weiteren Auslegung.

236 Lediglich Merkmal 1c, wonach in der Segmentspannzange eine definierbare Elastizität eingebaut ist, mag für sich gesehen weit sein, wird aber durch Merkmal 1d erläuternd ergänzt, wonach dazu in einem Spannbolzen der Segmentspannzange eine parallel zu einer Exzenterausnehmung orientierte Ausnehmung unterhalb der Wandung der Exzenterausnehmung eingearbeitet ist, so dass sich zwischen der Exzenterausnehmung und der Ausnehmung ein elastischer Steg befindet. Durch diesen elastischen Steg wird somit eine gewisse Elastizität in der Segmentspannzange erreicht, die beispielsweise von der Wandstärke des elastischen Stegs abhängt. Wie hierzu der Absatz [0073] im vorletzten Satz unmissverständlich festlegt, ist der Begriff „definierbar“ im Verständnis des Streitpatents auf die Herstellung der Ausnehmung bezogen, bei der beispielsweise die Wandstärke des Federstegs so festgelegt wird, dass eine gewünschte Federrate für die Elastizität erzielt wird. Somit ist die Federrate bei der Herstellung des Spannbolzens zwar definiert einstellbar, jedoch bleibt sie nach der Herstellung der Ausnehmung festgelegt.

237 Die in den Patentanspruch 7 eingefügten Merkmale 7b bis 7j sind weitgehend selbsterklärend und bedürfen keiner weiteren Auslegung.

238 Das in den Patentanspruch 8 eingefügte Merkmale 8a zielt im Wesentlichen auf die konstruktive Lösung bezüglich des Betätigungselements 51.

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239 Wie die Ausschnitte der Figuren 4 und 12 des Streitpatents zeigen, liegt im montierten Zustand der Anschlagstift 72 an der unteren Fläche 44 des Halteelements 41 an. Dadurch verhindert er einerseits das Herausfallen des Betätigungselements 51 aus dem Halteelement 41 und begrenzt andererseits den Schwenkwinkel des Betätigungselements 51 gegenüber dem Halteelement 41, indem der Anschlagstift 72 an der Anschlagschürze 45 bezüglich zweier Schwenkpositionen anschlägt und folglich dessen in den beiden Endpositionen formschlüssig am Halteelement 41 entsprechend Merkmal 8a anliegt, so dass ein Schwenkwinkel des Betätigungselements 51 durch den Anschlagstift 72 und die am Haltelement 41 angeformte Anschlagschürze 45 begrenzt ist.

Abbildung

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4.

240 Zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

4.1

241 Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag der Patentinhaberin ist gegenüber dem aus der Druckschrift E36 bekannten Werkzeugaggregat nicht neu im Sinne der §§ 1, 3 PatG.Die E36 bzw. deren englische Maschinenübersetzung der WIPO D36a offenbart diverse Werkzeugaggregate mit Exzenterspanneinrichtungen, die in automatischen NC-Werkzeugmaschinen Verwendung finden, um Werkzeuge hochpräzise zu spannen und zu positionieren. Das bekannte Werkzeugaggregat mit seiner Exzenterspanneinrichtung ist sowohl für stehende Werkzeuge gemäß Figur 2 als auch für drehende Werkzeuge (rotary tool [0020]) gemäß Figur 4 vorgesehen, wobei die Exzenterspanneinrichtungen gemäß Absatz [0020] jeweils baugleich ausgeführt sind. Das bekannte Werkzeugaggregat für drehende Werkzeuge gemäß Figur 4 weist eine in einem Gehäuse 9B angeordnete antreibbare Spindel (spindle 21) auf. Die Spindel hat eine Werkzeugaufnahme mit einer integrierten Spannvorrichtung 10, 11, 13 [M2], wobei die Spannvorrichtung nach den Ausführungen in den Absätzen [0017] bis [0021] der D36a mit Exzenter („cam") als Exzenterspannvorrichtung mit Exzenterwelle cam shaft 11 ausgebildet ist. Die Exzenterwelle (cam shaft 11) ist zwischen einander gegenüberliegenden Wandungen einer Exzenterausnehmung eines Spannbolzens (draw bar 10) angeordnet, um mittels einer am werkzeugseitigen Ende des Spannbolzens angeordnete Segmentspannzange 12 ein Werkzeug zu spannen bzw. entspannen.

242 Die Exzenterwelle (cam shaft 11) trägt an einem Ende einen Betätigungsadapter (hexagonal hole 11b), so dass Merkmal M3 verwirklicht ist.

243 Im Gehäuse des bekannten Werkzeugaggregats ist eine Betätigungsbaugruppe (auxiliary driver 23, 23a, 23b) mit einem Halteelement und einem Betätigungselement (auxiliary driver 23) angeordnet ist [M4.1, M4.2, M4.3], wobei das Betätigungselement im Gehäuse und/oder im Halteelement nach den Ausführungen in Absatz [0021] schwenk- und längsverschiebbar (rotably and movably) gelagert ist. Nicht überzeugen kann diesbezüglich der Einwand der Patentinhaberin, dass die E36a lediglich eine drehbares (rotably) Betätigungselement aufweist, weil ein drehbares Betätigungselement – wie bereits die Patentabteilung völlig zutreffend festgestellt hat - zwangsläufig auch schwenkbar ist. Auch eine Rückholfeder (Merkmal M4.4) ist gemäß den Ausführungen in Absatz [0021] auf Seite 5 vorhanden („… spring [not shown] for returning the auxiliary driver …“). Wie aus Figur 4 unmittelbar und eindeutig ersichtlich ist, liegt die Dreh- bzw. Schwenkachse der Exzenterwelle zumindest annähernd in einer Ebene, in der auch die Mittellinie des Betätigungselements liegt [M6]. Damit das Betätigungselement bei selbstverständlich stehender Spindel zum Ankuppeln an den Betätigungsadapter 11b geeignet ist, weist es eine passende im Gehäuseinneren gelegene Stirnstruktur in Form des hexagonal wrench part 23b auf [M7].

244 Somit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag aus der Druckschrift E36/E36a vorbekannt, so dass dieser Streitpatentgegenstand nicht neu ist gegenüber der E36/E36a.

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4.2.

245 Gemäß dem hier gestellten Hauptantrag kommt es nicht darauf an, ob ein anderer selbständiger Patentanspruch des Antragsetwas Schutzfähiges enthält (BGH, GRUR 2017, 57 ff. - „Datengenerator“).; grundsätzlich hindert ein einzelner nicht rechtsbeständiger, selbständiger Patentanspruch eines Anspruchssatzes die antragsgemäße Aufrechterhaltung eines Patents (BGH, GRUR 2007, 862 ff. - „Informationsübermittlungsverfahren II“).

5.

246 Zu den Patentansprüchen der Hilfsanträge 4a bis 4c

5.1.

247 Zur Zulässigkeit der geltenden Anspruchsfassung

248 Die Einsprechenden sind zwar der Überzeugung, dass die eingefügten Merkmale nicht ursprünglich sowie nicht erfindungswesentlich offenbart seien und dass durch das Einfügen dieser Merkmale der Schutzbereich erweitert werde und ein Aliud entstehe; letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob die Merkmale der geltenden Patentansprüche der Hilfsanträge 4a bis 4c zulässig sind, insbesondere entsprechend dem Vortrag der beiden Einsprechenden nicht in den Ursprungsunterlagen als erfindungswesentlich offenbart sind oder den Schutzbereich erweitern bzw. ein Aliud bilden, da sich das Streitpatent in den Fassungen gemäß der Hilfsanträge 4a bis 4c auch in anderer Hinsicht nicht als bestandsfähig erweist.

5.2.

249 Die Hilfsanträge 4a bis 4c enthalten jeweils einen nebengeordneten Patentanspruch 9, wobei die Gegenstände der Patentansprüche 9 gemäß den Hilfsanträgen 4a und 4b jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 9 gemäß Hilfsantrag 4c umfassen. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 4c zeigen – zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne der §§ 1, 4 PatG beruht, sind auch die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 9 gemäß den Hilfsanträgen 4a und 4b nicht patentfähig.

5.3.

250 Der Gegenstand nach Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag 4c beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

251 5.3.1. Da der Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag 4c auch die Merkmale M1 bis M7 aufweist, die in dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag aufgeführt sind, ist das mangelnde Vorliegen der Neuheit bzw. Patentfähigkeit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag wird verwiesen.

252 Aufgrund der weitgehenden Merkmalsübereinstimmung mit dem Streitpatentgegenstand bildet das bekannte Werkzeugaggregat nach der D36 den nächstkommenden Stand der Technik und ist deshalb als ein geeigneter Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit anzusehen.

253 Wie vorstehend zum Hauptantrag ausgeführt, zeigt die D36 ein Werkzeugaggregat mit einer Exzenterspanneinrichtung, bei dem eine Exzenterwelle (cam shaft 11) zwischen einander gegenüberliegenden Wandungen einer Exzenterausnehmung eines Spannbolzens (draw bar 10) angeordnet ist, um mittels einer am werkzeugseitigen Ende des Spannbolzens angeordnete Segmentspannzange 12 ein Werkzeug zu spannen bzw. entspannen.

254 Derartige Werkzeugaggregate mit Exzenterspanneinrichtungen finden insbesondere in hochpräzisen Werkzeugmaschinen Verwendung, um die einzusetzenden Werkzeuge exakt und positionsgenau zu spannen bzw. entspannen. Die Figur 2a der D36 zeigt das Werkzeugaggregat, bei dem ein Werkzeug eingespannt ist, während die Figur 2b das Werkzeugaggregat ohne Werkzeug, also entspannt zeigt. Aus den beiden Zeichnungen ist deutlich ersichtlich, dass sowohl in der Spannstellung (Fig. 2a) als auch in der entspannten Stellung (Fig. 2b) der Exzenterabschnitt an den beiden gegenüberliegenden Wandungen der Exzenterausnehmung des Spannbolzens (draw bar 10) exakt passend und ohne erkennbares Spiel der Exzenterspanneinrichtung anliegt. Dies ist insofern aus fachmännischer Sicht – und zwar nicht nur in der Spannstellung, sondern auch in jeder Winkelstellung der Exzenterspannvorrichtung - auch zwingend erforderlich, da jegliches Spiel zu undefinierten Stellungen des Spannbolzens und somit zu Positionsungenauigkeiten des Spannbolzens und somit zur Beeinträchtigung des Spann- bzw. Entspannvorgangs führen könnte. Die E36/E36a offenbart dem Fachmann somit implizit, dass der Exzenterabschnitt der Exzenterwelle als ein Gleichdick ausgeführt ist, bei dem entsprechend Merkmal 9e die Exzenterwelle in jeder Winkelstellung mit wenig Spiel zwischen einander gegenüberliegenden Wandungen einer Exzenterausnehmung eines Spannbolzens der Exzenterspannvorrichtung passt. Ein unregelmäßiges Gleichdick offenbart die E36/E36a jedoch nicht unmittelbar und eindeutig, weshalb der Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag 4c neu ist gegenüber der E36/E36a.

255 Der Fachmann kennt eine Vielzahl von Werkzeugaggregaten mit Exzenterspanneinrichtungen, bei denen der Exzenterabschnitt der Exzenterwelle entweder als exzentrisch gelagerter Zylinder (= regelmäßiges Gleichdick) oder aber - sofern der Fachmann die Hubkurve des Spannbolzens beeinflussen will - als unregelmäßiges Gleichdick ausgeführt ist. Als Beispiele für derartige Werkzeugaggregate bei denen der Exzenterabschnitt der Exzenterwelle jeweils als unregelmäßiges Gleichdick ausgebildet ist, ist auf die Druckschriften E38 (Seite 7), E126 (Figur 2) oder E2202 (Figuren 4a und 4b) hinzuweisen. Dem Fachmann erschließt sich beispielsweise aus der in Figur 2 der E126 im Querschnitt dargestellten Prinzipskizze eines Exzenterspanners, dass es sich zweifellos um ein unregelmäßiges Gleichdick handelt, weil der Exzenter gleichzeitig die dem Werkzeug zugewandte Wandung der Exzenterausnehmung als auch die gegenüberliegende Wandung berührt und es, wie vorstehend erläutert, bei derartigen Präzisionswerkzeugaggregaten selbstverständlich ist, dass die Exzenterwelle in jeder Winkelstellung mit wenig Spiel zwischen einander gegenüberliegenden Wandungen der Exzenterausnehmung passt. Jeder dieser bekannten Exzenter, mit einem von einem Zylinder (= regelmäßiges Gleichdick) abweichenden (unregelmäßigen) Gleichdick, hat zwangsläufig auch unterschiedliche Radien am Außenumfang des unregelmäßigen Gleichdicks, was zwangsläufig ebenfalls dazu führt, dass der Exzenterabschnitt der Exzenterwelle aktive Exzenterzentren mit unterschiedlichen Exzentrizitäten und Krümmungen entsprechend Merkmal 9b hat.

256 Bei der Auswahl des Gleichdicks für den Exzenterabschnitt der Exzenterwelle hat der Fachmann somit nur zwei grundsätzlich bekannte Möglichkeiten, nämlich einerseits die des regelmäßigen Gleichdicks in Form einer exzentrisch gelagerten zylindrischen Walze, die zwar einfach herzustellen ist, jedoch nur eine beschränkt beeinflussbare Hubkurve aufweist oder andererseits die des unregelmäßigen Gleichdicks, bei der die Herstellung schwieriger ist, die jedoch den Vorteil einer beliebig zu beeinflussenden Hubkurve aufweist. Die Auswahl einer bestimmten von nur zwei auf der Hand liegenden Lösungswegen kann die erfinderische Tätigkeit nicht ohne weiteres begründen (BGH, GRUR-RS 2024, 14113 – X ZR 51/22 – „Festhalteanordnung“; GRUR 2008, 56, 59 – „Injizierbarer Mikroschaum“). Denn eine überschaubare Zahl von möglichen Lösungsansätzen, von denen jeder spezifische Vor- und Nachteile hat, und die sich als gleichwertige, ebenso vorzugswürdige Alternativen darstellen, gibt in der Regel Veranlassung, jeden dieser Lösungsansätze in Betracht zu ziehen (BGH, GRUR 2012, 261, 264 „E-Mail via SMS“). Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier der Fachmann bei einer ersten Analyse dieser zwei verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten für die Auswahl des Gleichdicks für den Exzenterabschnitt der Exzenterwelle ohne weiteres feststellt, dass nur mit einer Lösung die Hubkurve beliebig beeinflussbar ist, nämlich mit einem unregelmäßiges Gleichdick. Durch die Auswahl des unregelmäßigen Gleichdicks für den Exzenterabschnitt der Exzenterwelle ist zwangsläufig auch das Merkmal 9b verwirklicht, dass ein Exzenterabschnitt der Exzenterwelle aktive Exzenterzentren mit unterschiedlichen Exzentrizitäten und Krümmungen hat.

257 Der Gegenstand des Patentanspruchs 9 gemäß Hilfsantrag 4c und damit auch die der weiter gefassten Patentansprüche 9 gemäß den Hilfsanträgen 4a und 4b sind daher nicht patentfähig.

258 5.3.2 Ergänzende Anmerkungen zu den von der Patentinhaberin vorgetragenen Messergebnissen

259 Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu der Präsentation mit dem Titel „Zu Anspruch 9/7 der Hilfsanträge: unregelmäßiges Gleichdick“ vorgetragen. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die vermessenen Exzenterwellen der Patentinhaberin Gleichdicke seien, währenddessen die vermessenen Exzenterwellen der Einsprechenden mit einem Zeitrang ähnlich der behaupteten Vorbenutzungsgegenstände keine Gleichdicke, sondern ganz bewusste Ungleichdicke seien, weil – wie die Patentinhaberin ausführte – diese Ungleichdickheit an einer jeweils gleichen Position offensichtlich gewollte Ungleichdicken seien, um den Exzenter an dieser Position einfach demontieren zu können. Der Senat hat diesbezüglich erhebliche Zweifel, ob die wenigen vermessenen Bauteilen die Vielzahl der Vorbenutzungshandlungen repräsentieren und somit widerlegen könnten, zumal die Einsprechenden eine bewusste Ungleichdickheit unter Verweis auf die E125 (letzte Seite) auch bestritten hat.

260 Die Messwerte der Patentinhaberin liegen ausweislich Seite 5 der Präsentation teilweise im 1/1000 mm oder zumindest im 1/100 mm Bereich, währenddessen, wie zur Auslegung erläutert, das Streitpatent ein Gleichdick im 1/10 mm Bereich definiert. Der Senat hat daher Bedenken, ob die von der Patentinhaberin festgestellten Schlussfolgerungen bezüglich der o. g. Präsentation ausreichend berücksichtigen, was das Streitpatent unter einem Gleichdick versteht.

261 Doch selbst wenn die Ausführungen der Patentinhaberin zuträfen und sämtliche Vorbenutzungsgegenstände aus den vorgetragenen Gründen jeweils ein bewusst gefertigtes Ungleichdick aufwiesen, so beruhte selbst dann der Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 9 des Hilfsantrags nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Denn für diesen Fall wäre der Ausgangspunkt für die Überlegungen die zu dem vermeintlichen Ungleichdick führten, um den Exzenter einfach demontieren zu können, zweifelsfrei – wie die Patentinhaberin mit ihren Messreihen eindeutig nachgewiesen hat – ein unregelmäßiges Gleichdick gewesen. Somit hätte der Fachmann bei den Ausgestaltungen der behaupteten Vorbenutzungsgegenstände ein unregelmäßiges Gleichdick durchaus als Ausgangspunkt in Betracht gezogen und nur deshalb nicht verwendet, weil es aus seiner Sicht ein technologischer Rückschritt gewesen wäre.

262 Letztlich sind jedoch die Vorbenutzungshandlungen – wie vorstehend begründet – nicht entscheidungserheblich, so dass es dahingestellt bleiben kann, ob die behaupteten Vorbenutzungsgegenstände ungleichmäßige Gleichdicke oder ungleichmäßige Ungleichdicke aufweisen.

5.4.

263 Mit dem jeweiligen Patentanspruch 9 der Hilfsanträge 4a bis 4c fallen aufgrund der Antragsbindung auch sämtliche unabhängigen Patentansprüche des Antrags, ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob einer dieser Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthält (BGH, GRUR 2017, 57 ff. - „Datengenerator“; BGH, GRUR 2007, 862 ff. - „Informationsübermittlungsverfahren II“; BGH, GRUR 1997, 120 ff. - „Elektrisches Speicherheizgerät“).

6.

264 Zu den Patentansprüchen des Hilfsantrags 4d

265 Demgegenüber sind die geltenden Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 4d zulässig und ihre Gegenstände patentfähig, weil sie neu sind und sich nicht in naheliegender Weise aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik ergeben.

6.1

266 Die geltenden Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 4d sind zulässig, weil deren Merkmale in den Ursprungsunterlagen offenbart sind.

267 Die gleichlautenden Merkmale M1, M2 bis M7 der nebengeordneten Patentansprüche 1, 7 und 8 nach Hilfsantrag 4d sind in dem ursprünglichen sowie erteiltem Anspruch 1 offenbart.

268 Das ergänzte Merkmal 1a des Patentanspruchs 1 ist im Absatz [0020] der Streitpatentschrift offenbart.

269 Die ergänzten Merkmale M1b bis M1d des Patentanspruchs 1 sind in Absatz [0073] der Streitpatentschrift offenbart.

270 Das ergänzte Merkmal 7b des Patentanspruchs 7 ist im Absatz [0053] der Streitpatentschrift offenbart.

271 Die ergänzten Merkmale 7c bis 7h des Patentanspruchs 7 sind in Absatz [0079] der Streitpatentschrift offenbart.

272 Das ergänzte Merkmal 7i des Patentanspruchs 7 ist im Absatz [0042] der Streitpatentschrift offenbart.

273 Das ergänzte Merkmal 7j des Patentanspruchs 7 ist im Absatz [0079] der Streitpatentschrift offenbart.

274 Das ergänzte Merkmal 8a des Patentanspruchs 8 ist im Absatz [0069] der Streitpatentschrift offenbart.

275 Die nebengeordnete Patentansprüche 1, 7 und 8 des Hilfsantrags 4d enthalten jeweils sämtliche Merkmale des ursprünglich erteilten Patentanspruchs 1 sowie weitere, in der Beschreibung offenbarte Merkmale, die den ursprünglich erteilten Streitpatentgegenstand jeweils weiter beschränken.

276 Daher liegen weder eine unzulässige Erweiterung, noch eine unzulässige Zwischenerweiterung (die das Patentgesetz ohnehin nicht kennt) vor. Darüber hinaus ist auch kein Aliud gegeben oder von einer unzulässigen Schutzbereichserweiterung auszugehen. Durch die eingefügten Merkmale wird der ursprünglich erteilte Patentanspruch 1 durch jeden der jeweils nebengeordneten Ansprüche in zulässiger Weise beschränkt.

277 Ebenso bedarf es jeweils auch nicht der Aufnahme weiterer Merkmale. Denn nach gefestigter Rechtsprechung hat es die Patentinhaberin in der Hand, wie sie ihr Patent durch die Aufnahme weiterer (offenbarter) Merkmale beschränkt, sofern mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung dienen, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern (vgl. BGHZ 110, 123 [126] = GRUR 1990, 432, 433 - „Spleißkammer“; BGH, GRUR 2005, 316, 318 - „Fußbodenbelag“). Dies ist vorliegend der Fall.

278 Die abhängigen Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis 6.

6.2.

279 Die Neuheit gemäß §§ 1, 3 PatG des zweifellos gewerblich anwendbaren Gegenstands gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4d ist gegeben. Er beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

280 Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften und auch keine der behaupteten Vorbenutzungsgegenstände zeigen ein Werkzeugaggregat mit mindestens einer in einem Gehäuse angeordneten antreibbaren Spindel sowie mit einer integrierten Exzenterspannvorrichtung, bei der in der Segmentspannzange eine definierbare Elastizität eingebaut ist, wozu in einem Spannbolzen der Segmentspannzange eine parallel zu einer Exzenterausnehmung orientierte Ausnehmung unterhalb der Wandung der Exzenterausnehmung eingearbeitet ist, so dass sich zwischen der Exzenterausnehmung und der Ausnehmung ein elastischer Steg befindet. Dies wurde zuletzt in der mündlichen Verhandlung von den Einsprechenden auch nicht mehr in Zweifel gezogen.

281 Da somit keine der entgegengehaltenen Druckschriften und auch keiner der behaupteten Vorbenutzungsgegenstände die Merkmale 1c und 1d aufweisen, kann folglich eine beliebige Kombination dieser Entgegenhaltungen nicht zum Streitpatentgegenstand führen.

282 Auch die Druckschrift E37 kann den Streitpatentgegenstand nicht nahelegen, weil dort ein Lager beschrieben ist, bei dem auch bei hohen Temperaturen (aufgrund der Lagerreibung) eine elastische Lageraufhängung erreicht werden soll. Deshalb sind die Aussparungen auch ringförmig und symmetrisch um das Lager angeordnet. Die E37 beschreibt somit eine völlig andersartige Anordnung zu einem anderen Zweck. Die Übertragung einer einzelnen Ausnehmung auf einen Spannbolzen einer Segmentspannzange ist daher nicht naheliegend.

283 Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4d ist daher gewährbar.

6.3.

284 Die Neuheit des zweifellos gewerblich anwendbaren Gegenstands gemäß Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 4d ist gegeben. Er beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

285 Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften und auch keine der behaupteten Vorbenutzungsgegenstände zeigen ein Werkzeugaggregat mit mindestens einer in einem Gehäuse angeordneten antreibbaren Spindel sowie mit einer integrierten Exzenterspannvorrichtung, bei der eine Stirnfläche eines zylindrischen Festlagerabschnitts der Exzenterwelle eine Gewindebohrung trägt, über die mittels einer Senkschraube eine Positionierscheibe an der Exzenterwelle angeschraubt ist, so dass der Festlagerabschnitt der Exzenterwelle vor der Querbohrung derart positionierbar ist, dass die Positionierscheibe von der Exzenterwelle gelöst und mit der Senkschraube aus dem Gehäuse entnehmbar ist. Dies wurde von den Einsprechenden auch nicht in Zweifel gezogen.

286 Da somit keine der entgegengehaltenen Druckschriften und auch keiner der behaupteten Vorbenutzungsgegenstände die Merkmale 7i und 7j aufweisen, kann folglich eine beliebige Kombination dieser Entgegenhaltungen nicht zum Streitpatentgegenstand führen.

287 Der geltende Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 4d ist daher gewährbar.

6.4.

288 Die Neuheit des zweifellos gewerblich anwendbaren Gegenstands gemäß Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 4d ist gegeben. Er beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

289 In der Druckschrift E36 sind hinsichtlich einer Begrenzung des Schwenkwinkels keinerlei Merkmale zu erkennen, so dass dort das Merkmal 8a nicht offenbart ist.

290 Auch sämtliche Vorbenutzungsgegenstände weisen nicht das Merkmal 8a auf.

291 Nicht überzeugen können diesbezüglich die Ausführungen der Einsprechenden, dass dieses Merkmal auch bei den Vorbenutzungsgegenständen verwirklicht wären, wozu sie stellvertretend für alle Vorbenutzungshandlungen insbesondere auf die OVB III und OVB V verweisen und zwar auf folgende Ausschnitte:

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Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

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292 Daraus ist ersichtlich, dass dort zwar ein Betätigungselement (Betätiger) sowie ein Halteelement (Betätigerhülse) vorhanden ist. Allerdings liegt das Betätigungselement (Betätiger) entgegen Merkmal 8a nicht am Halteelement (Betätigerhülse) bezüglich zweier Schwenkpositionen an. Vielmehr erfolgt eine Begrenzung des Schwenkwinkels über die teilweise umlaufende Nut in der Exzenterwelle und den Stift, der in diese teilweise umlaufende Nut eingreift wie auch den nachfolgenden Einzelteilzeichnungen E116 der OVB III zu entnehmen ist:

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293 Somit liegt nicht das Betätigungselement (Betätiger) am Halteelement (Betätigerhülse) bezüglich zweier Schwenkpositionen an, sondern die Exzenterwelle liegt am Stift bezüglich zweier Schwenkpositionen an. Damit zeigt die OVB III eine andere Lösung zur Begrenzung des Schwenkwinkels als das Streitpatent mit dem Merkmal 8a des Patentanspruchs 8. Daher können die Vorbenutzungsgegenstände den Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 8 des Hilfsantrags 4d nicht nahelegen, weil bereits eine Veranlassung fehlt, von der langjährig bewährten Schwenkwinkelbegrenzung gemäß der OVB III abzurücken.

294 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Fachmann auch nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 8 gemäß Hilfsantrag 4d des Streitpatents gelangt. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar; vielmehr bedurfte es darüberhinausgehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen, um zur beanspruchten Lösung zu gelangen.

6.5

295 Nachdem sich die Gegenstände der Patentansprüche 1, 7 und 8 gemäß Hilfsantrag 4d als gewährbar erweisen, ist auch der gesamte Anspruchssatz dieses Antrags gewährbar. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 6 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des streitpatentgemäßen Werkzeugaggregats nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4d und haben daher mit diesem zusammen Bestand.

7.

296 7. Der Widerrufsgrund einer widerrechtlichen Entnahme nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG ist nicht gegeben

7.1

297 Die Einsprechende 2, die zweifelslos auch die Einspruchsbefugnis hinsichtlich des Widerrufsgrundes der widerrechtlichen Entnahme besitzt, war nicht gehindert diesen Widerrufsgrund nachträglich im Beschwerdeverfahren geltend zu machen (vgl. BGH GRUR 2017, 54, 56, Rz. 40 ff. – „Ventileinrichtung“). Sie hat mit Rücksicht auf ein mögliches Nachanmelderecht des § 7 Abs. 2 PatG grundsätzlich auch einen Anspruch darauf, dass der erkennende Senat über das Vorliegen dieses Widerrufsgrundes entscheidet (vgl. BGH GRUR 2007, 996, 997 - „Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge“). Indessen kann nach dem Vortrag der Einsprechenden 2 nicht festgestellt werden, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen einer widerrechtlichen Entnahme gegeben sind.

298 Gegen das Vorliegen einer widerrechtlichen Entnahme spricht, dass die Einsprechende 2 als Belege für die von ihr behauptete widerrechtliche Entnahme lediglich solche Gegenstände, die die Vorbenutzungen OVB I bis OVB V betreffen, sowie den entsprechenden Prospektkatalog E1 (E5) in Bezug genommen hat. Der Senat geht zum einen davon aus, dass mit der beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang der Patentansprüche nach Hilfsantrag 4d eine Beschränkung auf ein Schutzbegehren stattgefunden hat, von dem die behaupteten Entnahmegegenstände nicht mehr umfasst sind; bereits hierdurch besteht für einen Widerruf des Streitpatents aufgrund widerrechtlicher Entnahme kein Raum mehr (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 8 Rn. 15). Zum anderen folgt aus den Ausführungen in den vorstehenden Abschnitten 6.2 bis 6.5 auch, dass die vermeintlich entnommenen Gegenstände nicht schutzfähig waren und nicht zur Aufrechterhaltung des Streitpatents in diesem Umfang hätten führen können, was - jedenfalls mit Rücksicht auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls - der Annahme einer widerrechtlichen Entnahme ebenfalls entgegensteht.

299 Die herrschende Meinung geht davon aus, dass auch Schutzunfähiges widerrechtlich entnommen werden kann (vgl. BGH GRUR 2011, 509, 512, Rz. 34 - „Schweißheizung“; Schulte/Moufang, PatG mit EPÜ, 11. Aufl., § 21 Rn. 45; Benkard/Kober-Dehm, PatG, 12. Aufl., § 21 Rn. 23; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 8 Rn. 18; a.A. wohl: Mes, PatG, 5. Aufl., § 21 Rn. 44 und Einsele in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, PatG, § 21 Rn. 63), dass also der Tatbestand einer widerrechtlichen Entnahme wohl auch dann nicht verneint werden dürfe, falls die entnommene technische Lehre (zum Zeitpunkt ihrer unbefugten Anmeldung zum Patent) bereits nicht mehr neu war und nur fachmännischem Handeln entsprach. Bei diesem Ansatz wird übersehen, dass der Entnahmetatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG voraussetzt, dass der Inhalt des Patents ursächlich auf die Beschreibung, Zeichnungen, Gerätschaften usw. des anderen beruhen muss (vgl. Benkard/Kober-Dehm, PatG, 12. Aufl., § 21 Rn. 27; Schulte/Moufang, PatG mit EPÜ, 11. Aufl., § 21 Rn. 49). Für die Annahme einer widerrechtlichen Entnahme kann daher auch dann, nämlich unter dem Gesichtspunkt fehlender Kausalität, kein Raum sein, wenn für den „Entnehmenden“ der Erfindungsbesitz unschwer aus allgemeinen Quellen erhältlich war. Dies war vorliegend der Fall, da das „Entnommene“ im Sinne der OVB I bis OVB V bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents objektiv zum Stand der Technik zählte bzw. offensichtlich fachmännischem Handeln entsprach (vgl. wiederum die obigen Ausführungen in den Abschnitten 6.2 bis 6.5.). In einem solchen Fall kann eine widerrechtliche Entnahme auch nicht mit dem Verweis auf die maßgebliche subjektive Kenntnis des „Entnehmenden“ bejaht werden (so wohl: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 8 Rn. 10 a. E.). Es gibt keinen Grund dafür, eine Einsprechende nur deshalb mit einem Nachanmelderecht nach § 7 Abs. 2 PatG zu belohnen, weil die entnehmende Person irrig davon ausgegangen war, sie hätte der Einsprechenden eine neue und erfinderische Lehre entnommen.

7.2

300 Hinsichtlich der vorstehend aufgeworfenen Fragen, ob der Tatbestand einer widerrechtlichen Entnahme im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG zumindest voraussetzt, dass die entnommene Lehre zum Zeitpunkt der Patentanmeldung neu im Sinne von §§ 1, 3 PatG war und nicht bereits fachmännischem Handeln entsprach, und ob in solchen Fällen, in denen der angemeldete Gegenstand lediglich auf fachmännischem Handeln beruht und nicht neu ist, möglicherweise die notwendige Kausalität zwischen der Kenntnis vom Gegenstand (Erfindungsbesitz) und der unberechtigten Anmeldung zum Patent verneint werden muss, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die beiden Rechtsfragen sind jeweils von grundsätzlicher Bedeutung und erfordern zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 100 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 PatG).

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