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10 B 9/24, 10 B 9/24 (10 C 6/24)
GegenstandRevisionszulassung; Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen und Ausgleich
Aktenzeichen
10 B 9/24, 10 B 9/24 (10 C 6/24)
Gericht
BVerwG 10. Senat
Datum
10. Dezember 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 6. Februar 2024 wird aufgehoben.
Die Revision des Klägers wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zu § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG im Zusammenhang mit Fragen über die Zerstörung und den Ausgleich bei beeinträchtigten Rückhalteflächen fortzuentwickeln.