Findet nicht nur wortwörtliche Treffer, sondern auch inhaltlich ähnliche Stellen.
Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen
schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
10 B 3.25, 10 B 3.25 (10 C 12.25)
10 B 3.25, 10 B 3.25 (10 C 12.25)
Aktenzeichen
10 B 3.25, 10 B 3.25 (10 C 12.25)
Gericht
BVerwG 10. Senat
Datum
26. November 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 4. Februar 2025 wird teilweise aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Beklagte unter teilweiser Aufhebung entgegenstehender Bescheide verpflichtet worden ist zu bestimmen, dass die Unterhaltung der Schützanlagen "Brinkschleuse", "von der Pütten" und "Hilling/Kleinhaus" dem Beigeladenen obliegt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 240 000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1Die zulässige Beschwerde des Beigeladenen ist begründet. Der Rechtssache kommt in dem durch sie angegriffenen Umfang die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären, ob sich aus § 36 Abs. 2 WHG eine gegenüber der Gewässerunterhaltung selbständige Unterhaltungspflicht des Anlagenbetreibers für Stauanlagen ergibt, ohne dass es auf deren Einordnung als Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern und auf ihren wasserwirtschaftlichen Zweck ankommt.