10 B 16.24
Gegenstand Planfeststellungsbeschluss für Hochwasserrückhaltebecken
Aktenzeichen
10 B 16.24
Gericht
BVerwG 10. Senat
Datum
09. Juni 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. März 2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I.

1 Der Kläger wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens. Er ist eine im Freistaat Sachsen anerkannte Naturschutzvereinigung und Eigentümer von Grundstücken, deren dauerhafte bzw. vorübergehende Inanspruchnahme der Planfeststellungsbeschluss vorsieht.

2 Das Verwaltungsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. In der Folge hat der Beklagte den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss geändert. Auf dieser Grundlage hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

3 Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

1.

4 Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2025 - 10 B 14.24 - juris Rn. 4 m. w. N.). Daran fehlt es hier.

a)

6 Die Frage

"Sind projektbedingte Beeinträchtigungen der Flächen des in einem Natura 2000-Gebiet befindlichen Habitats einer von den gebietsbezogen verfolgten Erhaltungszielen umfassten Tierart des Anhangs II FFH-RL erst dann erheblich im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG, wenn die Stabilität des Erhaltungszustandes der betreffenden Art darunter leidet, oder wird die Verbotsfolge des § 34 Abs. 2 BNatSchG bereits dann ausgelöst, wenn es zu einer projektbedingten Verschlechterung der Habitatflächen kommt?"

ist nicht erneut klärungsbedürftig. Wie die Beschwerde selbst darlegt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass bezüglich des Verlusts von Habitatflächen nicht die Grundannahme zum Tragen kommen kann, im Regelfall sei jeder Flächenverlust erheblich. Während die Definition eines günstigen Erhaltungszustandes in Art. 1 FFH-RL für den natürlichen Lebensraum unter anderem darauf abstellt, ob die Flächen, die er im natürlichen Verbreitungsgebiet einnimmt, mindestens beständig sind (Buchst. e), kommt es für den günstigen Erhaltungszustand einer Art nicht auf die Beständigkeit der Habitatfläche, sondern auf die Beständigkeit der Art an (Buchst. i). Verluste von Habitatflächen führen deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der geschützten Art. Entscheidendes Beurteilungskriterium ist vielmehr das der Stabilität, das die Fähigkeit umschreibt, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Ist eine Population dazu in der Lage, sei es, dass sie für ihren dauerhaften Bestand in der bisherigen Qualität und Quantität auf die verlorengehende Fläche nicht angewiesen ist, sei es, dass sie auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen ausweichen kann, so bleibt ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und ist demgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43 ff., vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 132 und vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 45; Hinweisbeschluss vom 6. März 2014 - 9 C 6.12 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 8 Rn. 34). Für die - hinter einem Verlust zurückbleibende - Verschlechterung von Habitatflächen gilt dies ebenso.

7 Namentlich die von der Beschwerde angeführten Judikate des Gerichtshofs der Europäischen Union (Europäischer Gerichtshof) führen auf keinen erneuten Klärungsbedarf. Der Kläger zitiert lediglich Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die mit der konkret aufgeworfenen Frage nur in einem mittelbaren Zusammenhang steht bzw. mit der sich die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits auseinandersetzen konnte. Gleichzeitig vermag die Beschwerde die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zum in Rede stehenden Zentralbegriff des günstigen Erhaltungszustands nicht in Zweifel zu ziehen, der in Art. 1 Buchst. e FFH-RL für die natürlichen Lebensräume und in Art. 1 Buchst. i FFH-RL für die geschützten Arten unterschiedlich definiert wird und daher nicht den Schluss zulässt, für beide wirke sich eine Verschlechterung oder ein Verlust von Habitatflächen in gleicher Weise aus (BVerwG, Hinweisbeschluss vom 6. März 2014 - 9 C 6.12 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 8 Rn. 35).

b)

8 Die Frage

"Ist es mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL vereinbar, dass der Fang von Exemplaren einer in Anhang IV FFH-RL gelisteten Tierart durch § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG von der Beachtung des Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entbunden wird, wenn diese Maßnahme im Rahmen eines Umsiedlungskonzepts darauf abzielt, die Tötung von Exemplaren dieser Art zu verhindern?"

bedarf ebenfalls keiner erneuten Beantwortung in einem Revisionsverfahren. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL vereinbar ist. Danach verbieten die Mitgliedstaaten alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren geschützter Arten. Bereits die Zusammenfassung des Fangs und der Tötung in einem Verbotstatbestand zeigt, dass auch dem Fang nur eine endgültige Entnahme aus dem Naturhaushalt unterfällt. Soweit es Art. 16 Abs. 1 FFH-RL den Mitgliedstaaten ermöglicht, von den Verboten des Art. 12 FFH-RL abzuweichen, steht dies unter dem Vorbehalt, dass die Population der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt. Dies legt ebenfalls nahe, dass als Fang nur die endgültige Entnahme aus dem Naturhaushalt gemeint ist. Auch der Sinn und Zweck der Regelung streiten dafür, eine Maßnahme, die dem Schutz der Tiere gilt, nicht unter ein Verbot zu stellen (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 101).

9 Die Darlegungen der Beschwerde begründen keinen erneuten Klärungsbedarf. Insbesondere wird keine (neuere) die aufgeworfene Frage hinreichend konkret betreffende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgezeigt, aus der ein solcher abzuleiten wäre.

c)

10 Die Frage

"Wird die Verbotsfolge des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bei einer unionsrechtskonform im Lichte der Regelungsvorgaben des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL erfolgenden Auslegung bereits dann ausgelöst, wenn Individuen einer in Anhang IV FFH-RL genannten Art erheblich gestört werden, oder ist dies erst der Fall, wenn die Störung der Individuen zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population der betreffenden Art führt?"

bedarf keiner erneuten revisionsrichterlichen Klärung. Die Frage ist - unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der auch von der Beschwerde in Bezug genommenen neueren Judikatur des Europäischen Gerichtshofs - von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend beantwortet, dass eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL in Einklang, der einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgt. In Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL ist anders als in Buchst. a und c im Hinblick auf das Störungsverbot nicht die Rede von "Exemplaren" oder "Eiern", sondern von Störung "dieser Arten" (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 7 C 4.21 - BVerwGE 176, 313 Rn. 33 m. w. N.).

11 Dieser Populationsbezug ist namentlich auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. März 2021 - C-473/19 u. a. [ECLI:​EU:​C:​2021:​166], Föreningen Skydda Skogen - aufrecht zu erhalten. Darin hält der Europäische Gerichtshof zwar fest, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a bis c FFH-RL einer Regelung entgegensteht, die die Anwendung der Verbotstatbestände vom Erhaltungszustand "der betroffenen Arten" abhängig macht (EuGH, a. a. O. Rn. 78). Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass die in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG tatbestandlich vorausgesetzten negativen Auswirkungen der Störungshandlung auf die lokale Population nicht mit der FFH-Richtlinie vereinbar wären. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist zu einer schwedischen Regelung ergangen, die den Störungstatbestand nur dann als verwirklicht angesehen hat, wenn er sich negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Art in ganz Schweden auswirkt (vgl. Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 10. September 2020 - C-473/19 u. a. [ECLI:​EU:​C:​2020:​699], Föreningen Skydda Skogen - Rn. 112). Auch die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs beziehen sich ohne räumliche Einschränkungen auf den Erhaltungszustand der Art und damit auf das europäische Gebiet der Mitgliedstaaten insgesamt (Art. 2 Abs. 2 FFH-RL). Die Regelung in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG knüpft demgegenüber an eine räumlich-funktional deutlich niedrigere Ebene an, deren Bestimmung je nach Art weiter oder enger sein kann. Damit folgt die Regelung des Störungstatbestandes dem Ansatz der Europäischen Kommission in ihrem aktuellen Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie vom 12. Oktober 2021 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 9. Dezember 2021 - Abl. C 496 S. 1). Danach liegt eine absichtliche Störung im Sinne des Verbotstatbestandes nur vor, wenn sie "eine Art absichtlich in dem Maße stört, dass sie deren Überlebenschancen, Fortpflanzungserfolg oder Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen könnte oder zu einer Verkleinerung des Siedlungsgebiets oder zu einer Umsiedlung oder Vertreibung der Art führt". Der Leitfaden erwähnt dabei beispielhaft Auswirkungen auf einzelne Exemplare einer Art, die negative Auswirkungen auf die lokale Population haben. Dieser an das Individuum anknüpfende, aber nicht allein auf das Individuum abstellende Ansatz kann sich auf den Wortlaut der Richtlinie stützen und ist nach deren Sinn und Zweck sowie Systematik geboten. Der Europäische Gerichtshof differenziert in seinem Urteil vom 4. März 2021 ausdrücklich zwischen dem Wortlaut der Tatbestände des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und c FFH-RL einerseits, die auf die "Exemplare" einer Art abstellen, und dem des Störungstatbestandes des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b FFH-RL, der diesen Zusatz nicht enthält. Hiervon ausgehend führt er aus, der Wortlaut des Störungsverbots schließe es nicht aus, dass im Einzelfall auch Maßnahmen erfasst würden, die kein Risiko für den Erhaltungszustand einer Art enthielten. Mit dieser wiederum auf den Erhaltungszustand der Art im europäischen Verbreitungsgebiet abstellenden Formulierung stellt der Europäische Gerichtshof klar, dass auch populationsbezogene Störungen unterhalb der europäischen oder mitgliedstaatlichen Ebene vom Tatbestand des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b FFH-RL erfasst sein können. Dem trägt die Bezugnahme auf die lokale Population in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Rechnung. Nur ein solches Normverständnis wird auch dem Sinn und Zweck des Störungsverbots gerecht, der - wie die Erwähnung der besonders störungsempfindlichen Zeiten (Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten) verdeutlicht - insbesondere darin besteht, diejenigen Einwirkungen auf einzelne Exemplare einer Art zu erfassen, die sich negativ auf den Reproduktionserfolg und damit auf die Erhaltung der Art auswirken können. Belästigungen und geringfügige Störungen, die keine Auswirkungen von diesem Gewicht haben, werden daher schon tatbestandlich nicht erfasst. Auch systematische Gründe sprechen gegen ein allein auf die Störung eines einzelnen Exemplars abstellendes Verständnis. Wäre der Tatbestand des Störungsverbots ohne Rücksicht auf die lokalen populationsbezogenen Auswirkungen erfüllt, könnten Vorhaben jeglicher Art stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL zugelassen werden. Damit würden diese nach dem artenschutzrechtlichen Regelungsgefüge als Ausnahme konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Ihren strengen Voraussetzungen würde eine Steuerungsfunktion zugewiesen, für die sie nach der Gesetzessystematik nicht gedacht sind und die sie nicht sachangemessen erfüllen können (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 7 C 4.21 - BVerwGE 176, 313 Rn. 33 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91 zum Tötungsverbot).

12 Die Beschwerde stellt diesen Darlegungen - unter Berufung auf eine Aussage der Europäischen Kommission, die mit keiner Fundstelle belegt wird - lediglich die eigene Rechtsauffassung gegenüber, ohne sich mit der soeben dargestellten Rechtsprechung, die ihrerseits den Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse vom 12. Oktober 2021 aufgreift, im Einzelnen auseinanderzusetzen. Dies führt auf keinen erneuten Klärungsbedarf.

d)

13 Die Frage

"Ist der Begriff der Erheblichkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 BNatSchG in der Weise auszulegen, dass auf eine relevante Störung des Individuums einer in Anhang IV FFH-RL aufgeführten und daher streng geschützten Tierart nur dann zu erkennen ist, wenn das jeweilige Exemplar davon in einem für seine Erhaltung essentiellen Bestandteil seines Lebensraums betroffen ist?"

ist nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Ansehung des Fischotters nicht nur mit der Erwägung verneint, eine erhebliche Störung liege auch bei einer individuenbezogenen Sichtweise nicht vor (UA Rn. 262; juris Rn. 282), sondern auch deshalb, weil sich die Frage der Europarechtskonformität von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nur mit Bezug auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten stelle, die vorliegend nicht betroffen seien (UA Rn. 261; juris Rn. 281). Mit der letzteren, selbständig tragenden Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

2.

14 Einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruhen könnte, zeigt der Kläger ebenfalls nicht auf.

a)

15 Die Beschwerde führt auf keine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16 Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Grenzen der "Freiheit" des Gerichts sind jedoch überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Solche Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden. Eine "aktenwidrige Entscheidung" liegt erst vor, wenn der Streitstoff, den das Tatsachengericht seiner Entscheidung zugrunde legt, von dem tatsächlichen Streitstoff, wie er sich aus den Akten ergibt, zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht, sei es, dass er darüber hinausgeht, indem aktenwidrig - "ins Blaue hinein" - Tatsachen angenommen werden, sei es, dass er dahinter zurückbleibt, indem Akteninhalt übergangen wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2025 - 10 B 14.24 - juris Rn. 18 m. w. N.). Von diesen Maßstäben ausgehend ist ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO nicht dargelegt.

17 Der Kläger rügt, das Oberverwaltungsgericht habe mit Blick auf seinen Einwand, das FFH-Gebiet B.tal sei fehlerhaft abgegrenzt, übergangen, dass sich aus dem einschlägigen, bei den Akten befindlichen Landschaftspflegerischen Begleitplan ergebe, dass der zu betrachtende Teil des B.tales diesseits und jenseits der Grenzen des FFH-Gebiets ausgeprägt sei.

18 Diese Kritik führt auf keine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes. Das Oberverwaltungsgericht legt der Nichtbeanstandung der FFH-Gebietsabgrenzung in tatsächlicher Hinsicht zugrunde, dass sich der Lebensraumtyp "Magere Flachlandwiesen" (LRT 6510) diesseits und jenseits der Gebietsgrenzen befindet. Insoweit weicht es vom Inhalt des Landschaftspflegerischen Begleitplans, wie ihn die Beschwerde aufgreift, nicht ab (vgl. UA Rn. 101 f.; juris Rn. 117 f.). Eine Aktenwidrigkeit ergibt sich schon deshalb nicht.

19 Darüber hinaus bemängelt der Kläger, die Vorinstanz habe die sachverständigen Ausführungen des Vegetationskundlers R. zum Vorkommen des LRT 6510 selektiv in den Blick genommen.

20 Hierfür ergeben sich aus den Entscheidungsgründen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere lässt sich aus der gerichtlichen Bewertung der Ausführungen des Vegetationskundlers als knapp und von großer Zurückhaltung geprägt nicht schließen, das Oberverwaltungsgericht habe die Darlegungen nicht in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Aus dem Zitat des Gerichts aus einer Stellungnahme R.'s von 2014 lässt sich nicht im Umkehrschluss folgern, weitere Aussagen des Vegetationskundlers seien von der Vorinstanz ausgeblendet worden (vgl. zum Ganzen UA Rn. 106; juris Rn. 122).

b)

21 Der Senat kann auch keine Versagung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Oberverwaltungsgericht erkennen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der gerügten Fehlabgrenzung des FFH-Gebiets (hierzu aa)) als auch hinsichtlich der Frage des Kohärenzausgleichs (hierzu bb)).

22 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2025 - 10 B 14.24 - juris Rn. 24 m. w. N.).

aa)

23 Hinsichtlich der Abgrenzung des FFH-Gebiets B.tal macht die Beschwerde geltend, das Oberverwaltungsgericht äußere sich trotz des detaillierten Vortrags des Klägers zur Ausprägung des LRT 6510 diesseits und jenseits der Grenzen des FFH-Gebiets lediglich mit Blick auf den Einmündungsbereich des Stadtwassers.

24 Diese Rüge kann nicht nachvollzogen werden. Das Oberverwaltungsgericht befasst sich ausweislich der Entscheidungsgründe seines Urteils vielmehr mit der Gesamtheit des FFH-Gebiets B.tal und stellt fest, dieses verlaufe - unter Einbeziehung verschiedener Seitenbäche der B. - durchweg flussbegleitend und erhalte hierdurch seine spezifische Struktur. Daher habe die Beschränkung des FFH-Gebiets auf die flussbegleitenden und flussbeeinflussten Lebensräume ein hohes Maß an Plausibilität (UA Rn. 102; juris Rn. 118). Im Anschluss an diese Feststellungen setzt sich das Gericht mit den Einwänden des Klägers auseinander und hebt dabei dessen Vortrag zur Situation im Einmündungsbereich des Stadtwassers lediglich besonders hervor ("insbesondere"; UA Rn. 104; juris Rn. 120). Die rechtliche Wertung des Oberverwaltungsgerichts, die vom Kläger vorgetragenen Einwände genügten den Substantiierungsanforderungen nicht (vgl. UA Rn. 103; juris Rn. 119), stellt - wie die weiteren Ausführungen in den Entscheidungsgründen zeigen - die Kenntnisnahme und das richterliche In-Erwägung-Ziehen der Einwände nicht infrage.

bb)

25 Die Beschwerde rügt weiter, dass sich das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich des Rückbaus des Hofmühlenwehres nicht mit dem Vortrag des Klägers zum Erfordernis einer vorherigen FFH-Verträglichkeitsprüfung befasst und (auch) in diesem Zusammenhang überzogene Anforderungen an die Substantiierung des Klägervortrags gestellt habe.

26 Die diesbezüglichen Darlegungen der Beschwerde - namentlich zu den vermeintlich übergangenen Einwänden aus dem Schriftsatz vom 19. März 2022 - tragen diese Kritik nicht. Ausweislich der Entscheidungsgründe seines Urteils hat das Oberverwaltungsgericht sowohl den in diesem Schriftsatz enthaltenen Vortrag des Klägers zur Bedeutung des Wehrbereichs als Habitat für Groppe und Bachneunauge (vgl. UA Rn. 201 ff.; juris Rn. 221 ff.) als auch zum Absehen von einer FFH-Verträglichkeitsprüfung insbesondere unter dem (weiteren) Gesichtspunkt eines Habitats der Grünen Keiljungfer (vgl. UA Rn. 207; juris Rn. 227) zur Kenntnis genommen und gewürdigt.

27 Anders als der Kläger ausweislich seines Schriftsatzes vom 19. März 2022 geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass nicht nur die Vorhabenträgerin, sondern auch die Planfeststellungsbehörde im Zuge der Durchführung einer Vorprüfung eine Bewertung der FFH-Verträglichkeit des Rückbaus des Hofmühlenwehres vorgenommen hat. Insoweit erscheint es als folgerichtig, wenn in den Entscheidungsgründen festgehalten wird, der Kläger habe sich mit der diesbezüglichen behördlichen Untersuchung nicht substantiiert auseinandergesetzt. Jedenfalls ergibt sich aus diesem Hinweis kein Anhaltspunkt für eine unterbliebene Befassung des Oberverwaltungsgerichts mit den inhaltlichen Darlegungen des Klägers zum Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung vor einem Rückbau des Hofmühlenwehres.

28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstands beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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