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Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung wird zurückgewiesen.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Mai 2008 - 16 Sa 1486/07 - wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.