XIII ZB 32/21
XIII ZB 32/21
Aktenzeichen
XIII ZB 32/21
Gericht
BGH 13. Zivilsenat
Datum
04. Dezember 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn für das Amtsgericht Meppen vom 12. Mai 2021 und der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 28. Mai 2021 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Düsseldorf auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Entscheidungsgründe
I.

1 Der Betroffene ist afghanischer Staatsangehöriger. Im Oktober 2017 wurde ihm auf seinen Asylantrag in Belgien internationaler Schutz gewährt. Nach unerlaubter Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stellte er auch hier einen Asylantrag, der wegen des bereits in Belgien gewährten Schutzes als unzulässig abgelehnt wurde. Im Juli 2020 wurde der Betroffene durch die Zentrale Ausländerbehörde Lebach (Saarland) nach Belgien überstellt und eine Wiedereinreisesperre für das Bundesgebiet bis zum 31. März 2023 angeordnet. Anlässlich einer Kontrolle der Bundespolizei am Hauptbahnhof in Düsseldorf wurde der Betroffene Anfang August 2020 erneut aufgegriffen und aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf in Sicherungshaft genommen. Am 9. September 2020 wurde er in Aussetzung des Vollzugs wegen Nichteinhaltung des Beschleunigungsgebots aus der Haft entlassen. Sein anschließender Aufenthalt ist nicht bekannt. Einen auf den 14. September 2020 anberaumten Termin bei der beteiligten Behörde nahm der Betroffene nicht wahr. Daraufhin wurde er durch rechtskräftige Verfügung der beteiligten Behörde vom 30. September 2020 unter Androhung der Abschiebung ausgewiesen.

2 Vom 19. Januar 2021 bis zum 12. Mai 2021 verbüßte der Betroffene eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Meppen (Niedersachsen). Am Tag der Haftentlassung wurde er von der Bundespolizei fußläufig auf der Auffahrt zur B402 (Niedersachsen) aufgegriffen und in Gewahrsam genommen.

3 Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht Nordhorn für das Amtsgericht Meppen am 12. Mai 2021 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis längstens 10. Juni 2021 an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen ist ohne Erfolg geblieben. Der Betroffene ist am 8. Juni 2021 aus der Haft heraus nach Belgien überstellt worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt er die Feststellung, durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

II.

4 Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Feststellung der Rechtsverletzung des Betroffenen durch die angeordnete Haft.

1.

5 Die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzen den Betroffenen schon deshalb in seinen Rechten, weil es nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts an der örtlichen Zuständigkeit der beteiligten Behörde für die Beantragung von Sicherungshaft fehlt. Ob die Rügen der Rechtsbeschwerde durchgreifen, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

a)

6 Die Haft darf gemäß § 417 Abs. 1 FamFG nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde angeordnet werden. Fehlt es an der Zuständigkeit, ist der Haftantrag unzulässig (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 - V ZB 13/11, InfAuslR 2012, 74 Rn. 4; vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 20). Das Vorliegen eines zulässigen Antrags ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschlüsse vom 18. März 2010 - V ZB 194/09, FGPrax 2010, 156 Rn. 11; vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511 Rn. 7; vom 28. April 2011 - V ZB 140/10, juris Rn. 7). Sachlich zuständig ist gemäß § 71 AufenthG die Ausländerbehörde. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus den jeweiligen Landesgesetzen (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 80/19, juris Rn. 6). Maßgeblich für die Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Haftantragstellung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 2 BvR 742/10, BVerfGK 19, 1 Rn. 29).

b)

7 Zu diesem Zeitpunkt kann auf Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts die örtliche Zuständigkeit der beteiligten Behörde nicht angenommen werden.

aa)

8 Die beteiligte Behörde hat im Haftantrag angegeben, sie sei gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz - für das Land Nordrhein-Westfalen und § 14 Abs. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen Nordrhein-Westfalen (ZustAVO) örtlich zuständige Ausländerbehörde, da der Betroffene im Stadtgebiet Düsseldorf festgenommen worden sei. Dies trifft indes nicht zu, weil die Festnahme des Betroffenen am 12. Mai 2021 nach einer in Meppen verbüßten Ersatzfreiheitsstrafe auf der Auffahrt zur B402 in Niedersachsen erfolgt war. Dass der Betroffene in der Vergangenheit - am 4. August 2020 - am Düsseldorfer Hauptbahnhof aufgegriffen und seinerzeit auf Antrag der beteiligten Behörde in Haft genommen wurde, begründet nicht ihre fortdauernde Zuständigkeit. Zwar folgt aus § 14 Abs. 3 Fall 2 ZustAVO Nordrhein-Westfalen eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich erstmals die Notwendigkeit für eine ausländerrechtliche Maßnahme ergibt. Diese Zuständigkeitsbestimmung gilt jedoch allein innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen und damit nur für den Fall, dass dort weitere Maßnahmen erforderlich geworden wären.

bb)

9 Eine Zuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen lässt sich allerdings nicht feststellen. Welches Bundesland die Verbandskompetenz hat, bestimmt sich beim Fehlen spezieller koordinierter landesrechtlicher Zuweisungsregelungen zur Verwaltungskompetenz im Wege der entsprechenden Anwendung der zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder, die - wie das niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz in § 1 Abs. 1 - insoweit auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes verweisen oder - wie im Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - durch gleichlautende Formulierungen mit § 3 VwVfG übereinstimmen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 5/11, BVerwGE 142, 195 Rn. 18 bis 20).

10 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG ist in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25/96, NVwZ-RR 1997, 751 [juris Rn. 16]).

11 Feststellungen dazu, dass der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in Düsseldorf hatte, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. Auch ein Rückgriff auf die Auffangzuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG, nach der die Behörde zuständig ist, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, begründet nicht die Zuständigkeit der beteiligten Behörde. Anlass für die konkrete Amtshandlung war das Aufgreifen des ausreisepflichtigen Betroffenen in Niedersachsen. Im Übrigen wären für ein Eingreifen der Auffangzuständigkeit Feststellungen dazu erforderlich gewesen, dass der Betroffene über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland weder derzeit verfügt noch in der Vergangenheit verfügte (vgl. BVerwGE 142, 195 Rn. 21).

cc)

12 Die örtliche Zuständigkeit folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die beteiligte Behörde gegen den Betroffenen unter dem 30. September 2020 eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung erließ. Eine Annexkompetenz, die länderübergreifend eine fortdauernde Zuständigkeit der beteiligten Behörde begründen würde, enthält das Aufenthaltsgesetz gerade nicht (vgl. OVG Lüneburg, DVBl 2018, 268 [juris Rn. 25]; zur nachträglichen Befristung vgl. BVerwGE 142, 195 Rn. 15).

dd)

13 Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VwVfG liegen gleichfalls nicht vor. Danach kann die bisher zuständige Behörde mit Einverständnis der jetzt zuständigen Behörde das Verfahren fortführen, wenn sich die Zuständigkeit "im Lauf des Verwaltungsverfahrens" ändert. Das von der beteiligten Behörde zuletzt geführte Verwaltungsverfahren war jedoch mit Rechtskraft der Ausweisungsverfügung abgeschlossen. Im Übrigen ist ein Einverständnis der - sofern der Betroffene keinen ständigen Aufenthalt in Deutschland hatte - zuständigen niedersächsischen Ausländerbehörde nicht ersichtlich.

2.

14 Eine Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht zur Nachholung von Feststellungen kommt nicht in Betracht, da die erforderliche Anhörung des Betroffenen (§ 68 Abs. 3, § 420 Abs. 1 FamFG) wegen der erfolgten Überstellung nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2016 - V ZB 39/15, juris Rn. 10; vom 25. August 2020 - XIII ZB 101/19, InfAuslR 2021, 69 Rn. 31; vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 80/19, juris Rn. 16). Die Feststellung, dass die beteiligte Behörde zuständig war, weil der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen hatte, könnte nur auf Grundlage neuer Tatsachen erfolgen, zu denen dem Betroffenen persönlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müsste (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, InfAuslR 2011, 450 Rn. 29; vom 16. September 2010 - V ZB 120/10, InfAuslR 2010, 441 f.).

III.

15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, 430 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

Kirchhoff     

Roloff     

Tolkmitt

Picker     

Vogt-Beheim     

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.