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Aktenzeichen | XIII ZB 24/22 |
Gericht | BGH 13. Zivilsenat |
Datum | 17. Juli 2023 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 24. Januar 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
1 Der Betroffene, ein gambischer Staatsangehöriger, reiste am 21. Mai 2015 in das Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 29. Mai 2017 als offensichtlich unbegründet ab, forderte ihn auf, die Bundesrepublik innerhalb von einer Woche zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Gambia an. Die gegen den ablehnenden Bescheid eingelegten Rechtsmittel des Betroffenen blieben ebenso erfolglos wie zwei Asylfolgeanträge und die dagegen eingelegten Rechtsmittel.
2 Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht Mannheim mit Beschluss vom 16. September 2021 im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Freiheitsentziehung des Betroffenen bis zum 5. Oktober 2021 an. Mit Beschluss vom 27. September 2021 ordnete das Amtsgericht Mannheim Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis zum 26. Oktober 2021 an. Das Amtsgericht Karlsruhe ordnete mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 die Verlängerung der Haft bis zum 22. Dezember 2022 an. Die für den 20. Oktober 2021 und für den 16. Dezember 2021 geplanten Abschiebungen scheiterten am Widerstand des Betroffenen.
3 Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 21. Dezember 2021 hat das Amtsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom gleichen Tage die Verlängerung der Haft bis zum 7. März 2022 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 24. Januar 2022 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er - nach Ablauf der angeordneten Haftzeit - die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Feststellung begehrt, dass er durch den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2021 und den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten verletzt wurde.
4 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
5 Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Haft zur Sicherung der Abschiebung sei zu Recht angeordnet worden. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig. Es liege der Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Diese werde vermutet, da sich der Betroffene in der Vergangenheit mehrfach der Abschiebung entzogen und angekündigt habe, sich auch zukünftig entziehen zu wollen. Außerdem gehe von dem Betroffenen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter aus. Er sei mehrmals wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt worden. Ferner habe er die gesetzlichen Mitwirkungspflichten zur Feststellung seiner Identität verletzt. Es liege kein Verstoß gegen das Beschleunigungsverbot vor. Aufgrund seines renitenten Verhaltens bei den gescheiterten Abschiebeversuchen sei beabsichtigt, den Betroffenen im Rahmen einer Chartermaßnahme mit Arzt- und Sicherheitsbegleitung zurückzuführen. Das erfordere einen hohen organisatorischen Aufwand. Ein früherer als der für den 1. März vorgesehene Charterflug stehe nicht zur Verfügung. Die Haftdauer sei nicht zu beanstanden. Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen habe abgesehen werden können.
6 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Betroffene hat zwar die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 FamFG versäumt; ihm ist jedoch gemäß §§ 17, 18 FamFG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Betroffene hat innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist mit Schreiben vom 15. Februar 2022 Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts beantragt und seine Bedürftigkeit glaubhaft gemacht. Ihm wurde mit Beschluss vom 22. Februar 2022 Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 28. Februar hat er - innerhalb der nach § 18 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorgeschriebenen zweiwöchigen Frist - Rechtsbeschwerde eingelegt und diese auch fristgemäß begründet.
7 Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
8 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt ein zulässiger Haftantrag vor.
9 Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 28. Februar 2023 - XIII ZB 5/22, juris Rn. 8).
10 Diesen Anforderungen genügt der Haftverlängerungsantrag der beteiligten Behörde vom 21. Dezember 2021. Entgegen der vorläufigen Einschätzung des Senats in seinem - die Verfahrenskostenhilfe bewilligenden - Beschluss vom 22. Februar 2022 enthält der Antrag bei verständiger Würdigung insbesondere ausreichende Angaben zu der begehrten Verlängerung der Haftdauer um fast 11 Wochen (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG).
11 Auf Seite 18 der Antragsschrift wird erläutert, die Abschiebung des Betroffenen erfordere einen besonders hohen organisatorischen Aufwand. Da bereits mehrere Rückführungen im Rahmen eines Linienfluges mit Sicherheitsbegleitung gescheitert seien, verspreche ein erneuter Versuch auf diesem Weg wenig Erfolg. Es sei daher beabsichtigt, den Betroffenen im Rahmen einer Chartermaßnahme mit Arzt- und Sicherheitsbegleitung am 1. März 2022 nach Gambia zurückzuführen. Die Chartermaßnahme werde vom Land Baden-Württemberg organisiert. Der Betroffene sei für diese Maßnahme vorgemerkt. Diese Angaben sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie werden von der Beschwerde nicht in Frage gestellt.
12 Entgegen der Ansicht der Beschwerde lässt der Gesamtzusammenhang des Haftverlängerungsantrags auch erkennen, dass es sich bei dem Flugtermin am 1. März 2022 um den frühestmöglichen Charterflug handelt. Das liegt bereits deshalb nahe, weil angesichts des beschriebenen Aufwands nicht angenommen werden kann, dass das Land Baden-Württemberg in geringeren Zeitabständen Charterflüge für Sammelrückführungen nach Gambia mit Arzt- und Sicherheitsbegleitung organisieren kann. Vor allem aber heißt es auf Seite 18 in einem gesonderten Abschnitt, für den Betroffenen stehe ein Platz auf dem Linienflug am 16. Dezember 2021 zur Verfügung. Dies sei der frühestmögliche Flugtermin. Diese Angabe wurde ersichtlich aus einem früheren Haftantrag gegen den Betroffenen übernommen. Es ist davon auszugehen, dass die Datumsangabe versehentlich nicht korrigiert wurde und der 1. März 2022 gemeint war. Die Abschiebung am 16. Dezember 2021 war zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung gescheitert. Die Übernahme dieser Formulierung in den neuen Haftverlängerungsantrag zeigt, dass die beteiligte Behörde den Charterflug am 1. März 2022 wiederum als den frühestmöglichen Termin bezeichnen wollte. Der formale Mangel in Gestalt eines Schreibversehens macht den Haftantrag nicht unzulässig.
13 Von einem Schreibversehen sind auch das Amtsgericht und das Landgericht in ihren Beschlüssen vom 21. Dezember 2021 und vom 24. Januar 2022 ausgegangen. Sie haben - ohne dass der Betroffene dem in der Sache entgegengetreten wäre - ausgeführt, ein früherer Flugtermin als der 1. März 2022 stünde nicht zur Verfügung. Dabei haben sie sich auf die Angaben des Haftantrags bezogen. Ergänzende Feststellungen haben sie nicht getroffen. Einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen bedurfte es deshalb nicht.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
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