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X R 28/12
Gegenstand(Beendigung der Verfahren X R 28/12 und GrS 1/16strenge oder modifizierte Trennungstheorie bei teilentgeltlichen Übertragungen) wegen Abhilfe durch das FA
Aktenzeichen
X R 28/12
Gericht
BFH 10. Senat
Datum
29. Oktober 2018
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Leitsatz
NV: Nachdem das FA dem Begehren der Kläger im zugrunde liegenden Revisionsverfahren X R 28/12 abgeholfen hat, war dieses Verfahren sowie das beim Großen Senat des BFH geführte Verfahren GrS 1/16 ohne Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage (Ermittlung eines eventuellen Gewinns aus teilentgeltlichen Übertragungen nach der strengen oder modifizierten Trennungstheorie) zu beenden.
Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. Mai 2012 14 K 2982/10 ist gegenstandslos.
Entscheidungsgründe
1Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat mit Änderungsbescheid vom 2. Oktober 2018 dem Begehren der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in vollem Umfang abgeholfen. Anschließend haben beide Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
2Daraufhin hat der beschließende Senat seinen Vorlagebeschluss an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Oktober 2015 X R 28/12 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) aufgehoben, weil nach der Erledigung des der Vorlage zugrundeliegenden Rechtsstreits kein Bedarf mehr für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH über die vorlegte Rechtsfrage besteht. Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 das bei ihm geführte Verfahren GrS 1/16 eingestellt.
3Die nunmehr für das Klage- und Revisionsverfahren zu treffende Kostenentscheidung folgt aus der --grundsätzlich zwingenden-- Regelung des § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung. Auf die Erfolgsaussichten des für erledigt erklärten Rechtsstreits kommt es dabei nicht an.
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