1 Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.
2 Als außerordentlicher Rechtsbehelf kommt eine Gegenvorstellung grundsätzlich nur gegen solche formell rechtskräftigen Entscheidungen in Betracht, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen oder diese zwar herbeiführen, aber nach den Vorschriften der maßgeblichen Verfahrensordnung noch nicht unabänderbar sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - XII ZB 140/22 Rn. 14).
3 Das Urteil des Senats, gegen die sich die Beklagte mit der Gegenvorstellung wendet, ist in materielle Rechtskraft erwachsen. Eine verfahrensrechtliche Grundlage, die die begehrte Abänderung ermöglicht, besteht nicht.