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Aktenzeichen | VII ZB 21/25 |
Gericht | BGH 7. Zivilsenat |
Datum | 24. Februar 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2026 - VII ZB 21/25 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
1 Die Anhörungsrüge des Klägers ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren bestehende Rechtsanwaltszwang gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Januar 2026 - I ZB 94/25 Rn. 1; Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21 Rn. 2 m.w.N.).
2 Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. Januar 2026 - VII ZB 21/25 - näher dargelegt, aus welchen sich aus dem Gesetz ergebenden Gründen die vom Kläger persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde unzulässig ist. Ein Gehörsverstoß ist hierbei nicht erfolgt und wird im Übrigen vom Kläger auch nicht nachvollziehbar aufgezeigt.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2026 - I ZB 94/25 Rn. 2).
4 Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache kann der Kläger nicht rechnen.
Pamp Halfmeier Graßnack
Borris Hannamann