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Aktenzeichen | VI ZR 476/18 |
Gericht | BGH 6. Zivilsenat |
Datum | 09. Oktober 2023 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tenors des Urteils des Senats vom 23. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 23. Mai 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gegenstandswert Anhörungsrügeverfahren: 20.000 €
1 Die Beklagte beantragt, den Tenor des Urteils des Senats vom 23. Mai 2023 zur Unterlassungsverpflichtung nach § 319 ZPO wie folgt zu berichtigen (begehrte Ergänzung unterstrichen):
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, bei einer anhand des Namens der jeweiligen Kläger durchgeführten Suche die unter Klagantrag Ziff. 3 aufgeführten Bilder der Kläger mit den folgenden URL (…) über die Bildersuche der unter www.google.de erreichbaren Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen und dort als Vorschaubilder anzuzeigen, wenn dies geschieht wie durch die Anzeige der Bilder in den Suchergebnissen der Bildersuche unter www.google.de am 27. November 2015 (Anlage K6) geschehen.
2 Der Urteilstenor sei unrichtig, weil er nicht auf eine Anzeige der streitgegenständlichen Thumbnails bei einer Namenssuche beschränkt sei, der Senat aber in den Urteilsgründen ausschließlich über eine namensbezogene Suche befunden habe.
3 Für den Fall, dass der Senat keine entsprechende Berichtigung vornehme, rügt die Beklagte hilfsweise die Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 321a ZPO). Das Urteil vom 23. Mai 2023 lasse eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten vermissen, wonach die von den Klägern geltend gemachten Auslistungsansprüche zu weitgehend und insbesondere auf eine Suche nach ihren Namen zu begrenzen seien.
4 Das Begehren der Beklagten ist in Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
5 Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung der in der Entscheidungsformel des Urteils vom 23. Mai 2023 ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung ist nicht begründet. Eine offenbare Unrichtigkeit des Urteilstenors liegt nicht vor. Der Senat hat eine Beschränkung der Unterlassungsverpflichtung auf eine anhand des Namens der jeweiligen Kläger durchgeführte Suche nicht beabsichtigt. Er hat die Unterlassungsverpflichtung vielmehr hinsichtlich der beanstandeten Verletzungsform durch Bezugnahme auf "die Anzeige der Bilder in den Suchergebnissen der Bildersuche unter www.google.de am 27. November 2015 (Anlage K6)" konkretisiert. Die Anlage K6 enthält jedoch nicht lediglich die Ergebnisse namensbezogener Suchen, sondern auch solche anhand bestimmter Unternehmensnamen (P-Direkt, P-Emission, P1, P2, I-Group, I-AG, I-SA).
6 Auch die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 23. Mai 2023 verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
7 Der Senat hat die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der Vorschaubilder damit begründet, dass die Beklagte in der von den Klägern beanstandeten Verletzungsform darauf verzichtet habe, den ursprünglichen Kontext der Bilder anzuzeigen (Urteil vom 23. Mai 2023, Rn. 49 ff.). Dem Informationswert der Fotos der Kläger war daher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unabhängig vom ursprünglichen Kontext ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite, der sie entnommen sind, aber unter Berücksichtigung jedes Textelements, das mit der Anzeige dieser Fotos in den Suchergebnissen unmittelbar einhergeht und Aufschluss über den Informationswert dieser Fotos geben kann, Rechnung zu tragen (aaO Rn. 52). Nach diesem Maßstab war das Auslistungsbegehren der Kläger hinsichtlich der beanstandeten Vorschaubilder berechtigt, da der streitgegenständlichen kontextlosen Anzeige der - für sich genommen nicht aussagekräftigen - Vorschaubilder unter den Umständen des Streitfalles keine entscheidende, das Recht der Kläger am eigenen Bild überwiegende Informationsfunktion zukam (aaO Rn. 53).
8 Dies gilt, anders als die Beklagte meint, nicht nur hinsichtlich der in Tatbestand und Entscheidungsgründen der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich erwähnten (aaO Rn. 10 f., 49, 51) Suche anhand des Namens der betroffenen Person, sondern auch für die Listung anhand nicht personenbezogener Suchbegriffe wie im Streitfall anhand bestimmter Unternehmensnamen. Auch ohne namensbezogene Suche handelt es sich dabei um eine Verarbeitung personenbezogener Daten, ist der Informationswert der kontextlos angezeigten Vorschaubilder gleichermaßen gering und überwiegt das Informationsinteresse der Nutzer der Suchmaschine das Recht der Kläger am eigenen Bild nicht; das Vorwissen des Nutzers der Suchmaschine über die betroffene Person ist möglicherweise sogar noch geringer. Einer ausdrücklichen Erörterung in den Entscheidungsgründen bedurfte es insoweit auch nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f., juris Rn. 42 ff.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433, juris Rn. 10).
9 Dem zentralen Anliegen der Beklagten auf eine Beschränkung des Auslistungsanspruchs auf konkret beanstandete Ergebnisanzeigen (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 13. April 2023, S. 10 ff.) hat der Senat durch Aufnahme der streitgegenständlichen URL in den Unterlassungstenor Rechnung getragen.
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