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IX ZR 217/17
GegenstandAnhörungsrüge im Zivilprozess: Beanstandung des Ergebnisses der rechtlichen Würdigung des Gerichts
Aktenzeichen
IX ZR 217/17
Gericht
BGH 9. Zivilsenat
Datum
16. Januar 2019
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 11. Oktober 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat im Urteil vom 11. Oktober 2018 das als übergangen gerügte Vorbringen der Parteien, insbesondere dasjenige der Klägerin, vollständig berücksichtigt und zugrunde gelegt. Der Sache nach beanstandet die Klägerin nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden.
Kayser
Gehrlein
Lohmann
Schoppmeyer
Röhl
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