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IX ZB 61/15
GegenstandStreitwertfestsetzung: Rechtswegverweisung für ein Prozesskostenhilfeverfahren
Aktenzeichen
IX ZB 61/15
Gericht
BGH 9. Zivilsenat
Datum
20. März 2016
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 17.511,61 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 23a Abs. 1 RVG. Es kommt danach auf den für die Hauptsache maßgebenden Wert an. Der Antragsteller beabsichtigte, eine Klage über 70.046,44 € zu erheben.
2Im Streitfall ist allerdings weiter zu berücksichtigen, dass das Beschwerdegericht keine Prozesskostenhilfe gewährt, sondern das Prozesskostenhilfeverfahren an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Diese Entscheidung hat der Antragsteller hingenommen, so dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens allein die Frage war, ob eine Rechtswegverweisung für das Prozesskostenhilfeverfahren möglich ist. Betrifft die Streitigkeit nur eine Rechtswegverweisung, ist lediglich ein Bruchteil des Hauptsachestreitwerts maßgeblich (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96, NJW 1998, 909, 910 unter III.). Dies gilt auch im Streitfall. Der Senat bemisst das Interesse des Antragstellers mit einem Viertel der Hauptsacheforderung. Dies sind 17.511,61 €.
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