1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2 Entgegen der Auffassung der Schuldnerin verstößt die gesetzliche Regelung zur Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichthof nicht gegen den freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 f AEUV, weil diese Zulassungsbeschränkung nicht auf dem Grundsatz territorialer Ausschließlichkeit beruht, sondern auf der Bildung einer spezialisierten Anwaltschaft aus Rechtsanwälten mit besonderer Erfahrung oder Kompetenz (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - Rs 427/85, NJW 1988, 887 Rn. 44 [zu Art. 59 f EWG-Vertrag]; BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 81 [zu Art. 49 f EG]; vom 27. April 2004 - VI ZR 242/03, n.v.; vom 11. Oktober 2010 - II ZR 93/08, juris Rn. 2). Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36) keine abweichende Beurteilung.