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IX ZB 145/09
GegenstandProzesskostenhilfebeschwerdeverfahren: Bemessung des Gegenstandswerts
Aktenzeichen
IX ZB 145/09
Gericht
BGH 9. Zivilsenat
Datum
27. April 2011
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen
Tenor
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1In Streitigkeiten um die Gewährung von Prozesskostenhilfe bestimmt sich der Gegenstandswert gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses nach dem Wert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1892 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Gehle, ZPO 2. Aufl. § 3 Rn. 190; Hk-ZPO/Bendtsen, 4. Aufl. § 3 Rn. 15 "Prozesskostenhilfe"; Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Prozesskostenhilfe"). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren (BGH, aaO Rn. 7). Hauptsache war hier ein Vergütungsanspruch in Höhe von 14.404,71 €.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
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