1 Die von dem Schuldner persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
2 Die Rechtsbeschwerde des Schuldners wäre aber auch bei Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Ablehnungsverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 4 InsO, § 46 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
3 Soweit der Schuldner die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses beanstandet, ist die Rechtsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Ist ein Rechtsmittel zur Hauptsache nicht zulässig eingelegt, ist auch die von der Hauptsache umfasste Kostenentscheidung gemäß § 4 InsO, § 99 Abs. 1 ZPO nicht isoliert mit einem Rechtsmittel angreifbar (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - VI ZB 27/11, MDR 2012, 795 Rn. 20; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 18. Aufl., § 99 Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 99 Rn. 4).