Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
Aktenzeichen | II ZR 81/21 |
Gericht | BGH 2. Zivilsenat |
Datum | 07. Juli 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Gegenvorstellungen der Prozessbevollmächtigten der Parteien im dritten Rechtszug gegen den Senatsbeschluss vom 18. März 2025 werden zurückgewiesen.
1 Die von den im dritten Rechtszug bevollmächtigten Rechtsanwälten der Parteien im eigenen Namen erhobenen Gegenvorstellungen sind unbegründet. Sie wenden sich ohne Erfolg gegen den Beschluss des Senats vom 18. März 2025, mit dem auf Gegenvorstellungen der Parteien der Gebührenstreitwert für das Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren herabgesetzt worden ist.
2 Die Gegenvorstellungen der Parteien haben die für ihre Einlegung entsprechend geltende sechsmonatige Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt. Die Frist beginnt nicht, wenn das Verfahren durch das Rechtsmittelgericht zurückverwiesen wird (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16, IHR 2020, 124 Rn. 5 mwN). Mit Urteil vom 12. Juli 2022 hat der Senat das Berufungsurteil auch im Kostenpunkt aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Danach war auch der vom Senat im Verhandlungstermin vom 12. Juli 2022 für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gesondert festgesetzte Streitwert noch abänderbar, weil sich das gesamte Verfahren erst durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien vom 2. und 20. April 2025 i.S.v. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erledigt hat (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 18. August 2022 - 1 E 34/22, juris Rn. 25; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., § 63 GKG Rn. 81).
3 Die Gesichtspunkte, die der Prozessbevollmächtige der Beklagten im dritten Rechtszug inhaltlich gegen die Herabsetzung des Gebührenstreitwerts anführt, hat der Senat bei seiner Beschlussfassung erwogen. Durch sie wird auch kein Ermessensfehlgebrauch des Senats aufgezeigt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO).
Born B. Grüneberg Sander
von Selle Adams