2 Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist, ist die Eingabe des Schuldners als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 ZPO auszulegen.
3 Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen wird die Eingabe des Schuldners nicht gerecht.
4 Der Schuldner hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs berufene Senat entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass der Senat vom Schuldner vorgebrachte Einwendungen gegen die Kostenrechnung nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Wie im Senatsbeschluss vom 26. Juni 2023 ausgeführt, sind im Verfahren der Erinnerung nur solche Einwände berücksichtigungsfähig, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Die sonstigen Ausführungen des Schuldners geben zu einer Abänderung der angegriffenen Entscheidung keinen Anlass.