2 Die vom Kläger erhobene "weitere Nichtzulassungsbeschwerde" hat keinen Erfolg. Das SGG sieht ein solches Rechtsmittel nicht vor. Im Beschluss des Senats vom 27.5.2019 und nochmals mit Schreiben des Berichterstatters vom 22.7.2019 wurde der Kläger bereits darauf hingewiesen, dass sein Schriftsatz vom 27.5.2019 beim BSG erst nach Ablauf der bis zum 15.3.2019 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG) eingegangen und deshalb nicht im Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 16.11.2018 zu berücksichtigen war. Allein fristgerecht war die Beschwerdebegründung vom 15.3.2019, die allerdings nicht auf eine Besetzungsrüge einschließlich des zu diesem Zeitpunkt möglichen Tatsachenvortrags gestützt war.
3 Eine Anhörungsrüge nach § 178a Abs 1 SGG gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 17.6.2019 zugestellten Senatsbeschluss vom 27.5.2019 hat der Kläger nicht erhoben. Selbst wenn man wohlwollend den Schriftsatz des Klägers vom 19.7.2019, beim BSG eingegangen am 22.7.2019, sinngemäß als solche werten wollte, wäre eine Anhörungsrüge unzulässig, weil sie vom anwaltlich und damit rechtskundig vertretenen Kläger nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 178a Abs 2 Satz 1 SGG erhoben worden ist.
4 Die Verwerfung der nicht statthaften und damit unzulässigen "weiteren Beschwerde" erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.