76

Artikel 76 AEUV

Die in den Kapiteln 4 und 5 genannten Rechtsakte sowie die in Artikel 74 genannten Maßnahmen, mit denen die Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen der genannten Kapitel gewährleistet wird, werden wie folgt erlassen:

a)

auf Vorschlag der Kommission oder

b)

auf Initiative eines Viertels der Mitgliedstaaten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

EU Europa
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.