29

Artikel 29 EuMahnverfVO

Angaben zu den zuständigen Gerichten, den Überprüfungsverfahren, den Kommunikationsmitteln und den Sprachen

(1)
1

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 12. Juni 2008 Folgendes mit:

a)

die Gerichte, die dafür zuständig sind, einen Europäischen Zahlungsbefehl zu erlassen;

b)

Informationen über das Überprüfungsverfahren und die für die Anwendung des Artikels 20 zuständigen Gerichte;

c)

die Kommunikationsmittel, die im Hinblick auf das Europäische Mahnverfahren zulässig sind und den Gerichten zur Verfügung stehen;

d)

die nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b zulässigen Sprachen.

2

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle späteren Änderungen dieser Angaben.

(2)

Die Kommission macht die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und durch andere geeignete Mittel öffentlich zugänglich.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

EuMahnverfVO

Verordnung 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

EU Europa
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