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Artikel 29 Verf BE

(1)
1

Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

2

Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(2)

Rassenhetze und Bekundung nationalen oder religiösen Hasses widersprechen dem Geist der Verfassung und sind unter Strafe zu stellen.

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Verf BE

Verfassung von Berlin

BE Berlin
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