27

Artikel 27 LV

(1)

Jeder hat nach Maßgabe seiner Begabung das gleiche Recht auf Bildung.

(2)

Dieses Recht wird durch öffentliche Einrichtungen gesichert.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LV

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

HB Bremen
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