21a

Artikel 21a GeringFordVO

Sprache der Bestätigung

(1)

Jeder Mitgliedstaat kann angeben, welche Amtssprache oder Amtssprachen der Organe der Union er neben seiner oder seinen eigenen für die Bestätigung nach Artikel 20 Absatz 2 zulässt.

(2)

Jede Übersetzung von Informationen über den Inhalt eines Urteils, die in einer Bestätigung nach Artikel 20 Absatz 2 erteilt werden, ist von einer Person vorzunehmen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GeringFordVO

Verordnung 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen

EU Europa
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