130

Artikel 130 Verf HE

(1)
1

Der Staatsgerichtshof besteht aus 11 Mitgliedern, und zwar fünf Richtern und sechs vom Landtag nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Mitgliedern, die nicht dem Landtag angehören dürfen.

2

Bei ihm wird ein öffentlicher Kläger bestellt.

(2)

Die Richter werden vom Landtag auf Zeit gewählt, die übrigen Mitglieder zu Beginn jeder neuen Wahlperiode bis zur Wahl durch den neuen Landtag.

(3)

Wiederwahl ist zulässig.

(4)

Das Nähere über die Bildung des Staatsgerichtshofs, das Verfahren vor ihm, sowie über die Vollstreckung seiner Entscheidungen bestimmt das Gesetz.

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Verf HE

Verfassung des Landes Hessen

HE Hessen
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