9

Artikel 9 EuMahnverfVO

Vervollständigung und Berichtigung des Antrags

(1)
1

Das Gericht räumt dem Antragsteller die Möglichkeit ein, den Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen, wenn die in Artikel 7 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die Forderung nicht offensichtlich unbegründet oder der Antrag unzulässig ist.

2

Das Gericht verwendet dazu das Formblatt B gemäß Anhang II.

(2)
1

Fordert das Gericht den Antragsteller auf, den Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen, so legt es dafür eine Frist fest, die ihm den Umständen nach angemessen erscheint.

2

Das Gericht kann diese Frist nach eigenem Ermessen verlängern.

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EuMahnverfVO

Verordnung 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

EU Europa
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