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Artikel 9 Verf BE

(1)

Ein Beschuldigter kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.

(2)

Ein Beschuldigter gilt nicht als schuldig, solange er nicht von einem Gericht verurteilt ist.

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Verf BE

Verfassung von Berlin

BE Berlin
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