(zu §§ 73 und 185 Abs. 2 VwGO)
Abweichend von der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erläßt den Widerspruchsbescheid der zuständige Senator, sofern nicht eine andere Stelle die nächsthöhere Behörde ist.
Entsprechendes gilt abweichend von § 73 Abs. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadtgemeinde Bremen.
Sup
Fußnoten
Beachte die nicht umsetzbare Änderung in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 14.10.2003 (Brem.GBl. S. 364):
”In Artikel 9 Abs. 1 und 2 wird die Angabe "§ 73 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe "§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.”