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Artikel 9 AGVwGO

(1)

Abweichend von der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erläßt den Widerspruchsbescheid der zuständige Senator, sofern nicht eine andere Stelle die nächsthöhere Behörde ist.

(2)
1

Entsprechendes gilt abweichend von § 73 Abs. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadtgemeinde Bremen.

2

Sup

Fußnoten

*

Beachte die nicht umsetzbare Änderung in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 14.10.2003 (Brem.GBl. S. 364):

”In Artikel 9 Abs. 1 und 2 wird die Angabe "§ 73 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe "§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.”

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AGVwGO

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

HB Bremen
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