89

Artikel 89 InsVfVO

Ausschussverfahren

(1)
1

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2

Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

InsVfVO

Verordnung über Insolvenzverfahren

EU Europa
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