88

Artikel 88 InsVfVO

Erstellung und spätere Änderung von Standardformularen

1

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Erstellung und soweit erforderlich Änderung der in Artikel 27 Absatz 4, Artikel 54, Artikel 55 und Artikel 64 Absatz 2 genannten Formulare.

2

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

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InsVfVO

Verordnung über Insolvenzverfahren

EU Europa
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