88

Artikel 88 DSA

Ausschussverfahren

(1)
1

Die Kommission wird von einem Ausschuss („Ausschuss für digitale Dienste“) unterstützt.

2

Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

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DSA

Gesetz über digitale Dienste

EU Europa
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