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Artikel 86 InsVfVO

Informationen zum Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten und der Union

(1)

Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des durch die Entscheidung 2001/470/EG des Rates (6) geschaffenen Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen eine kurze Beschreibung ihres nationalen Rechts und ihrer Verfahren zum Insolvenzrecht, insbesondere zu den in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Aspekten, damit die betreffenden Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.

(2)

Die in Absatz 1 genannten Informationen werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig aktualisiert.

(3)

Die Kommission macht Informationen bezüglich dieser Verordnung öffentlich verfügbar.

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InsVfVO

Verordnung über Insolvenzverfahren

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