73

Artikel 73 Verf MV

(Finanzgarantie)

(1)
1

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben fließen den Gemeinden das Aufkommen an den Realsteuern und nach Maßgabe der Landesgesetze Anteile aus staatlichen Steuern zu.

2

Das Land ist verpflichtet, den Gemeinden und Kreisen eigene Steuerquellen zu erschließen.

(2)

Um die Leistungsfähigkeit steuerschwacher Gemeinden und Kreise zu sichern und eine unterschiedliche Belastung mit Ausgaben auszugleichen, stellt das Land im Wege des Finanzausgleichs die erforderlichen Mittel zur Verfügung.

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Verf MV

Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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