66

Artikel 66 Verf BE

(1)

Die Verwaltung ist bürgernah im demokratischen und sozialen Geist nach der Verfassung und den Gesetzen zu führen.

(2)
1

Die Bezirke erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung.

2

Sie nehmen regelmäßig die örtlichen Verwaltungsaufgaben wahr.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

Verf BE

Verfassung von Berlin

BE Berlin
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