65

Artikel 65 UMV

Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 208 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten der Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke gemäß den Artikeln 63 und 64 sowie zur Übertragung einer Agentenmarke gemäß Artikel 21 festgelegt werden.

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UMV

Unionsmarkenverordnung

EU Europa
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