59

Artikel 59 DSGVO

Tätigkeitsbericht

1

Jede Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 enthalten kann.

2

Diese Berichte werden dem nationalen Parlament, der Regierung und anderen nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestimmten Behörden übermittelt.

3

Sie werden der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Ausschuss zugänglich gemacht.

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