53

Artikel 53 DORA

Mitteilungspflichten

1

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA, der EBA und der EIOPA bis zum 17. Januar 2025 die Gesetze, sonstige Vorschriften sowie Verwaltungsvorschriften, einschließlich der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften, zur Umsetzung dieses Kapitels mit.

2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA, der EBA und der EIOPA spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

DORA

Verordnung 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor

EU Europa
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.