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Artikel 5 EuMahnverfVO

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wird,

2.

„Vollstreckungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung eines Europäischen Zahlungsbefehls betrieben wird,

3.

„Gericht“ alle Behörden der Mitgliedstaaten, die für einen Europäischen Zahlungsbefehl oder jede andere damit zusammenhängende Angelegenheit zuständig sind,

4.

„Ursprungsgericht“ das Gericht, das einen Europäischen Zahlungsbefehl erlässt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

EuMahnverfVO

Verordnung 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

EU Europa
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