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Artikel 5 Verf TH

(1)

Jeder Bürger genießt Freizügigkeit.

(2)

Dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutz der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

Verf TH

Verfassung des Freistaats Thüringen

TH Thüringen
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