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Artikel 49 BbgVerf

(Berufsfreiheit)

(1)
1

Jede Person hat das Recht, ihren Beruf frei zu wählen und auszuüben.

2

In diese Freiheit darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(2)

Öffentliche, für alle gleiche Arbeits- und Dienstpflichten sind nur für besondere, durch Gesetz festgelegte Zwecke zulässig.

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Verfassung des Landes Brandenburg

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