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Artikel 49 Verf TH

(1)

Der Landtag wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

(2)

Für die Zuteilung von Landtagssitzen ist ein Mindestanteil von fünf vom Hundert der im Land für alle Wahlvorschlagslisten abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3)
1

Der Landtag prüft die Gültigkeit der Wahl.

2

Er entscheidet, ob ein Mitglied seinen Sitz im Landtag verloren hat.

(4)

Das Nähere regelt das Gesetz.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

Verf TH

Verfassung des Freistaats Thüringen

TH Thüringen
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