46

Artikel 46 Verf TH

(1)

Wahlen nach Artikel 49 Abs. 1 und Abstimmungen nach Artikel 82 Abs. 6 dieser Verfassung sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.

(2)

Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar ist jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz im Freistaat hat.

(3)

Das Nähere regelt das Gesetz.

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Verf TH

Verfassung des Freistaats Thüringen

TH Thüringen
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