46

Artikel 46 DV

Ausschussverfahren

(1)
1

Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EU) 2022/868 eingesetzt wurde, unterstützt.

2

Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

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DV

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