Unbeschadet der Bestimmungen über den Überwachungsrahmen für kritische IKT-Drittdienstleister gemäß Kapitel V Abschnitt II dieser Verordnung wird die Einhaltung dieser Verordnung durch die folgenden zuständigen Behörden im Einklang mit den durch die jeweiligen Rechtsakte übertragenen Befugnissen sichergestellt:
bei Kreditinstituten sowie bei nach der Richtlinie 2013/36/EU ausgenommenen Instituten durch die gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie benannte zuständige Behörde und bei gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als bedeutend eingestuften Kreditinstituten durch die EZB im Einklang mit den mittels der genannten Verordnung übertragenen Befugnissen und Aufgaben;
bei Zahlungsinstituten, einschließlich der nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommenen Zahlungsinstitute, bei E-Geld-Instituten, einschließlich der nach der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommenen Institute, und bei den in 33 Richtlinie 2015/2366</gco-l-u>">Artikel 33 Absatz 1 der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2015/2366</gco-l-u> genannten Kontoinformationsdienstleistern durch die gemäß 22 Richtlinie 2015/2366</gco-l-u>">Artikel 22 der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2015/2366</gco-l-u> benannte zuständige Behörde;
bei Wertpapierfirmen durch die gemäß 4 Richtlinie 2019/2034</gco-l-u> des Europäischen Parlaments und des Rates">Artikel 4 der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2019/2034</gco-l-u> des Europäischen Parlaments und des Rates (8) benannte zuständige Behörde;
bei gemäß der Verordnung über Märkte von Krypto-Werten zugelassenen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und Emittenten von an Vermögenswerte geknüpften Tokens durch die gemäß der entsprechenden Bestimmung der genannten Verordnung benannte zuständige Behörde;
bei Zentralverwahrern durch die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannte zuständige Behörde;
bei zentralen Gegenparteien durch die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannte zuständige Behörde;
bei Handelsplätzen und Datenbereitstellungsdiensten durch die gemäß Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU benannte zuständige Behörde und die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
bei Transaktionsregistern durch die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannte zuständige Behörde;
bei Verwaltern alternativer Investmentfonds durch die gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2011/61/EU benannte zuständige Behörde;
bei Verwaltungsgesellschaften durch die gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG benannte zuständige Behörde;
bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen durch die gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2009/138/EG benannte zuständige Behörde;
bei Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit durch die gemäß 12 Richtlinie 2016/97</gco-l-u>">Artikel 12 der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2016/97</gco-l-u> benannte zuständige Behörde;
bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung durch die gemäß 47 Richtlinie 2016/2341</gco-l-u>">Artikel 47 der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2016/2341</gco-l-u> benannte zuständige Behörde;
bei Ratingagenturen durch die gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 benannte zuständige Behörde;
bei Administratoren kritischer Referenzwerte durch die gemäß den 40 Verordnung 2016/1011</gco-l-u>">Artikeln 40 und 41 Verordnung 2016/1011</gco-l-u>">41 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2016/1011</gco-l-u> benannte zuständige Behörde;
bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern durch die gemäß 29 Verordnung 2020/1503</gco-l-u>">Artikel 29 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2020/1503</gco-l-u> benannte zuständige Behörde;
bei Verbriefungsregistern durch die gemäß Artikel 10 und 14 Verordnung 2017/2402</gco-l-u>">Artikel 14 Absatz 1 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2017/2402</gco-l-u> benannte zuständige Behörde.