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Artikel 46 DORA

Zuständige Behörden

Unbeschadet der Bestimmungen über den Überwachungsrahmen für kritische IKT-Drittdienstleister gemäß Kapitel V Abschnitt II dieser Verordnung wird die Einhaltung dieser Verordnung durch die folgenden zuständigen Behörden im Einklang mit den durch die jeweiligen Rechtsakte übertragenen Befugnissen sichergestellt:

a)

bei Kreditinstituten sowie bei nach der Richtlinie 2013/36/EU ausgenommenen Instituten durch die gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie benannte zuständige Behörde und bei gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als bedeutend eingestuften Kreditinstituten durch die EZB im Einklang mit den mittels der genannten Verordnung übertragenen Befugnissen und Aufgaben;

b)

bei Zahlungsinstituten, einschließlich der nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommenen Zahlungsinstitute, bei E-Geld-Instituten, einschließlich der nach der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommenen Institute, und bei den in 33 Richtlinie 2015/2366</gco-l-u>">Artikel 33 Absatz 1 der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2015/2366</gco-l-u> genannten Kontoinformationsdienstleistern durch die gemäß 22 Richtlinie 2015/2366</gco-l-u>">Artikel 22 der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2015/2366</gco-l-u> benannte zuständige Behörde;

c)
d)

bei gemäß der Verordnung über Märkte von Krypto-Werten zugelassenen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und Emittenten von an Vermögenswerte geknüpften Tokens durch die gemäß der entsprechenden Bestimmung der genannten Verordnung benannte zuständige Behörde;

e)

bei Zentralverwahrern durch die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannte zuständige Behörde;

f)

bei zentralen Gegenparteien durch die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannte zuständige Behörde;

g)

bei Handelsplätzen und Datenbereitstellungsdiensten durch die gemäß Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU benannte zuständige Behörde und die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

h)

bei Transaktionsregistern durch die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannte zuständige Behörde;

i)

bei Verwaltern alternativer Investmentfonds durch die gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2011/61/EU benannte zuständige Behörde;

j)

bei Verwaltungsgesellschaften durch die gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG benannte zuständige Behörde;

k)

bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen durch die gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2009/138/EG benannte zuständige Behörde;

l)

bei Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit durch die gemäß 12 Richtlinie 2016/97</gco-l-u>">Artikel 12 der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2016/97</gco-l-u> benannte zuständige Behörde;

m)

bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung durch die gemäß 47 Richtlinie 2016/2341</gco-l-u>">Artikel 47 der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2016/2341</gco-l-u> benannte zuständige Behörde;

n)

bei Ratingagenturen durch die gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 benannte zuständige Behörde;

o)

bei Administratoren kritischer Referenzwerte durch die gemäß den 40 Verordnung 2016/1011</gco-l-u>">Artikeln 40 und 41 Verordnung 2016/1011</gco-l-u>">41 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2016/1011</gco-l-u> benannte zuständige Behörde;

p)

bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern durch die gemäß 29 Verordnung 2020/1503</gco-l-u>">Artikel 29 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2020/1503</gco-l-u> benannte zuständige Behörde;

q)

bei Verbriefungsregistern durch die gemäß Artikel 10 und 14 Verordnung 2017/2402</gco-l-u>">Artikel 14 Absatz 1 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2017/2402</gco-l-u> benannte zuständige Behörde.

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Verordnung 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor

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