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Artikel 40 DORA

Laufende Überwachung

(1)

Bei der Durchführung von Überwachungstätigkeiten, insbesondere allgemeinen Untersuchungen oder Inspektionen, wird die federführende Überwachungsbehörde von einem gemeinsamen Untersuchungsteam unterstützt, das für jeden kritischen IKT-Drittdienstleister eingerichtet wird.

(2)
1

Das in Absatz 1 genannte gemeinsame Untersuchungsteam setzt sich aus Mitarbeitern der folgenden Behörden zusammen:

a)

der ESA;

b)

der jeweils zuständigen Behörden, die die Finanzunternehmen beaufsichtigen, denen der kritische IKT-Drittdienstleister IKT-Dienstleistungen erbringt;

c)

der in Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe e genannten zuständigen nationale Behörde, auf freiwilliger Basis;

d)

einer zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der kritische IKT-Drittdienstleister seinen Sitz hat, auf freiwilliger Basis.

2

Die Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams müssen über Fachwissen in den Bereichen IKT und operationelle Risiken verfügen.

3

Das gemeinsame Untersuchungsteam arbeitet unter der Koordinierung eines benannten Mitarbeiters der federführenden Überwachungsbehörde („Koordinator der federführenden Überwachungsbehörde“).

(3)

Innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss einer Untersuchung oder Inspektion nimmt die federführende Überwachungsbehörde nach Konsultation des Überwachungsforums entsprechend den in Artikel 35 genannten Befugnissen an den kritischen IKT-Drittdienstleister zu richtende Empfehlungen an.

(4)
1

Die in Absatz 3 genannten Empfehlungen werden dem kritischen IKT-Drittdienstleister und den für diejenigen Finanzunternehmen, denen er IKT-Dienstleistungen erbringt, zuständigen Behörden unverzüglich übermittelt.

2

Die federführende Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der Überwachungstätigkeiten alle einschlägigen Zertifizierungen Dritter und interne oder externe IKT-Prüfungsberichte Dritter berücksichtigen, die von dem kritischen IKT-Drittdienstleister zur Verfügung gestellt werden.

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