323

Artikel 323 AEUV

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stellen sicher, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen.

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AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

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